So deep can be dreams.....:)

    • Offizieller Beitrag

    Sorry Cris aber irgendwie hast du nichts verstanden.

    Zitat

    Ich weiss nicht genau ob es sich bei der Eintragung die du da oben erwähnt hast um den Eintrag von nem Gewindefahrwerk handelt...aber WENN es eins ist, dann ist das genau das was ich meine. 45mm....was sind 45mm bei nem Gewinde? Wenn ich ein Gewinde kaufe schraube ich keine 45mm runter, das schaff ich auch NUR mit Federn, aber der "TÜV GEPRÜFTE" Verstellbereich beläuft sich laut einigen Herstellern von 20-90mm glaub ich.....und bei 90mm hatten die bei der Prüfung sicher keine 9J16 drauf ich hoffe du verstehst mich richtig. Ein Gutachten wird für EIN Teil angefertigt, und ob ALLES zusammen später harmoniert das liegt im ermessen des Prüfers.


    Klar ist es ein Gewindefahrwerk.

    Zitat

    das was ich meine. 45mm....was sind 45mm bei nem Gewinde?


    Antwort: Der Tüv-geprüfte Verstellbereich. :wink:

    Zitat

    Wenn ich ein Gewinde kaufe schraube ich keine 45mm runter,


    Das ist alleine deine eigene Sache.

    Zitat

    das schaff ich auch NUR mit Federn


    Ist völlig korrekt aber nicht gerade sinnvoll.

    Zitat

    aber der "TÜV GEPRÜFTE" Verstellbereich beläuft sich laut einigen Herstellern von 20-90mm glaub ich


    Aber nicht für innerhalb der StVZO.

    Zitat

    und bei 90mm hatten die bei der Prüfung sicher keine 9J16 drauf ich hoffe du verstehst mich richtig.


    Bei 90mm passen nicht mal 5x13 für den Tüv. :lol:

    Zitat

    Ein Gutachten wird für EIN Teil angefertigt, und ob ALLES zusammen später harmoniert das liegt im ermessen des Prüfers.


    Bei mir z.B. harmoniert es ja nur im Tüv-geprüften Verstellbereich wäre das Fahrzeug nach §50 zu tief. (Ich habe die Tüv-geprüfte Einstellung ja nicht verändert)

    Verstehste nun?

  • Zitat von zulu44

    Aber zunächst nochmal was rechtliches:

    Gemäß § 50 (3) StVZO darf bei Scheinwerfern für Abbelndlicht der niedrigste Punkt der Spiegelkante NICHT unter 500mm über der Fahrbahn liegen.

    *klugscheissermodusan*

    nicht ganz korrekt, die lichtaustrittskante ist ausschlaggebend... :shock:

    *klugscheissermodusaus*

    mfg

    pe

  • ---Also hier mal der §50 Absatz 3 StVZO:

    (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

    1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

    2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

    ---So lautet der Gesetzestext. Und von Lichtaustrittssachen hab ich noch nie etwas gehört und ich habe sozusagen sehr oft damit zu tun :wink:
    Aber um alle Unklarheiten aus der Welt zu schaffen, werde ich morgen mal die Erläuterung zum § 50 (3) durchsehen...

  • Mein Mass geb ich hier lieber nicht weiter ;)...

    Gewindefahrwerke sind in einem weiten Bereich TÜV-zugelassen, beim H&R ist es so, das es mit Werkseinstellung nach Gutachten eingetragen werden kann, jede Höhenverstellung ist ne Einzelabnahme, die aber keinen Mehraufwand für den Prüfer darstellt. Haben einige wohl immer noch nicht begriffen. Mit der Scheinwerferunterkante haste trotzdem verloren, die Rechtssprechung ist eindeutig. Mir isses wurscht, das sind 8x17 mit TÜV und 85mm Tieferlegung laut H&R...

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  • Hallo!

    Ich finde die "Tiefenmessung" im Bereich der Scheinwerfer nicht so aussagekräftig.
    Denn: Wenn ich mein Auto auf der Vorderachse Tieferlege und auf der Hinterachse fast original bleibe(Keilform) dann verfälscht das die Messung total.

    Nur wenn ich vorne und hinten tief bin kann man eine gute Aussage mache.

    Meiner Meinung nach die beste Messtelle ist der Aussenspiegel oder die Fensteleiste.

    Mfg
    B.T

  • So...wie versprochen hab ich nochmal nachgeforscht und eine interessante Entdeckung gemacht:

    Es geht noch um den § 50 Abs.3 StVZO,
    laut Erläuterung dazu tritt diese Vorschrift (nach §70 Abs.2 StVZO) erst ab dem 1.1.1988 und nur für Neufahrzeuge in Kraft ! Für bis dahin in Verkehr genommene Kfz. gilt die Fassung des Abs.3 in der vor dem 1.12.84 geltenden Fassung. Diese lautet sinngemäß:

    "Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht HÖHER als 1000mm über der Fahrbahn liegen (Forst-&Arbeitsmaschinen etc. haben andere Werte...)."

    So, ich hoffe das ist aufschlußreich! Leider betrifft es den Corrado in keinster Weise...es gelten also die 500mm ÜBER der Fahrbahn...

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