Rechtliche Möglichkeiten nach Kauf?

  • Ich hatte mir Ende Januar/Anfang Februar meinen jetzigen 92er Corrado VR6 gekauft. Damals meinte der Verkäufer, er hätte ein Problem beim Anlassen und wolle das auf jeden Fall noch vorher beheben, ansonsten sei der Wagen allerdings i.O.


    Nachdem ich den Wagen eine Woche später abgeholt und voll bezahlt hatte, konnte ich anfangs ohne Probleme damit fahren. Kurz darauf sind die gleichen Probleme allerdings wieder aufgetreten. 'Unser' Bosch Service hatte dann festgestellt, dass die Kraftstoffpumpe defekt ist, woraufhin mir der Verkäufer ohne Anstand eine "neue" gebrauchte geschickt hatte. Danach lief der Wagen ein paar Wochen ohne Probleme (von einem defekten Flansch im Kühlwassersystem mal abgesehen).


    Zu guterletzt wollte er allerdings wieder nicht anspringen und steht seit Freitag wieder bei Bosch, um die Tage wieder durchegcheckt zu werden, nachdem es weder das Relais, noch der Zündanlassschalter, noch der Hallgeber waren.


    Da ich von den drei Monaten, die ich den Wagen jetzt habe, mehr Zeit davon träumen durfte, anstatt ihn fahren zu können, sind jetzt meine Fragen:


    Habe ich irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten, um dem Verkäufer ggf. noch die Kosten oder zumindest einen Teil aufzuerlegen?
    Kann ich ihm den Wagen zurück geben und den Kaufpreis wiederverlangen?
    Sollte ich das überhaupt in Erwägung ziehen?
    ...


    Ich habe diesbezüglich vor ein paar Tagen etwas gehört, dass wenn im Kaufvertrag dem nicht durch bestimmte Klauseln wiedersprochen wurde, dass der Käufer auf den "Motor" ein Jahr Garantie hat. Dazu würde mich einmal interessieren, was da dran ist und wie umfassend "Motor" zu vestehen ist. Sprich, ob das ggf. nicht auch noch alles in diese Ein-Jahres-Garantie fällt, falls es sowas geben sollte?

  • moin.


    hier darf dir eigentlich (leider) keiner was sagen.
    das wäre unerlaubte rechtsberatung.erlaubte darf nur der anwalt.


    in der regel hat man aber ein jahr gewährleistung auf gebrauchte fahrzeuge, wobei in den ersten 6 monaten die beweispflicht beim verkäufer liegt.


    mfg
    der heitzer

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  • Zitat von Der Heitzer

    moin.


    hier darf dir eigentlich (leider) keiner was sagen.
    das wäre unerlaubte rechtsberatung.erlaubte darf nur der anwalt.


    Also des is aber nicht dein ernst, was!? Es gibt immerhin noch Meinungsfreiheit und über etwas zu disskutieren bzw. seinen "glauben" zu Verkünden kann niemand was sagen!


    -------------
    Ich persönlich sehe das so, dass du da nicht viel chancen hast! Im Vertrag steht sicher wie besichtigt und probegefahren und alle "Beschwerden" im Nachhinein sind "ungültig" so halt irgendwie!


    Und wegen 1 Jahr Garantie am Motor...?? Oder ist der von einem Händler??

  • Home > Recht & Rat > Fahrzeugkauf - Leasing > Gebrauchtwagenkauf > Mängelhaftung


    Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen


    Seit 01.01.2002 hat sich das Schuldrecht grundlegend geändert:


    Die Änderungen wurden nötig, um den Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, zu genügen. Hervorzuheben ist die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs und die Verlängerung der Sachmängelhaftung von 6 Monaten auf 2 Jahre (aber verkürzbar!). Das Kaufrecht wird durch die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs zukünftig in zwei Teile aufgespaltet: Für den Kauf Verbraucher vom Unternehmer werden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung finden, für den Kauf Unternehmer von Unternehmer bzw. Privat von Privat kommt das "normale" Kaufrecht zum Tragen.



    Das neue Kaufrecht findet Anwendung auf Verträge, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Für bis zum 31.12.2001 geschlossene Verträge gilt grundsätzlich das alte Recht, wenn im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die nachfolgenden Informationen erfolgen auf der Basis des neuen Kaufrechts.



    Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagen


    Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der ADAC-Vertrag, der unter Recht&Rat-Musterverträge abrufbar ist). Dieser Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (OLG Karlsruhe DAR 88, 162). Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden:


    "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. "


    Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.)


    Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245).


    Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700), dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.




    Amen

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von VTEC-Power
    Zitat von Der Heitzer

    hier darf dir eigentlich (leider) keiner was sagen.
    das wäre unerlaubte rechtsberatung.erlaubte darf nur der anwalt.


    Also des is aber nicht dein ernst, was!? Es gibt immerhin noch Meinungsfreiheit und über etwas zu disskutieren bzw. seinen "glauben" zu Verkünden kann niemand was sagen!


    Im Prinzip stimmt das schon. Diese Forum der Rechtsberatung ist nicht erlaubt und schon gar nicht bindend ("Der hat aber gesagt, dass..."). Man müsste (sollte) immer dazusagen, dass man kein Anwalt ist und es nur ein Erfahrungsbericht oder eine Vermutung ist.


    Mit Meinungsfreiheit hat das nichts zu tun. Er will ja handfeste Infos und nicht Meinungen haben ("Meiner Meinung nach sollte man dem Verkäufer in den Hintern treten..." - verstehst :winking_face: ).

  • Also zu dem, dass hier keiner was sagen dürfte:
    Ich drehe keinem einen Strick aus seiner Aussage :>. Es geht mir vielmehr darum, was ihr in meiner Situation machen würdet, weil ich ehrlich gesagt von den Reparaturen die Schnautze voll habe. Ist der VR6 generell so anfällig? Ist das nur meiner? Liegt es daran dass es das erste Produktionsjahr des VR6 ist (Kinderkrankheiten)?
    Ich muss sagen, dass der Verkäufer an sich absolut in Ordnung war. Er hatte für Motor etc. - halt alles was gemacht wurde an großen Reparaturen - Rechnungen, bei der defekten Kraftstoffpumpe hat er mir sofort eine Ersatzpumpe zugeschickt,...


    Ehrlich gesagt bin ich einfach nur etwas rat- und planlos, was ich genau machen soll. Den Wagen will ich auf jeden Fall behalten, ich ärger mich halt nur darüber, dass er mehr Zeit in unserer Halle oder bei Bosch verbringt, als unter meinem Hintern.


    Na ja, ich warte jetzt erstmal ab was Bosch zu dem aktuellen Problem sagt. Ggf. werde ich dann mal die ADAC Rechtsberatung wahrnehmen.


    Time will tell...

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