Beiträge von Andreas Stöhr

    Also kleine Information am Rande


    nur durch das anbringen erlischt schon die betriebserlaubnis.


    Wie heisst es immer so schön. Im Strassenverkehr nicht zugelassen und das beinhaltet egal ob an oder aus schon das anbringen.
    Gilt auch für Pacecarblitzer hatte ich drinnen war auf einem Parkplatz von einem Fitnessstudio gestanden und hab ne Anzeige kassiert. 3 Punkte 110 Euronen.


    Und eine Mail des KBA :
    KBA!!



    KBA
    412-203
    Br1075


    Sehr geehrter Herr ....,


    vielen Dank für Ihre Anfrage.


    Unterbodenlicht ist in den Vorschriften nicht enthalten und somit
    unzulässig.


    Gemäß § 49a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen nur die
    vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen
    Einrichtungen an Kraftfahrzeugen verwendet werden.


    Zu Einstiegsleuchten existieren Aussagen des Verordnungsgebers. Diese sind
    dann zulässig, wenn sie zur Beleuchtung des Einstiegs und des Fußraumes
    dienen und in der Innenverkleichung der Tür angeordnet sind.


    Ergänzende Bedingungen wurden auch auf einer Sitzung des Fachausschusses für
    Kraftfahrzeugwesen (FKT) im Sonderausschuß (SA) Licht ( I/98 vom
    21/22.01.199 empfohlen.
    Danach ist die Ausleuchtung des Einstiegs der Innenbeleuchtung zuzuordnen
    und derartige Leuchten im Prinzip auch dann zulässig, wenn sie nicht in der
    Fahrzeugtür untergebracht sind.


    So hat das Kraftfahrt-Bundesamt der Firma Hella eine Anbringung der Leuchte
    in Verbindung mit einer Schwellerleiste außen am Fahrzeug genehmigt.
    Die Einrichtung wurde unter folgenden Bedingungen (Empfehlungen des FKT SA
    -Licht) genehmigt:
    Es darf kein direktes Licht nach außen hin sichtbar sein (In einem
    Abstand von einem Meter darf die Beleuchtungsstarke 0,7 Lux nicht
    überschreiten).
    Mit freundlichen Grüßen
    Hartmut Bruder


    Hartmut.Bruder@kba.de
    Telefon: +49 (0)461 316 1521
    Telefax: +49 (0)461 316 1741


    Das ist eine Mail der Dekra zu dem thema :
    Email von der DEKRA:
    - nicht vorgeschrieben oder für zulässig erklärt
    - Unterflurbeleuchtung verändert Signalbild des Fahrzeugs
    - Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und irritiert andere Verkehrsteilnehmer
    - bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, so dass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können


    - das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend.


    Weitere Hinweise aus StVZO-Kommentaren:


    - Ein eindeutiges Signalbild ist wichtig im Verkehr, ein mehrdeutiges Signalbild und willkürliche Beleuchtung erschweren die Erkennbarkeit und tragen zur Ablenkung bei (Kommentar Dr. Jagow zu § 49a)
    - § 49a will ein einheitliches Signalbild sicherstellen; jd. Lichtquelle ist unzulässig, die (nach außen dringend) die mit den Vorschriften über zugelassene und vorgeschriebene Beleuchtung angestrebte Verkehrssicherheit infrage stellen würde (Müller, Straßenverkehrsrecht)
    - Beeinträchtigt eine am Fahrzeug angebrachte Beleuchtung die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, so ist dies nach § 30 unzulässig, weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden können. Außerdem wird das einheitliche Signalbild verfälscht oder beeinträchtigt (Erl. 9 zu § 49a StVZO)
    - Reklamebeleuchtung an Kfz ist grundsätzlich unzulässig, weil solche Leuchten geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer abzulenken (Erl. 38 zu § 49a StVZO)
    - Vermehrung der Lichtzeichen im Verkehr ist grundsätzlich als unerwünscht zu bezeichnen (Erläuterung 39 zu § 49a StVZO).


    Mit freundlichem Gruß


    DEKRA Automobil GmbH


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    Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen


    Seit 01.01.2002 hat sich das Schuldrecht grundlegend geändert:


    Die Änderungen wurden nötig, um den Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, zu genügen. Hervorzuheben ist die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs und die Verlängerung der Sachmängelhaftung von 6 Monaten auf 2 Jahre (aber verkürzbar!). Das Kaufrecht wird durch die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs zukünftig in zwei Teile aufgespaltet: Für den Kauf Verbraucher vom Unternehmer werden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung finden, für den Kauf Unternehmer von Unternehmer bzw. Privat von Privat kommt das "normale" Kaufrecht zum Tragen.



    Das neue Kaufrecht findet Anwendung auf Verträge, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Für bis zum 31.12.2001 geschlossene Verträge gilt grundsätzlich das alte Recht, wenn im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die nachfolgenden Informationen erfolgen auf der Basis des neuen Kaufrechts.



    Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagen


    Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der ADAC-Vertrag, der unter Recht&Rat-Musterverträge abrufbar ist). Dieser Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (OLG Karlsruhe DAR 88, 162). Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden:


    "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. "


    Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.)


    Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245).


    Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700), dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.




    Amen

    Suche jemanden der einen Heintel M. kennt, fuhr oder fährt einen Corrado VR6 in Alfa Blau mit ABT Sidepipe und Revos kommt aus dem Main Kinzig Kreis ist wichtig habe nur die alte handynummer von ihm und die ist leider nicht mehr gültig bin für jede hilfe dankbar

    wieso soll er erst nen Cali versägen?


    Einen bestimmten?


    oder nur so aus Jux???


    Und marcel wieso willst du deins verschenken.


    Danilo hat doch gesagt


    </font><blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Original erstellt von Danilo:
    Und noch nicht mal den Anstand das Hemd zeremoniell zu verbrennen...</font><hr /></blockquote><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Also Anstand haben und verbrennen nicht verschenken oder gebs bei der Altkleidersammlung ab dann kanns wenigstens ein kleiner Junge aus der 3 Welt tragen ist doch auch was neues :lachen2:

    </font><blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Original erstellt von Danilo:
    Und noch nicht mal den Anstand das Hemd zeremoniell zu verbrennen...</font><hr /></blockquote><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Kannst es ja kaufen und verbrennen, wenn du Spaß daran hast :lachen2::teufel: