Sparco Sprint

  • wenn du einen verwandten oder guten freund als tüv`er hast :grinning_squinting_face:

    Jetta is better for the weather(keine Sinn :p: )


    Manche sagen zu VW: Verliererwagen oder Versagerwagen aber ich sage nur Vorne Weg :)

  • hab ich leider nicht ! hab das hier jetzt unter stvzo.de gefunden. Kann das sein das die die sitze rausgeworfen haben ?


    § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.


    (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:


    1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);


    1 a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1 a);


    2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);


    3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;


    4. (aufgehoben)


    5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;


    6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von


    a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),


    b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,


    c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,


    d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,


    e) Langbäumen,


    f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;


    7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);


    8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);


    8 a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);


    8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);


    9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c);


    9 a. Umrissleuchten (§ 51 b);


    10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);


    11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);


    12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);


    12 a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);


    13. Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b);


    14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);


    15. Rückstrahler (§ 53 b, § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);


    16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 und 3);


    16 a. NebelSchlussleuchten (§ 53 d);


    17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53 b Abs. 5, § 54);


    17 a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53 b Abs. 5);


    18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);


    19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);


    20. Fahrtschreiber (§ 57 a);


    21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);


    22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);


    23. (aufgehoben)


    24. (aufgehoben)


    25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;


    26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);


    27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 a der Straßenverkehrs-Ordnung).

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  • Zitat von stefan xs-g60

    erzähl dem tüver doch von deinen rücken beschwerden und den tollen gesundheitssitzen die du dir vom fachhandel besorgt hast :grinning_squinting_face:


    :lachen3::lachen3::ok::ok:


    manche machens auch mit briefkopie (das eintragen) :zwink:

    Schon die alten Engländer sagten : "Never mess with the hun in the sun".... or your a*s is grass CCG#301

  • Hallo,
    Habe Sparco Evo im Rado eingetragen, ganz ohne Preis einer Einzelabnahme oder ähnlichem, 38 Euro und gut war, hat nur geprüft, ob:


    -die Rücksitzbank draussen ist


    -Hosenträgergurte verbaut sind


    -sie zumindest nach vorn und hinten verstellbar sind


    -und ob die Kopffreiheit stimmt,


    das wars, seitdem ohne Probleme

  • also bei mir in brb brauch ich gar nicht zum tüv fahren die tragen mir doch nix ein !!!
    die haben sich ganz schön pingelig.


    deswegen fahre ich immer nach berlin weil da die tüver gelassen und gut drauf sind und man kann sich mit denen auch gut unterhalten denn die sagen schon von alleine ohhhhh schönes auto usw.

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  • Hi,


    habe Sparco Sprint Sitze in meinen Polo 86c eintragen lassen. Dies ging über das E- Prüfzeichen meiner Sabelt Hosenträgergurte. Zusätzlich solltest Du aber noch nen paar klappbare Konsolen verbauen, sonst hast Du gar keine Chance, und der Tüver muss natürlich nen guten Tag haben. Der Wagen wird dann als Zweisitzer umgeschrieben. Habe damals 38 € dafür bezahlt. Wenn Du ne Briefkopie brauchst, schreib ne PN.


    mfg Thomas

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