- Offizieller Beitrag
Welche Scheinwerfer willst du für den Umbau nehmen?
Welche Scheinwerfer willst du für den Umbau nehmen?
ich habe zu dem thema eine stellungnahme vom kba gefunden, allerdings von 1997. darin sagen sie, lwr und sra sind pflicht, "geeignete" gehaeuse empfehlenswert, jedoch gaebe es keine vorschrift, die dieses vorschreibt.
muss also von daher meine aussagen oben auch teils revidieren.
ps: bei interesse gibt es den wisch gegen emailadresse per pn.
ich habe zu dem thema eine stellungnahme vom kba gefunden, allerdings von 1997. darin sagen sie, lwr und sra sind pflicht, "geeignete" gehaeuse empfehlenswert, jedoch gaebe es keine vorschrift, die dieses vorschreibt.
muss also von daher meine aussagen oben auch teils revidieren.
ps: bei interesse gibt es den wisch gegen emailadresse per pn.
Es gibt einen neueren von 2002.
ZitatBeschwer dich aber nicht wenn es im Falle eines Unfalls vor Gericht dann heißt: "Der DennZ hat die A-Karte gezogen".
Wenn du das so siehst, dann habe ich das Problem mit fast jedem Teil an meinem Auto. Aber dazu ist ja der Tüv da. Damit er darauf achtet, daß alle Umbauten den derzeit gültigen Vorschriften entsprechen.
Wenn man das aber so sieht, darf man ausschließlich Autos "von der Stange" kaufen und fahren. Jede Schraube die man ändert und eigentlich sogar jede Schraube, die man als "Nicht-Fachman" anfaßt, kann einem vor Gericht einmal Schwierigkeiten machen.
Und warum soll eine Eintragung, die nicht gegen Gesetze verstößt (Xenonmodule mit Zulassung nur mit SWA und aLWR) illegal sein?
Corradoman: Ich kenne zwar deinen Corrado nicht aber ist der absolut original? Kann natürlich sein aber dann ist das doch eher eine Ausnahme hier, oder?
ZitatEs gibt einen neueren von 2002
Kannst du mir diese bitte mal zukommen lassen? Danke!
Es gibt einen neueren von 2002.
auch haben will...
Warum sind z.B. eingetragene gefärbte RL (die haben auch eine Zulassung) illegal?
Nein meiner ist nicht orginal.
hier mal ein Wisch vom KBA aus 2002:
http://www.kba.de/Abt4/infosystem/info2002/info07-021.pdf
Edit:
Text mit eingefügt da Link tot:
ZitatAlles anzeigen
§ 22a StVZO;
- Umrüstung von Scheinwerfern mit Glühlampen auf Gasentladungs-Lichtquellen
Frage- oder Problemstellung:
Im Internet und in Zeitschriften werden zunehmend Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten
zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern, die ausschließlich mit Glühlampen als Leuchtmittel
genehmigt worden sind, angeboten.
Die Präsentationen dieser Systeme erwecken häufig den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit
und erwähnen oftmals erst in der Montageanleitung oder in anderen beiliegenden Unterlagen
den für die Verbraucher wesentlichen Hinweis: „... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und
entspricht nicht der StVZO!“
Ergebnis:
Das Kraftfahrt-Bundesamt möchte die Verbraucher über die geltenden Vorschriften informieren und
darauf hinweisen, dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu
zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern
(einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) zum Erlöschen
der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen.
In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei einer
Verwendung von Xenon-Scheinwerfer für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben.
So sind Kraftfahrzeuge bei der Ausrüstung mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht gemäß
- der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
- der ECE-Regelung 48 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich
des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen“
- § 50 Abs. 10 StVZO
zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und
einem System, dass das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
auszurüsten.
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit dem 01.04.2000 nur bauartgenehmigte
Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen
verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).
Die Anbieter von Gasentladungs-Lichtquellen mit ungültigen bzw. ohne Genehmigungszeichen
bzw. entsprechender Umbausets mit Vorschaltgeräten, die zum Umrüsten von genehmigten Scheinwerfern
mit Glühlampen bestimmt sind, werden darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen Hinweise
wie : „...nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!“ oder ähnliche Formulierungen
für das Feilbieten hier im Allgemeinen nicht ausreichen.
- § 23 StVG entfällt lediglich für solche Teile, die ihrer Bauart nach objektiv nur für nicht am öffentlichen
Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt und geeignet sind.
- Sind die Teile ausschließlich für den Export bestimmt, darf sich der Feilbietende nicht an den
Endverbraucher im Inland wenden.
Da von derart veränderten Scheinwerfern eine erhebliche Verkehrsgefährdung ausgehen kann, wird
das Kraftfahrt-Bundesamt das Feilbieten derartiger Umrüstsätze unter Berücksichtigung der o. g.
Bedingungen entsprechend § 23 StVG kritisch beobachten.
Demgegenüber ist das Anbieten kompletter Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen, die nach
der ECE-Regelung 98 genehmigt wurden, nicht zu beanstanden.
Flensburg, 23.09.2002
412-130
Dann kann ich ja direkt einpacken, weil mein Motor gar nichts in einem Corrado zu suchen hat, da würde ich ja immer in den Kürzeren ziehen vor Gericht. Das heißt ja, dass ich gar nichts eintragen lassen brauche, weil es so oder so für die Katz ist. Beim TÜV gibt es doch jede Menge Dinge die sie gar nicht richtig beurteilen können.
Gehen wir mal davon aus das ich alles ordnungsgemäß zusammengebaut und eingebaut habe(IN-Pro+Hella Linsen). Der TÜV-Prüfer gibt sein OK...Leuchtweitenregulierung funktioniert und die Reinigungsanlage auch. Hella bescheinigt mir das ich einen geprüften Nachrüstsatz erworben habe. Hinzu kommt das nun ein Sicherheits relevantes Bauteil optimert wurde und es behindert (z.B blenden) keinen.
Fazit: Eintragung findet statt per Einzelabnahme.
Ich baue einen Unfall, wer will mir denn dann an die Karre pis...? Für was denn? Für ein vom TÜV legal eingetragenes Bauteil?
Gibt es denn ein Schriftstück das besagt das ältere Fahrzeuge nicht mit Xenon ausgestattet werden dürfen, egal ob mit Reinigungsanlage Leuchtweitenregulierung etc. ?
Wenn ich das sehe brauchen wir nicht mehr darüber reden.
Ich hatte mir etwas von der Gesetzgebubg für Abblenlicht angeschaut:
Hinzu kommt auch noch das Xenon die maximal Wattstärke für Abblendlicht unterschreitet außer beim starten.
Was genau wird in dem lichttechnischen Gutachten ermittelt und ausgewertet?
Es gibt doch diverse Fahrzeuge die gleiche Scheinwerfer eingebaut haben und ich bezweifle das da jedesmal ein Gutachten erstellt wurde welches spezifisch nur für das eine Fahrzeug gilt. Ein Gutachten für den Scheinwerferalleine, ist ja klar.
ZitatWarum sind z.B. eingetragene gefärbte RL (die haben auch eine Zulassung) illegal?
Weil das Gutachten für die RL ohne die lichtstärke-reduzierende Farbe (Lasur) erstellt wurde.
Die Xenon-Module von Hella haben eine Zulassung in Verbindung mit der Verwendung einer Klarglas(streu)scheibe.
Gehen wir mal davon aus das ich alles ordnungsgemäß zusammengebaut und eingebaut habe(IN-Pro+Hella Linsen). Der TÜV-Prüfer gibt sein OK...
Hier ist schonmal das erste Problem denn der Hersteller sagt: -> nicht für Xenon zugelassen!
Und jetzt?
Die Xenon-Module von Hella haben eine Zulassung in Verbindung mit der Verwendung einer Klarglas(streu)scheibe.
Auch hier nochmal die Frage:
Für welches fahrzeug sind die Module?
In welchen Scheinwerfer sollen die rein?
Nun ja, das OHA bezog sich auf Günters Link, das wird jetzt schon recht schwierig...
Weil da genau das drin steht, was ich nicht wollte in Bezug auf ältere Fahrzeuge.
...: -> nicht für Xenon zugelassen!...
Das haben die so nicht gesagt...
Sie sprechen von einer Einzelabnahme, die dafür erforderlich ist.
Das haben die so nicht gesagt...
Sie sprechen von einer Einzelabnahme, die dafür erforderlich ist.
InPro sagt: Wir haben keine Zulassung für Xenon! Frag nach einer Einzelabnahme.
Zaubert die Einzelabnahme jetzt die Xenon-Zulassung herbei?
Wenn der TÜV Prüfer Dir das bestätigt..... JA !!!!!
Deshalb ist es eine Einzelabnahme, in der genau geprüft wird, ob sich ein Schaden für das Fahrzeug, für Dritte oder die Insassen beim Betrieb und durch Anbau der jeweiligen Teile entstehen kann.
Wenn der TÜV Prüfer Dir das bestätigt..... JA !!!!!
Deshalb ist es eine Einzelabnahme, in der genau geprüft wird, ob sich ein Schaden für das Fahrzeug, für Dritte oder die Insassen beim Betrieb und durch Anbau der jeweiligen Teile entstehen kann.
Wir reden da aber nicht mehr von einer Abnahme nach §19 oder nach §21 und aus diesem Grund braucht er auch ein lichttechnisches Gutachten.
Sagen dir die Begriffe:
-Bruchverhalten
-Brennverhalten
-Materialprüfung
usw. usf.
etwas?
Meinst du das wird alles übergangen und der Prüfer läßt einfach das Lich einschalten?
Sagt dir der Begriff "Bauartgenehmigung" etwas?
Den Link von mir nicht gelesen?
ZitatDas Kraftfahrt-Bundesamt möchte die Verbraucher über die geltenden Vorschriften informieren und
darauf hinweisen, dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu
zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern
(einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) zum Erlöschen
der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen.
Sprich, bei einer Veränderung der eigendlichen Scheinwerfer muß eine neue Bauartgenehmigung her.
Also sooooooooooo einfach wie ihr sehe ich das nicht.
Ich denke mal das du bei dieser "Einzelabnahme" schnell im 5-stelligem Euro-Bereich bist.
Ich glaube, das hier führt hier zu nichts mehr.
Ich denke, meine Meinung ist genauso richtig, wie Deine Günter.
Ich frage morgen mal meinen TÜV Mann wegen der ganzen Sache.Ich werde mir Deine obrige Aussage mal ausdrucken und ihm mal vorlegen.
Nur mal so: Gibt es amtlich anerkannte Sachverständige hier? Wenn ja, kann mal einer was dazu sagen?
Und jetzt wieder weiter:
ZitatSagen dir die Begriffe:
-Bruchverhalten
-Brennverhalten
-Materialprüfung
usw. usf.
etwas?
Jo..., ist alles schon für z.B. die In.Pro Scheinwerfer gelaufen und damit hat der Scheinwerfer dies schon mal bestanden.
Das lichtechnische Gutachten existiert für die original Hella Nachrüstmodule (Seite 6, nicht nur für die Brenner) und sollte deshalb auch keine Schwierigkeiten machen.
Die Stellungnahme des KBA bezieht sich hauptsächlich auf die "Wir haben hier mal einen Xenon Brenner mit H4 Fassung gebaut und jetzt kann die jeder in seine original Scheinwerfer bauen"-Nachrüstlösunegn...
Das das nicht funktioniert weiß nun langsam jeder...
Fakt ist aber immernoch - wie auch in unzähligen Diskusionen, dass die normalen Umrüstkits zwar oft vom TÜV eingetragen werden, dadurch aber noch lange nicht legal werden.
Wenn ein lichttechnisches Gutachten gemacht und mitgeführt wird, dürfte man damit keine Probleme haben.
Das Teil dürfte aber teurer sein, als ein volles Bußgeld und Punktekonto =)
Ich persönlich würde mich, solange es um die einfache Nachrüstung immer für Xenon Lookalike H7 Birnchen entscheiden.
Für jeden, dem es mehr wert ist -> Bitteschoen. =)
Hi,
was ist für dich ein "normales Umrüstkit"? Ein Xenonbrenner in H7 Fassung oder ein komplettes Set aus aLWR, SRA und Xenonmodulen (siehe Hella Link oben) mit Zulassung?
Jo..., ist alles schon für z.B. die In.Pro Scheinwerfer gelaufen und damit hat der Scheinwerfer dies schon mal bestanden.
Das ist völlig richtig, allerdings nicht mit Xenon-Lichtquelle!
Demnach eine Veränderung und deshalb löst sich die Bauartgenehmigung in Luft auf.
Das lichtechnische Gutachten existiert für die original Hella Nachrüstmodule (Seite 6, nicht nur für die Brenner) und sollte deshalb auch keine Schwierigkeiten machen.
Sollte?
OK, wie und wo diese Module eingesetzt werden dürfen ist nirgendwo ersichtlich.
Brauchst du also ein Xenon-taugliches Gehäuse mit Klarglas-Streuscheibe.
InPro hat keine Xenon-Zulassung.
Welche willst du nehmen? Sicher das sie dann ihre Bauartgenehmigung nicht verlieren?
Die Stellungnahme des KBA bezieht sich hauptsächlich auf die "Wir haben hier mal einen Xenon Brenner mit H4 Fassung gebaut und jetzt kann die jeder in seine original Scheinwerfer bauen"-Nachrüstlösunegn...Das das nicht funktioniert weiß nun langsam jeder...
Nein, das steht was von Änderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen im allgemeinen und absolut nichts von Brennern mit H4-Fassung........
Nochmal:
Jeder soll machen was er will oder soll selber abschätzen ob er das Risiko eingeht.
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