Mit 60/40 zu tief für Dekra und TüV?

  • Hi!


    Ich habe bei einem Corsa 1,3i ein Powertech Komplettfahrwerk verbaut. Tieferlegung 60/40. Es sind die Serienreifen drauf (145/80 13) und auch sonst ist nix geändert. Nach Einbau zum TüV. Der prüft, befindet alles für Ordnungsgemäß und startet zur Fahrt über den 85mm Balken. Relsutat: Spanwerk unterm Auto (Kat). Tüv Mann etwas geknickt ob seines verformten holzgewordenen Höhenmeßwerkzeugs, belehrt mich umgehend und ausführlich über die ernormen Risiken denen ich mich und meine Umwelt mit Betrieb dieses technischen SuperGAUs aussetze. :confused:
    Zugegeben waren die knapp 50mm vom Kat bis auf die Piste vielleicht etwas wenig. Also abgedampft und komplette Auspuffanlage mit Hilfe von brutal harten VW Gummis unter den Unterboden gezogen. Nach Vermessung des Ergebnisses standen nun großzügige 72mm zur Verfügung (ohne Fahrer). Nach kurzem Vergleich dieses Wertes mit dem vom Sachverständigen geforderten 85mm stand schnell fest, dass der TüV Nord nicht der richtige Partner zu sein schien diesem Großprojekt die offizielle Betriebserlaubnis zu verschaffen.
    Die DEKRA wurde als nächste Anlaufstelle auserkoren.
    Der Mann, nun in beruhigendem Grün anstelle des mit Negativerfahrungen verbundenen TüVblau, prüfte, las und rüttelte was die Ingeneursarme und Augen hergaben. Alles ok. Dann kam der gefürchtete Balken. Hier in der zunächst wenig gefährlich erscheinenden 70mm Ausführung. Zu meiner Freude schob der Gute den Wagen von Hand von der Grube über den Balken und die Presseiche blieb regungslos liegen. "Ist doch schön!" ließ der Prüfpapst verlauten und schob den Wagen wieder ohne Berührung zurück. Meine Freudentränen waren nicht ganz getrocknet, da setzt der Mensch sich in den Wagen und fährt von der Bühne, natürlich nachdem er den 70er, den ich so elegant per Fußschub beiseite geschafft hatte, wieder vor dem Wagen positioniert hatte. Klack....Balken 5cm verschoben... :ätsch: und Tschüss!!!
    Langsam aber sicher weckte die Sache meinen Sportsgeist. Ab nach Hause, Hitzeschutz vom Kat ab (+5mm), Reifen mit stolzen 3 bar versehen (+10mm) und gute 20kg Mist aus dem Vihikel entfernt (+weniger Geklapper während der Fahrt). Unglaubliche 72mm standen nun mit Fahrer zu Buche.
    Das muß reichen. Zweite Audienz bei der DEKRA beantragt.
    Alles läuft super. Papst diesmal wohl krank oder im Urlaub. Ersatzscherge natürlich nicht 170cm und 65kg sein Mitstreiter sondern 195cm und 120kg. Aber man soll´s nicht für möglich halten, der Balken war überwunden!!!!!
    Die Prüfung schien schon gelaufen als ein kurzes "Ach" aus studiertem Mund den Anfang vom Ende einläutete. Zollstock raus, an der Scheinwerferunterkante angelegt... 48cm!! Und Tschüss...


    Ich finde es wirklich äußerst ärgerlich, dass wir in unserem schönen Land vor Vorschriften, Gutachten und Genehmigungen bald umkommen, aber trotz eines Gutachtens der Eintrag eines Fahrwerkes bei einem sonst zu 100% serienmäßigen Fahrzeugs nicht möglich ist. Das kann nicht richtig sein.


    Über gute Ideen und Vorschläge wie man es geregelt kriegen könnte, würde ich mich freuen.

  • hallo,
    das ist eine frage der baureihe, wenn der corsa aus einer baureihe von vor 1988 stammt kommt das hier zum tragen:


    Auszug aus der StVZO:
    Die 50cm gelten erst ab 1988! Aber nicht für die EZ sondern die Baureihe!!
    §50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988:


    Text des alten Absatz III vor seiner Änderung durch V v. 16.11.84, der dann ab 1.1.88 Geltung hatte:


    "Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land-
    oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
    Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
    deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das
    vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte
    Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar
    und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann."


    Ab Fahrzeugbaureihe 1988 gilt dann:


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Teil 8 - Stand 01/2001


    §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht(1)


    Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
    (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein,
    Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer.


    An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen
    und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h
    übersteigt, genügt ein Scheinwerfer.


    Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
    genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
    die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
    Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer
    statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.
    Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet
    werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken,
    dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
    nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen;
    es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
    Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.


    (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
    Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt
    der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.


    §50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
    tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
    Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor
    dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.


    § 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
    Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965
    erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
    von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.


    § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
    ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
    Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht
    ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst
    dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.

    sollte das nicht so sein bleibt dir nur noch die fahrt zum tuner, z.b. SAT in euskirchen :ätsch:

  • Also mal davon abgesehen das ich deine Schreibweise sehr amüsant finde, und ich mich echt kaputtgelacht habe würde ich so Spässchen nie machen. Fahr in ne Werksatt wo die Dekra hinkommt zum prüfen, am besten ne kleine Werksatt. Da solltest du keine Probleme haben....also sicher nicht mit nem 60/40er Fahrwerk


    MFG Cris

  • ich bin mir sicher du kast bei dem martürium nicht so sehr gelacht wie cih beim lesen derselbigen. mich frage mich nur, warum er nicht einfach erst mal den zollstock angesetzt hat um dir die schreckensbotschaft mitzuteilen^^

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  • Zitat von Slayer80

    ich bin mir sicher du kast bei dem martürium nicht so sehr gelacht wie cih beim lesen derselbigen. mich frage mich nur, warum er nicht einfach erst mal den zollstock angesetzt hat um dir die schreckensbotschaft mitzuteilen^^


    Ich nehme mal an weil das nicht so viel Spaß macht. Oder vielleicht hebt er sich das Schönste für den Schluß auf. Oder seine Frau hat verboten etwas bei anderen Jungs zu vermessen... :zwinkern:

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