Beiträge von scirrado

    also es steht kr bzw pg drauf, heist ist eingeschlagen, und sie sind absolut identisch von den verschraubungen und den wasser anschlüßen außer das der pg block so aussieht als ob er aus einer anderen form kommt. muß er ja auch da er ja eigendlich moderner ist

    so, nun mal ne frage die ich nicht erlesen kann.


    habe auf meiner werkbank ein KR block neben einem PG block liegen.


    beide blöcke sind noch bestückt also nicht leer.


    beide blöcke sind von der vorder, hinter und oben ansicht absolut gleich mit gleichen maßen der bohrungen und schraubanschlüßen.


    einziger unterschied den ich sehen kann ist das die PG ölwanne bauchiger ist. ????????????????????????????


    wo liegen die unterschiede wenn man(n) mal von dem innenleben also welle , kolben pleul usw. ab sieht?


    ich sehe keinen darum diese frage hier an die spezies!!!!!!!!!!


    Timmmmmääääääääääää

    den sprengring ziehste einfach mit ner spitz- bzw. kombizange nach unten ab, die sind danach schrott weil in der regel brechen die kleinen nasen ab und neue bekommste dann beim netten vw teiledienst um die ecke, ist ganz simpel und ist ein cent artikel, nimm aber die kaputten mit damit der teile fuzzy mit deinem wunsch auch klar kommt, mußte aber dann wahrscheinlich bestellen. waren auch beim 1er golf und 1er jetta verbaut. ich glaube beim passat 32b auch

    hallo,
    das ist eine frage der baureihe, wenn der corsa aus einer baureihe von vor 1988 stammt kommt das hier zum tragen:


    Auszug aus der StVZO:
    Die 50cm gelten erst ab 1988! Aber nicht für die EZ sondern die Baureihe!!
    §50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988:


    Text des alten Absatz III vor seiner Änderung durch V v. 16.11.84, der dann ab 1.1.88 Geltung hatte:


    "Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land-
    oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
    Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
    deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das
    vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte
    Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar
    und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann."


    Ab Fahrzeugbaureihe 1988 gilt dann:


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Teil 8 - Stand 01/2001


    §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht(1)


    Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
    (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein,
    Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer.


    An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen
    und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h
    übersteigt, genügt ein Scheinwerfer.


    Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
    genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
    die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
    Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer
    statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.
    Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet
    werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken,
    dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
    nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen;
    es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
    Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.


    (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
    Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt
    der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.


    §50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
    tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
    Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor
    dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.


    § 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
    Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965
    erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
    von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.


    § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
    ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
    Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht
    ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst
    dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.

    sollte das nicht so sein bleibt dir nur noch die fahrt zum tuner, z.b. SAT in euskirchen :ätsch:

    habe mitlerweile von ap eine antwort bekommen, es soll am mitnehmerarm (der am wischermotor angeschraubt wird) liegen, die senden mir jetzt einen neuen zu, mal schauen ob es wirklich daran liegt.


    für nobody: http://www.ap-car-design.de


    danke für eure antworten. :grinning_squinting_face:


    werde mitteilen ob es das wirklich war


    gruß


    jörg

    hallo,


    nein habe den wischerarm in ruhe stellung nicht in die mitte gestellt, sondern auf die beifahrerseite da wo er auch hingehört, ist außerdem verboten.


    und nu??


    gruß


    jörg

    juten taach zusammen,


    hab mir am wochenende einen einarmwischer von ap design montiert.


    passt auch alles wunderbar in die originale halterung aber das teil wischt auf der fahrerseite bis zum kotflügel runter :confused:


    hab jetzt 3 tage versucht das teil einzustellen :motzen: aber ich komm nicht weiter.


    hatt einer bilder vom wischermotor wo man(n) sehen kann wie der mitnehmerarm eingestellt ist oder weis einer rat.


    nur zur info lt. einbauanleitung muß kein weiteres loch gebohrt werden da ja die originalgestänge halterung verwendet wird.


    brauche dringend hilfe.


    :danke:


    gruß


    jörg

    guten morgen,


    gestern abend ist aus heiterem himmel die scheibe von der beifahrerseite runter gefahren seit dem funktioniert die zv und die fensterheber nicht mehr.


    habe alles kontroliert sicherungen sind ok!
    strom kommt am steuergerät an!
    was seltsam ist, wenn ich den schalter (egal welchen ob fahrerseite oder beifahrer seite) betätige verringert sich der strom auf 6,1 volt! :confused:


    brauche dringend hilfe da die beifahrerseite offen steht.


    danke


    gruß


    jörg