Muß ein Händler Gewährleistung anbieten?

  • Tach!

    Bin auf der Suche nach einen Wagen für meine Freundin und suche schon fleißig.
    Einige Anbieter(Händler) bieten keine Gewährleistung auf ihre Fahrzeuge und wollen sie als "Bastlerfahrzeug oder ohne Garantie/Gewährleistung" verticken.
    Nach neuem EU-Recht müßen doch Gewerbliche Autohändler eine 12 monatige Gewährleistung aussprechen,oder liege ich dort falsch mit meiner Vermutung?!
    Und was sollte man beim Vertrag noch beachten?
    Gibt es irgendwo Hacken,der eine Gewährleistung ausschließt,den ich als Laie nicht erkennen kann?

    Hier ist mal ein Beispiel klick

    PS:Bitte diesen Link nicht löschen,soll nur ein Beispiel sein.

    Mfg
    Marcel

  • Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler


    Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden.
    Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft. Aber auch die Fälle sind erfasst, in denen ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt), Handwerkers oder Landwirts an einen Verbraucher verkauft wird. Im Einzelfall ist somit zu prüfen, ob das Fahrzeug privat genutzt wurde oder ob es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Wurde ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so ist entscheidend, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag.

    Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, so gelten einige Besonderheiten. Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen. Desweiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

    Schließlich sind die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Auch ist es unzulässig, aus dem privaten Käufer einfach einen Unternehmer zu machen und dadurch die Haftung auszuschließen (AG Zeven, Az. 3 C 242/02, ADAJUR Dok.Nr. 54324, siehe ADAC-Homepage "Interessante Urteile").Viele Verkäufer fügen dem Kaufvertrag umfassende Mängelgutachten oder -protokolle bei, um auf diese Weise das Fahrzeug zu beschreiben. Hintergrund ist, dass sich der Käufer auf Mängel, die ihm beim Kauf bekannt waren, später nicht berufen kann. Hier müssen aber konkrete Mängel beschrieben werden. Allgemein sämtliche Teile als mangelhaft zu bezeichnen reicht im Ergebnis nicht aus, da das wiederum eine Umgehung der Haftung darstellen kann. Weiter kann es unzulässig sein, wenn der Verkäufer in den Kaufvertrag aufnimmt "Bastlerfahrzeug", "zur Ausschlachtung" oder "geringe Restlaufzeit", um so die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits als Vertragsbestandteil aufzunehmen, wenn dies objektiv nicht stimmt, da beispielsweise gerade der TÜV neu gemacht wurde. Indiz für eine Umgehung liefert in einem solchen Fall auch der Preis und die Laufleistung.

    Ich hoffe das hilft dir ist von der ADAC Seite.

    MFG Todespolo

  • Ne Menge Text aber das reicht mir fast schon.
    Nur die Frage.
    Darf der Verkäufer,sprich der Händler ,der ein Verbrauchgut anbietet,auch ohne Kaufvertrag verkaufen(per Handschlag)?
    Oder muß er das Auto schriftlich verkaufen?

    • Offizieller Beitrag

    Verträge sind nie an eine Form gebunden (aussnahme: Grundstückskauf). Er kommt immer durch Angebot und Annahme zustande. Du könntest also Wortlos hingehen, ihm das Geld in die Hand drücken und wegfahren.

    Ich empfehle allerdings immer einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, weil Dir sonst viel an Beweislast im Schaden- oder Zweifelsfall fehlt. Es gibt eigentlich auch überhaupt keinen Grund, keinen Verkaufsvertrag zu machen, wenn alles in Ordnung ist mit dem Auto.

    • Offizieller Beitrag

    ... und entsprechende Vordrucke erhält man beispielsweise beim ADAC, TÜV, DEKRA und, und, und, ... :idea:

  • Zitat

    was noch dazu hinzuzufügen ist. wenn der händler das mit dem einen jahr nicht erwähnt hat man 2 jahre garantie.

    mfg wild


    Muß er das schriftlich festlegen oder nur erwähnen?
    Also gilt auch ein "mündlicher Vertrag",wobei wie schon hier erwähnt,es schwerer ist,daß Gegenteil zu beweisen.
    Ist ja echt ne Menge die ich nicht gewußt habe,danke Jungs.

  • Nein, es sei denn, er versteht mit Garantie, dass schäden die jetzt nicht ersichtlich sind, auf sein Konto gehen, bzw. davon abgehen =).

    Ich glaube aber, privatverkäufer dürfen sowas machen, wäre ja nur logisch, aber dann würde ich auch nen Vertrag darüber abschließen wollen.
    Was man ja eigentlich sowieso sollte.


    95er Corrado VR6 111.000km (verkauft)

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von eXdEaTh

    Nein, es sei denn, er versteht mit Garantie, dass schäden die jetzt nicht ersichtlich sind, auf sein Konto gehen, bzw. davon abgehen =).

    Das verstehe ich sowieso u.a. unter Garantie.

    Zitat von eXdEaTh

    Ich glaube aber, privatverkäufer dürfen sowas machen, wäre ja nur logisch, aber dann würde ich auch nen Vertrag darüber abschließen wollen.
    Was man ja eigentlich sowieso sollte.

    Welcher Privatkäufer wird sowas machen? Hier geht es jedenfalls um einen Händler.

  • Das war auch auf den Privatverkäufer bezogen, war nen bischen komisch umschrieben von mir =) .

    Sicherlich würde sowas kaum ein Privatkäufer machen, es sei denn, er ist sich wirklich sicher.


    95er Corrado VR6 111.000km (verkauft)

  • 1 jahr garantie muss der händler kostenlos ( ist ja im fahrzeugpreis eh einkalkuliert) geben, wenn er das 2te jahr ausschliesst ( werden eigentlich alle macheen) kann er eine anschlussgarantie verkaufe ( volkswagen zB lifetime garantie)
    Mann sollte nur schauen was auch eine einjährige garantie alles beinhaltet, da gibt es große unterschiede...

    tomas

    nur tote fische schwimmen mit dem strom.

  • Bitte nicht Garantie und Gewährleistung vermischen.
    Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspuch des Kunden an den gewerblichen Verkäufer, die 2 Jahre gilt, aber auf 1 Jahr begrenzt werden kann (<-schriftlich im Kaufvertrag).

    Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers.

    Einen Autokaufvertrag würde ich grundsätzlich nur in Schriftform abschliessen. Dabei darauf achten, dass der Verkäufer sich im Vertrag als Händler zu erkennen gibt, und nicht etwa seine Oma oder seinen Bruder als Verkäufer angibt. Nim' die einen ADAC-Vordruck mit, wenn du bei einem Hinterhof-Händler abschliesst, sowie Geduld und die Bereitschaft, noch immer 'Nein' zum Kauf zu sagen, wenn dir was komisch vorkommt. Einen Zeugen mitzunehmen kann auch nützlich sein.

    Grüße


    Ralph

    Wer nicht über sich selbst lachen kann, hat den besten Witz nicht verstanden.

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