- Offizieller Beitrag
So jetzt mal das was ich über das nachzeichnen in Erfahrung gebracht habe:
(Der Kerl hat mir 45min ein Ohr gekaut)
StVZO Anlage V (zu § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung, § 60 Abs. 1 Satz 6
ZitatWird die Ziffer "1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seite 3 sind anzuwenden. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, rot RAL 2002 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die letzten 3 Ziffern von den vorhergehenden durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstands getrennt.
Das heißt zwar nicht das ein Edding deswegen verboten ist (müßte man prüfen lassen ob er als RAL9005 durchgeht) aber es liegt tatsächlich im Ermessen der Behörde.
Bei minimalen Nachbeschriftungen wird sicherlich niemand etwas sagen wobei bei ganzflächigen "Bearbeitungen" durchaus gesagt werden kann das dies nicht erlaubt ist.(eindeutig geregelt ist dies allerdings auch nicht wo das legale aufhört und das illegale anfängt)
Desweiteren darf aber nicht vergessen werden das selbst die Buchstaben und Zahlen mm-genau festgelegt sind was wiederum bedeutet das eine manuelle Bearbeitung sehr genau ausgeführt werden müßte.
Fazit:
Betrachtet es also als verboten an.
(besser nacharbeiten lassen oder neues Kennzeichen)