@ laeppi
Dann hast aber eine sehr merkwürdige Versicherung!
Weiß jetzt nicht, ob es sogar Bestandteil der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" ist, müßt ich aber mal nachschauen!
@ laeppi
Dann hast aber eine sehr merkwürdige Versicherung!
Weiß jetzt nicht, ob es sogar Bestandteil der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" ist, müßt ich aber mal nachschauen!
So...
,,Ruheversicherung'' gilt für die Kraftfahrthaftpflicht sowie für die Teilkasko, nicht jedoch für die Vollkasko.
Das Fzg. darf außerhalb des umfriedeten (also hier: Tiefgarage) Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden, es sei denn, für Fahrten zur Zulassungsstelle und zur HU, allerdings nur in Verbindung mit einer vorläufigen Deckung.
Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grobfahrlässig ermöglicht worden ist.
Das liest sich ja nicht so besonders gut.
Also braucht man eine "vorläufige Deckung in Blanko-Ausführung"
und muss hoffen, das das Ereignis nie oder nur während der Geschäftszeiten des TÜV oder der Zulassungsstelle eintritt.
me bei der provinzial ist, denke nicht das die so komische sondervereinbarungen haben..
vielleicht war die auskunftsdame ja auch nicht so versiert
@ masti:
Ich arbeite bei der Provinzial...!
huhu stefan
na dann hab ich ja eine ganz falsche auskunft bekommen.
werde wohl nochmal bei chef nachfragen
wie ist das eigentlich wenn ich mir ne alarmanlage nachgerüstet hab, kann ich das angeben und vergünstigung bekommen? hab auch noch ne wegfahrsperre...
@ masti
Da hat Deine Bürodame aber mächtig daneben gelegen!
Mal übern Maklerwechsel nachdenken, was!
@ all
Naja, dann sollte man über Winter halt immer ne Doppelkarte in seinem Auto liegen haben!
dann kann ja eigentlich nix passieren!
und wie @kris, unglaubliche beratungsszenen spielen sich da ab
aber ansonsten bin ich zufrieden, auch preis mäßig kann ich net meckern...
Habe mich auch nochmal umgehört...
Also wenn das wirklich so ist, wie Klaus das Beispiel beschrieben hat und man sein Auto vor der Gefahr schützt, will keiner was von einem.
Wie gesagt, die ,,Ruheversicherung'' ist aktiv, wenn also wirklich was passieren sollte, wird man nicht bestraft.
Im Normalfall reguliert die Haftpflicht und nimmt KEINEN Regress beim VN.
Dafür ist ja die Ruheversicherung da.
Ich glaube, dass sollte man sich aber schriftlich von der Versicherung geben lassen.
Wie ists jetzt genau mit HU wärened des Winters? Mein Corrado ist nur von 4 - 10 per Saisonkennzeichen zugelassen!
Muss aber im Januar zum Tüv! Darf man dort hinfahren?
Mein Golf ist zugelassen von 11 - 03! Hatte allerdings im April HU & ASU! Bin einfach hingefahren, keiner hat was gesagt, bin auch nicht erwischt worden! Aber ein mulmiges Gefühl hatte ich schon! Hätte ja auch was passieren können!
Wie wäre dann die Rechtslage?
Schau mal hier:
http://www.gerling.de/de/internet/co…faq&uid=default
Dann allgemeine Bedingungen, § 5a, Absatz (1) und (2).
habe aber noch was gefunden:
ZitatFallen TÜV-Prüfung oder Abgasuntersuchung in die Winterpause, so ist dieser Termin im ersten Monat der Wiederinbetriebnahme wahrzunehmen. Eine weitere Verzögerung sollte man sich laut ADAC allerdings nicht erlauben, da sonst die Überziehung des Termins ab der eigentlichen Fälligkeit der HU gerechnet wird. Dies kann je nach Dauer der Überziehungsfrist bis zu 80 Mark und zwei Punkte kosten.
war bei http://motorroller-info.de/body_saisonkennzeichen.html
Aber die Seite hat ein paar Fehler, speziell bei Versicherungsangelegenheiten...
Also eher nicht ernstzunehmen.
Zitat von Stefan_corriSchau mal hier:
http://www.gerling.de/de/internet/co…faq&uid=default
Dann allgemeine Bedingungen, § 5a, Absatz (1) und (2).
Also nix mit Gefahr im Verzuge oder so. Nur Fahren zur HU,ASU,.. sind zulässig. Da gibt es nach meiner Meinung eine Lücke die geschlossen werden sollte.
fahrten zur HU,ASU etc sind aber auch nur dann "erlaubt" wenn man eine doppelkarte der versicherung dabei hat.alles andere hilft nichts, ist meinem Vater grad erst passiert. Auto war abgemeldet, bescheinigung dabei, alle vorhandenen Papiere und er wollt nur 500 meter weiter zum TüV, doch die Polizei fands nicht lustig.Die haben ihn rausgewunken, waren sich auch nicht sicher, wie man nun zum TüV kommen kann und haben dann ne Anzeige geschrieben. Im Endeffekt 1500 € Strafe für 500 meter fahren ohne versicherungsschutz
Hatte Dein Vater auch Saisonkennzeichen oder war der Wagen abgemeldet. Ist Laut dem Link von Stefan zumindest versicherungstechnisch ein Unterschied.
Die Polizei kann natürlich ein ganz anders Problem sein. Ich würde es aber merkwürdig finden, wenn die Versuicherung schreibt man dürfte zur HU fahren, wenn das nach dem Straßenverkehrsgesetzen nicht erlaubt ist.
Da könnte man ja die Versicherung........ na ja, nur keine schlafenden Polizisten wecken.
Also, ich versteh die ganze Diskussion nicht.
1. Mit nem abgemeldeten Auto darf man überhaupt nicht fahren, auch nicht zum TÜV, einzige Ausnahme ist die direkte Fahrt zur Zulassungsstelle auf kürzestem Weg mit vorhandener Deckungskarte, um dieses Fahrzeug anzumelden oder wiederum die Heimfahrt des abgemeldeten Autos.
2. Bei Gefahr für körperlichen oder erheblichen Materiellen Schaden darf man im Prinzip alles, was der Verhältnismäßigkeit entspricht, also darf man z.B. mit einem Schwerverletzten anim Auto in der Stadt auch schneller als mit 50 zum Krankenhaus fahren (aber auch nicht z.B. mit 150, das wäre wiederum unverhältnismäßig wegen der Gefährdung anderer). Man darf genauso gut sein Hab und Gut vor z.B. Brand, Hochwasser etc. in Sicherheit bringen, auch auf die Straße wenns sein muß oder sogar das Nachbargrundstück, da kann die niemand erstmal was anhaben solange die Gefahr besteht. Danach muß natürlich unverzüglich eine rechtskonforme Lösung gefunden werden, also wenn das Auto dann weiterhin an der Straße steht, weil z.B. die Garage zerstört wurde, muß eben unverzüglich angemeldet bzw. das Saisonkennzeichen geändert und zugelassen und somit auch versichert werden.
Gruß
Jürgen
Das Problem ist aber, wie schon öfters erwähnt, was passiert wenn man das Auto "rettet" (aus der Garage auf die Straße, wegen Brand , Hochwasser,...) und dabei passiert ein Unfallfall. Wohlgemerkt mit einem Saisonkennzeichen, nicht mit einem stillgelegten Fahrzeugt. Verstehst Du jetzt die Diskussion ?
Das ist immer noch nicht ganz geklärt.
@ jürgen
Zitat....... Bei Gefahr für körperlichen oder erheblichen Materiellen Schaden darf man im Prinzip alles, was der Verhältnismäßigkeit entspricht, also darf man z.B. mit einem......
Ich glaube, man versucht gerade zu lösen, wie das Wort "Verhältnismäßigkeit" interpretiert werden kann und darf!
Deshalb gibts hier diese Diskussion!
Denn die eigentlichen Sachen sind ja doch in den Versicherungsbedingungen bzw. der STVO klar geregelt!!![/b]
Also wenn man das Auto quasi aus der Notsituation ,,rettet'' und eine öffentliche Straße benutzt und dann etwas passiert, wird die Versicherung ganz normal leisten.
Demenstprechend wird man auch hochgestuft.
Man muss diese Situtaion allerdings beweisen, sonst siehts wirklich schlecht aus.
Weil man dann davon ausgehen kann, dass das Auto ja nur zum Spass benutzt wurde.
Und wenn man dann noch einen guten Versicherungsberater hat, der sich für einen ordentlich ins Zeug legt, gibts noch weniger Probleme!
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