- Offizieller Beitrag
Hier die Antwort von der HUK:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrte Damen und Herren,
während der Zulassung über das Saisonkennzeichen besteht im vereinbarten
Rahmen Versicherungsschutz.In der Ruhephase wird gemäß § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung gewährt, wenn das Fahrzeug in einem umschlossenen Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz abgestellt ist.
Sollte eine Überschwemmung der Tiefgarage anstehen, darf das Fahrzeug, da es nicht zugelassen ist, nicht auf öffentlichen Straßen durch Sie selbst
bewegt werden. Die Verbringung des Fahrzeugs kann daher nur durch Aufladen auf ein Abschleppfahrzeug erfolgen. Die anschließende Verwahrung hat dann wieder unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AKB
zu erfolgen.Mit freundlichen Grüssen
HUK-Coburg
Versicherungen - Bausparen
Trotzdem würde wohl niemand zusachauen wie sein Auto "absäuft".