Gerichtsurteile aus dem Bereich Auto/Straßenverkehr

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    Altes Radlager darf nicht als neu angepriesen werden

    Radlager, die länger als fünf Jahre gelagert wurden, dürfen nicht als "neu" beworben werden. Das gilt laut einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts auch, wenn sie originalverpackt und noch ungebraucht sind. Die Richter untersagten einem Anbieter von Kfz-Ersatzteilen auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine entsprechende Werbung (Az. 1 U 11/13).

    Wie der Verein berichtete, hatte der Händler im Internet Radlager für bestimmte Pkw angeboten, und diese mit "Artikelzustand: Neu" bezeichnet. Außerdem war die Verpackung abgebildet, die aus der Zeit vor 1990 stammte, jedoch kein Produktions- oder Mindesthaltbarkeitsdatum aufwies. Werde mit dem Begriff "neu" geworben, sei dies in diesem Fall irreführend, so das Gericht. Denn dem Käufer werde suggeriert, er könne das technisch sensible Ersatzteil unbesehen verwenden.

    Den Einfluss der Lagerungsdauer auf die Gebrauchstauglichkeit der Produkte verdeutlichten schon die Lagerempfehlungen der Hersteller, die zum Teil beim Überschreiten einer Lagerzeit von fünf Jahren eine Überprüfung auf Konservierungszustand und Korrosion empfehlen, weil die Einhaltung gewisser Lagerbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen) erforderlich sei. Dem Käufer müsse also zumindest ein Hinweis auf die lange Lagerdauer gegeben werden.

    Die Wettbewerbszentrale wurde laut eigener Aussage aufgrund einer Beschwerde aus der Industrie tätig. "Hintergrund dieser Beschwerden ist, dass die Hersteller der Produkthaftung unterliegen, gleichzeitig aber keinen Einfluss auf eine langjährige Lagerung durch die Wiederverkäufer haben", heißt es in der Mitteilung. (asp)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/altes-radlager…en-1367081.html

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    Kein Gutachter bei Bagatellschäden

    Ein Unfallgeschädigter darf bei Bagatellschäden kein Schadensgutachten einholen. Ein entsprechendes Urteil vom September 2011 sei nun rechtskräftig, hieß es kürzlich in einer Mitteilung des Amtsgerichts München (Az. 322 C 793/11). Im Streitfall wurde das Fahrzeug einer Frau am Stoßfänger vorne links und am linken vorderen Scheinwerfer bei einem Unfall auf einem Parkplatz beschädigt.

    Die Geschädigte holte ein Sachverständigengutachten zu den voraussichtlichen Beseitigungskosten ein und verlangte dieses sowie die voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 844 Euro ersetzt zu bekommen. Die gegnerische Versicherung erstattete die Sachverständigenkosten gar nicht und nur 176 Euro der Reparaturkosten.

    Bei den Sachverständigenkosten biss die Klägerin auf Granit. Die Einholung eines Kostenvoranschlages hätte in diesem Fall vollständig ausgereicht, so das Gericht. Bei den Reparaturkosten bekam sie aber teilweise Recht. Zwar dürfe ein Geschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre seien, von der gegnerischen Versicherung auch auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden, aber nicht pauschal.

    Der Geschädigten hätten also eine oder mehrere konkrete Werkstätten benannt werden müssen, welche eine gleichwertige Arbeit leisten können, in zumutbarer Entfernung liegen und auch tatsächlich bereit wären, günstiger zu arbeiten. Dies sei hier seitens der Beklagten nicht geschehen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte daher unter Berücksichtigung der Stundensätze der Fachwerkstatt der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 417 Euro. (ng)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/amtsgericht-mu…en-1171625.html

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    Haftung für Fahrlässigkeit

    Verursacht eine Kfz-Werkstatt bei der Reparatur zumindest fahrlässig einen Brand des Fahrzeugs, so hat sie den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden (LG-Az. 1 O 256/13). Im verhandelten Fall beauftragte der Kläger die beklagte Werkstatt mit der Reparatur seines Pkw. Infolge von nicht ordnungsgemäß ausgeführten Schweißarbeiten am hinteren linken Radlauf gerieten Motor- und Beleuchtungskabelbaum in Brand. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.

    Daraufhin begehrte der Kläger u.a. Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die Kosten des Sachverständigengutachtens sowie Nutzungsausfallentschädigung für 16 Tage. Die Werkstatt wies die Forderungen des Klägers sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach zurück und führte überdies an, der Kläger habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, da die Wiederbeschaffung eines Ersatzwagens mit einem Kredit schneller möglich gewesen wäre.

    Das Landgericht sah es durch ein Sachverständigengutachten aber als erwiesen an, dass der Schaden durch die Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug zumindest fahrlässig verursacht wurde. Daraus folge der Ersatz der Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs sowie die Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten.

    Aber auch eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 23 Euro stehe dem Kläger für jeden Tag zu, an dem er mangels entsprechender finanzieller Mittel an der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges gehindert sei: "Grundsätzlich ist ein Geschädigter weder verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen, noch ist ein Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen", wie die Richter in ihrer Entscheidung betonten. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB liegt demnach nicht vor. (Gregor Kerschbaumer)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/haftung-fuer-f…it-1365448.html

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    Angemessenes Lösegeld fürs Auto

    Der Bundesgerichtshof setzt Abschleppdiensten in privatem Auftrag Grenzen: Die Firmen dürfen von Falschparkern keine unangemessen hohen Beträge fordern. Ein Autofahrer aus Bayern hatte seine Klage gegen die Forderung von 250 Euro für die Freigabe des abgeschleppten Autos bis vor die letzte Instanz getragen. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter vom Freitag muss er noch in die Verlängerung. Der BGH verwies den Fall mit klaren Vorgaben an das Landgericht München zurück (Az.: V ZR 229/13).

    Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem "verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann am Freitag in Karlsruhe. Der von ihr geleitete V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts vom August vergangenen Jahres auf. Dort müssen die Richter nun neu entscheiden. Nicht ersetzt bekommt der Kläger seine vorgerichtlichen Anwaltskosten.

    Das Landgericht hatte in zweiter Instanz 175 Euro für zulässig befunden, nachdem das Amtsgericht zuvor 100 Euro festgesetzt hatte. Im Kern des Streits stand die Frage, ob der von dem Autofahrer geforderte Betrag von 250 Euro auch die Kosten für die Mitarbeiter der Parkräume KG zur Überwachung des Parkraums enthält. Denn diese Kosten dürfen dem Falschparker nicht zur Last gelegt werden, wie das BGH 2011 festhielt.

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/angemessenes-l…037.html?_apg=2

    Siehe dazu auch:

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    Parkräume KG: Dauergast beim BGH


    Das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen beschäftigte sich schon zum dritten Mal mit der Parkräume KG. Das 2005 gegründete Unternehmen schließt Verträge mit Grundbesitzern und beauftragt Abschleppunternehmen, falsch parkende Autos zu entfernen. Seinen Anspruch auf Schadenersatz tritt der Grundeigentümer an die Parkräume KG ab. Die Firma hat nach eigenen Angaben Verträge für rund 3.000 Immobilien geschlossen, überwacht werden häufig Kundenparkplätze. Im konkreten Fall war das ein Fitness-Studio in München.

    In der von beiden Parteien beantragten Revisionsverhandlung sprach die Anwältin des klagenden Autofahrers, Barbara Genius, von einer "Erpressungssituation": Die meisten Betroffenen zahlten den geforderten Betrag, um ihr Auto schnell zurückzubekommen. Der verlangte Betrag von 250 Euro sei das Dreifache der in München üblichen Abschleppkosten.

    Der Anwalt der Parkräume KG, Arn Osterloh, erklärte, dass allein Ersatz für Leistungen verlangt worden sei, "die Bestandteil für die Beseitigung der Besitzstörung" seien. Nach der Entscheidung sagte der ADAC-Jurist Alexander Döll in Karlsruhe: "Das ist unbefriedigend." An der Situation für die Autofahrer habe sich damit nichts geändert. Aber immerhin sei jetzt klargestellt: "Die Berechnung der Forderung darf nicht willkürlich sein, sondern muss sich an realen wirtschaftlichen Bedingungen der Abschleppbranche orientieren." (dpa)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/angemessenes-l…037.html?_apg=2

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/teure-falschauskunft-1375334.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/viel-aufwand-w…ld-1374874.html

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    GW-Käuferin erhält Geld zurück

    Ist ein Gebrauchtwagen nicht unfallfrei, wie im Kaufvertrag versprochen, darf der Käufer das Fahrzeug zurückgeben. Das hat das Landgericht Coburg im Februar entschieden (LG-Az.: 41 O 555/13) und einer Kundin den Kaufpreis sowie ihre Auslagen für Arbeiten am streitgegenständlichen Auto zugesprochen.

    Im konkreten Fall hatte die Klägerin bei dem beklagten Kfz-Handel einen gebrauchten Audi A4 für 6.500 Euro erworben. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt "unfallfrei". Weiterhin wurde formuliert, dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien. Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte Rückabwicklung.

    Die Klägerin behauptete, dass der gekaufte Audi einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt. Deswegen wollte sie ihren Kaufpreis in Höhe von 6.500 Euro zurück, sowie entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Reparaturen in Höhe von 1.150 Euro. Das Landgericht Coburg gab der Klage statt, denn lediglich bei geringfügig ausgebesserten Blechschäden und „Schönheitsfehlern“ dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte.

    Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Autoverkäuferin in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hatte. Diese lag nicht vor. Deswegen bekam die Klägerin den Kaufpreis von 6.500 Euro€ sowie Zinsen hierauf zugesprochen. Auch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des Audis bekam sie ersetzt. (asp)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/gw-kaeuferin-e…ck-1375439.html

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    Reparaturkosten doch nicht steuerlich absetzbar

    Reparaturkosten für auf dem Weg zur Arbeit erlittene Schäden am Fahrzeug können doch nicht steuerlich abgesetzt werden. Anders als das Niedersächsische Finanzgericht entschied kürzlich der Bundesfinanzhof in letzter Instanz, dass solche Kosten durch die Entfernungspauschale abgegolten sind (BFH-Az.: VI R 29/13).

    Im Streitfall wollte ein Angestellter die Folgekosten einer Falschbetankung in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt versagte den Abzug der Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 Euro. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein (wir berichteten).

    Der BFH hob nun die Vorentscheidung des FG auf. Begründung: Auch außergewöhnliche Aufwendungen seien durch die Entfernungspauschale abgegolten. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ("sämtliche Aufwendungen"), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

    Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung sahen die Richter nicht. (ng)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/reparaturkoste…ar-1381772.html

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    Bundesfinanzhof urteilt
    Tierarzt darf Ferrari nicht als Betriebsfahrzeug absetzen

    Ein Tierarztes wollte die Kosten für einen geleasten Sportwagen als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer abziehen. Der Bundesfinanzhof stellte sich quer. Ein gewissenhafter Unternehmer leiste sich so etwas nicht, urteilte der BFH.
    Ein Ferrari Spider mit 400 PS gilt so manchem zwar als repräsentativer Schlitten. Für einen Tierarzt mit Kleintierpraxis ist solch ein Sportwagen allerdings kein angemessenes und deshalb von der Steuer absetzbares Betriebsfahrzeug, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil entschied.
    Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich ein „ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer“ solch einen Repräsentationsaufwand unter Abwägung der Kosten und Vorteile nicht leisten würde. (Az. VIII R 20/12)
    Damit scheiterte die Klage eines Tierarztes, der bei Jahresumsätzen von rund 800.000 Euro die Kosten für den geleasten Sportwagen als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer abziehen wollte. Nach Auffassung der Richter ist die Forderung des Tierarztes auch deshalb unzulässig, weil er den Ferrari in drei Jahren nur an 20 Tagen betrieblich genutzt hatte.

    Quelle: http://www.faz.net/aktuell/finanz…n-13084284.html

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    Beweislastumkehr gilt immer

    Die Beweiserleichterung des § 476 BGB gilt beim Verkauf eines Händlers an Privat unabhängig davon, ob ein Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs erkennbar war oder nicht. Dies hat das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom Mai 2013 betont (KG-Az.: 25 U 49/12).

    Der Sachverhalt: Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Alfa Romeo 159. Nach etwa zwei Monaten wies das Fahrzeug Quietschgeräusche beim Bremsen auf. Der Käufer wollte daraufhin, vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Parteien stritten, ob die so genannte Beweislastumkehr des § 476 BGB auf den geschlossenen Kaufvertrag Anwendung finden konnte.

    Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche Vermutungswirkung vorliegend erfüllt sind: Es handele sich bei dem Verkauf des Fahrzeugs um einen Verbrauchsgüterkauf. Der Käufer sei Angestellter und als Privatperson aufgetreten. Er habe das Fahrzeug gerade nicht zu gewerblichen Zwecken nutzen wollen. Schließlich sei auch die zeitliche Vermutungswirkung begründet, weil die Quietschgeräusche innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs auftraten. Die Vermutungswirkung des § 476 BGB sei vorliegend auch nicht ausgeschlossen, weil die quietschenden Bremsen zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorgelegen hatten.

    Damit greife die Vermutungswirkung des § 476 BGB. Sie solle dem Verbraucher bei einem versteckten Mangel zu Gute kommen, so das Gericht. Es sei somit unerheblich , dass dieser Mangel bei Übergabe nicht erkennbar war. Weil auch die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen gegeben waren, konnte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und die Rücknahme des Fahrzeugs verlangen. (Gregor Kerschbaumer)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/beweislastumke…er-1376156.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/kunde-muss-abs…en-1376163.html

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    Merkantiler Minderwert auch bei alten Pkw

    Bei einem Verkehrsunfall muss der Verursacher Schadenersatz leisten. Zum Beispiel muss er den so genannten merkantilen Minderwert ersetzen, also den durch den Unfall verursachten geringeren Erlös bei einem späteren Weiterverkauf des Autos. Das gilt auch dann, wenn das Auto schon älter ist und viele Kilometer auf dem Tacho hat, so eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg. (AG-Az.: 52 C 63/13)

    Das beschädigte Auto war ein sieben Jahre alter Diesel-Pkw mit knapp 200.000 km Laufleistung. Ein Sachverständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einem möglichen späteren Weiterverkauf ein Mindererlös von 200 Euro zu erwarten sei. Das Gericht befand, dass bei älteren Fahrzeugen mit längerer Laufzeit die heute wesentlich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge, insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, berücksichtigt werden müsse, berichtet der Deutsche Anwaltverein.

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/merkantiler-mi…kw-1375211.html

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    Der Bei- oder Mitfahrer eines Kfz ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Nach einem Fahrerwechsel trifft ihn regelmäßig keine Pflicht, sich nach einem durch eine vorherige Beschilderung angeordneten Überholverbot zu erkundigen. Das hat das OLG Hamm (Az.: 1 RBs 89/14) aktuell entschieden.

    Im September 2013 war der heute 38-jährige Betroffene in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mitgefahren. Auf einem Parkplatz hatte der Betroffene das Steuer übernommen, damit seine Frau das mitfahrende gemeinsame Kind beruhigen konnte. Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbots hatte der Betroffene sodann einen weiteren Pkw überholt. Deswegen war er wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße von 87,50 Euro verurteilt worden.

    Zur Begründung hatte das Amtsgericht darauf hingewiesen, der Betroffene habe sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen, sodass ihm beim Außerachtlassen des angeordneten Überholverbots fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Die gegen die Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vorläufig Erfolg. Das OLG Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Als Bei- oder Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug sei der Betroffene nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrszeichen zu achten, da er zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer gewesen sei.

    Zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels sei das Überholverbotsschild für den Betroffenen als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Betroffene auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwa bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage.

    Das Amtsgericht sei daher gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch wenn der Betroffene die das Überholverbot anordnende Beschilderung vor seinem Fahrtantritt am Tag der Tat nicht zur Kenntnis genommen habe, sei es möglich, dass er sie kennen müsse, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Zu klären sei außerdem, ob die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines durch Beschilderung angeordneten Überholverbots besonders nahelegten, auch hieraus könne sich ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen ergeben. (vwh)

    Quelle: http://versicherungswirtschaft-heute.de/politics/beifa…childer-achten/

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/fiskus-macht-a…kw-1379417.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/arglistige-tae…is-1545113.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/schadenminderu…tt-1551894.html

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    Streit um Unfall mit Kurzzeitkennzeichen

    Wer ein Kurzzeitkennzeichen vermittelt, wird dadurch nicht zum Halter eines Fahrzeugs. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (OLG-Az. 9 U 117/12). Der Halter zeichne sich vielmehr dadurch aus, dass er das Fahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

    Der Kläger verlangte im Streitfall von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von über 16.000 Euro wegen eines Verkehrsunfalls und bekam diesen vom Landgericht zugesprochen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass das Fahrzeug des Schadensverursachers mit einem Kurzzeitkennzeichen versehen war, das er über Umwege erhielt. Es stammte ursprünglich von einer Firma, die u.a. Kurzzeitkennzeichen beschafft und diese gegen Entgelt an Dritte abgibt. Sodann verlangte der Kläger im Wege der Berufung auch noch diese Firma sowie deren Haftpflichtversicherer zu Schadensersatz zu verurteilen.

    Dem ist das OLG nun aber entgegentreten: ein Anspruch scheitere daran, dass die Firma nicht Halterin des Unfallfahrzeugs gewesen sei. "Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt im eigenen Namen für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug ausübt, mithin Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten selbst bestimmt", wie die Richter wörtlich ausführten. Dabei begründe eine lediglich vorübergehende Fahrzeugnutzung ebenso wenig die Haltereigenschaft, wie die kurzfristige Überlassung eines Fahrzeugs die Haltereigenschaft beende.

    Die beklagte Firma habe aber das unfallbeteiligte Fahrzeug weder für eigene Rechnung in Gebrauch gehabt noch darüber verfügen können. Allein der Umstand, dass der Firma das Kurzzeitkennzeichen erteilt wurde, begründe keine Haltereigenschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. (Gregor Kerschbaumer)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/streit-um-unfa…en-1553470.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/dashcams-sind-…ig-1554455.html

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    Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal…genachricht.jsp

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/leistungsangab…en-1555056.html

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