Hier mal Gerichtsurteile und/oder Verordnungen aus dem täglichen Autofahrer-Alltag bzw. Straßenverkehr.
Bitte nicht irgendwelche Vermutungen oder "ich-hab-mal-gehört"-Dinge zusammentragen sondern Fakten mit angegebener Quelle.
Danke
Gerichtsurteile aus dem Bereich Auto/Straßenverkehr
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Nicht immer gibt es zwei Versuche
Wird bei einer ersten Nachbesserung schon grob gepfuscht, weil die Reparatur nur auf provisorische Mängelbeseitigung angelegt ist, kann bei einem erneuten Mangel seitens des Käufers auf die sonst gesetzlich vorgeschriebene Gewährung eines zweiten Versuchs der Nachbesserung durch den Händler verzichtet werden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken kürzlich entschieden, wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet (OLG-Az.: 4 U 52/12 - 16).
Im Streitfall traten an einem mit einem Tachostand von 77.000 km verkauften Ford Focus 1,8 schon drei Tage nach der Übergabe anormale Geräusche am Motor auf. Der Kunde zeigte den Mangel sofort beim Händler an, und das Autohaus schickte ihm daraufhin einen eigenen Mitarbeiter ins Haus, der sich an Ort und Stelle an der Spannrille des Zahnriemenantriebs des Fahrzeugs zu schaffen machte. Ein späteres Gutachten offenbarte allerdings, dass der Mann offenbar mit "krampfhafter" Gewalt versucht hatte, die Spannrolle in die vorgesehene Montageposition zu bringen und hierbei eine Fülle von inneren Beschädigungen verursachte.
Das ging eine Weile gut, bis es ein halbes Jahr später zu einem totalen Motorschaden kam. Wobei laut Sachverständigem die alleinige Schadensursache dafür die erheblichen Fehler bei der während der ersten "Reparatur" erfolgten Montage des Zahnriemens waren. Woraufhin der Autobesitzer den schrottreifen Motor zum Preis von 4.621,02 Euro in einer Werkstatt seines Vertrauens austauschen ließ. Und den Betrag dem zur Gewährleistung verpflichteten Autoverkäufer in Rechnung stellte. Der aber wollte das Geld nicht zahlen. Schließlich habe ihm als Händler zunächst eine zweite eigene Nachbesserung zwecks Mängelbeseitigung zugestanden.
Sekundärrechte des GW-Käufers
Dem widersprachen die Saarbrücker Richter. Zwar könne nicht mehr festgestellt werden, ob der Motorschaden auf eine bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache zurückzuführen ist. "Doch im Rahmen der Nacherfüllung eintretende Beschädigungen sind so zu behandeln wie bei Gefahrübergang bestehende Mängel", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Bleiben sie im Zuge der Nachbesserung bestehen, kommt das einer nicht ordnungsgemäßen Nachbesserung gleich, wodurch der Käufer nunmehr bestimmte Sekundärrechte erwirbt.
So bedarf es keiner Fristsetzung zur zweiten Nachbesserung mehr. Jedem Fachmann sei bekannt, dass der Wechsel eines Zahnriemens bzw. der Spannrolle mit erheblichem Arbeitsaufwand in einer Fachwerkstatt verbunden ist und den Einsatz von Spezialwerkzeug voraussetzt. Der dilettantische Reparaturversuch des Autohaus-Mitarbeiters vor dem Haus des Autokäufers dagegen und seine im Gutachten dokumentierten groben Einstell-Fehler stellten sich dem Gericht alles andere als sachgemäß dar. (asp)
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Kein Verkauf von Teilen ohne Prüfzeichen
Warnhinweis reicht nichtBestimmte Kfz-Ersatzteile dürfen in Deutschland nicht ohne Prüfzeichen verkauft werden – selbst dann nicht, wenn der Verkäufer darauf hinweist, dass ihr Einsatz im Straßenverkehr nicht erlaubt ist. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AZ.: I-4 W 72/12) hervor, auf die die Deutsche Anwaltshotline nun hingewiesen hat. Das Verkaufsverbot ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) festgeschrieben und umfasst vor allem Fahrzeugbeleuchtung, Reifen und Sicherheitsgurte.
Auch der Erwerb und selbstverständlich die Verwendung entsprechender Teile ist nicht erlaubt. Ein Hinweis darauf von Seiten des Händlers reicht nicht aus, um das Verkaufsverbot zu umgehen. Schon die allgemeine Möglichkeit einer Verwendung, nicht erst die konkrete Nutzung, verstößt gegen die Regelung der StVZO, wie die Deutsche Anwaltshotline ausführt.
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Ist ein Pick-up ein Pkw oder Lkw?
Auch Pick-up-Fahrzeuge, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, können steuerrechtlich als Pkw eingestuft werden. "Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist", heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom vergangenen Sommer (BFH-Az.: II R 7/11).
Im Streitfall wollte der Kläger, Halter eines Land Rover Defender 130 Crew Cab, sein Fahrzeug steuerlich günstiger als Lkw eingestuft wissen. Das Finanzamt spielte aber nicht mit, nahm Maß und errechnete eine Ladefläche von 2,58 qm und eine Fläche zur Personenbeförderung von 2,87 qm. Das sah der Kläger anders und ließ das Fahrzeug nochmals vom Sachverständigen des Finanzamts unter die Lupe nehmen. Dieser kam bei der erneuten Vermessung zu einer für die Personenbeförderung vorgesehenen Fläche von 2,81 qm und zu einer für die Lastenbeförderung vorgesehenen Fläche von 2,86 qm.
Trotzdem lehnte das Finanzamt eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids ab und wurde von den BFH-Richtern bestätigt. Zwar komme der Größe der Ladefläche bei Pick-up-Fahrzeugen nach ständiger Rechtsprechung eine besondere, aber eben nicht die allein ausschlaggebende Bedeutung bei der steuerlichen Einstufung zu.
Fahrzeuge, bei denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, könnten nicht automatisch als Lkw angesehen werden. "Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs und die Herstellerkonzeption als 'Crew Cab' mit vier Türen, fünf vollständigen Sitzen und vollständiger Verglasung der Personenkabine lassen auch bei einer rechnerisch etwas größeren Ladefläche das Fahrzeug als Pkw erscheinen", heißt es in der Urteilsbegründung. (ng)
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Händler hat zwei Versuche pro Mangel
Eine Nachbesserung gilt nach zwei erfolglosen Versuchen nur dann als fehlgeschlagen, wenn sie sich auf ein und denselben Mangel bezieht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 13. Februar 2008 hat das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen (Az.: 6 U 131/07).
Im Streitfall war der Kunde mit seinem Neuwagen insgesamt dreimal in der Werkstatt seines Händlers, nachdem jeweils eine der vier Zündspulen versagt hatte. Der Verkäufer konnte die Defekte jeweils reparieren. Einem Sachverständigen zufolge lag ein übergeordneter Fehler, etwa der Bordelektronik, nicht vor. Da der Käufer aber befürchtete, dass möglicherweise auch die vierte Zündspule versagen könnte, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückabwicklung unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.
Dem widersprachen die OLG-Richter: Jede einzelne Reparatur sei erfolgreich gewesen. Weise ein Fahrzeug keine Mängel mehr auf, weil diese behoben werden konnten, dann ist der Käufer – unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten – nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Als fehlgeschlagen gelte eine Nachbesserung nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen nur dann, wenn sich diese auf ein und denselben Mangel beziehen. (rp)
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http://www.autoservicepraxis.d…he-pro-mangel-784325.html
Aber Vorsicht:
Nicht generell gelten 2 Versuche zur Mängelbeseitigung -
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Wer lügt, haftet
Wird ein Gebrauchtwagen zwischen Privatleuten verkauft, ist die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Es gibt aber Fälle, in denen auch ein technischer Laie als Verkäufer für die Eigenschaften des Autos einstehen muss, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (OLG-Az.: 5 U 1352/12). Das gilt selbst dann, wenn die Sachmängelhaftung schriftlich im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde.
Das OLG entschied in einem Berufungsverfahren. Im dem Fall hatte die Verkäuferin eines gebrauchten Porsche bei der gemeinsamen Besichtigung mit dem Käufer angegeben, das Fahrzeug habe einen Austauschmotor erhalten. Einen Motortausch hat es aber unstreitig nicht gegeben.
Die Richter berücksichtigten in ihrem Urteil, dass die Verkäuferin das Auto nicht als Fachfrau, sondern privat verkaufte und damit als Laie auftrat. Trotzdem kann ihre Erklärung nach Ansicht des Gerichts so verstanden werden, dass sich im Fahrzeug statt des Originalmotors einer befindet, der "unter Auswechslung wesentlicher Teile aufgearbeitet und erfolgreich geprüft worden war". Das war aber nicht der Fall.
Die Verkäuferin kann sich nach Meinung der Richter auch nicht auf den schriftlichen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag berufen, da es sich bei der Beschreibung "Austauschmotor" um eine "vereinbarte Beschaffenheit" handelt. Nach dem Urteil des OLG hat der Käufer nun Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufs sowie auf Ausgleich der von ihm getätigten Investitionen – u.a. für Ersatzteile. (sp-x)
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Die private Videoaufnahme als Beweismittel im Zivilprozess
Ob ein privat aufgenommenes Video in einem Zivilprozess zu Beweiszwecken verwendet werden darf, hängt von einer Interessenabwägung ab. Die Verwertung kann zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt wurde und das Video später der Beweissicherung dient.
Am 30.5.11 kam es in München an der Kreuzung Tegelbergstraße/ Naupliastraße zu einem Verkehrsunfall. Ein Fahrradfahrer fuhr rechts neben dem Fahrer eines Smart Cabrios, der ihn dann überholte. Als der Pkw-Fahrer plötzlich abbremste, geriet der Fahrradfahrer ins Straucheln und fiel hin. Dabei verletzte er sich und auch sein Fahrrad wurde beschädigt.
Die Arzt- und Reparaturkosten von insgesamt 3000 Euro wollte der Fahrradfahrer vom Autofahrer ersetzt bekommen sowie darüber hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld. Schließlich habe dieser ihn absichtlich ausgebremst, um ihn zu maßregeln. Der Fahrer des Cabrios habe ihm nämlich vorher schon den Mittelfinger gezeigt, weil er sich beschwert habe, dass der Smart ihn zuvor ohne jeglichen Seitenabstand überholt habe. Er könne das alles auch beweisen, weil er seine Fahrradfahrt auf Video aufgenommen habe.
Der Autofahrer weigerte sich zu zahlen. Es stimme so alles nicht und die Verwertung des Videos verletze ihn in seinen Grundrechten.
Daraufhin erhob der Fahrradfahrer Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Fahrradfahrer den Unfall überwiegend selbst verschuldete. Das mitwirkende Verhalten des Autofahrers sei von so untergeordneter Bedeutung gewesen, dass eine Haftung nicht mehr in Betracht komme.
Zu einer Berührung des Fahrrads mit dem Smart sei es nicht gekommen. Deshalb hafte der Autofahrer nicht automatisch schon wegen der Betriebsgefahr, die von seinem Auto ausgehe für die Folgen des Unfalls. Der Fahrradfahrer habe vielmehr ein Verschulden des Autofahrers zu beweisen. Dies sei ihm nicht gelungen.
Zunächst sei streitig gewesen, ob die Verwertung des Videos zulässig sei. Zur Beantwortung dieser Frage komme es auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen seien.
Hier führe die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Videos zulässig sei.
Zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen wurde, habe der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten Zweck verfolgt. Die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, seien rein zufällig ins Bild geraten, so, wie es auch sei, wenn man Urlaubsfotos schieße oder Urlaubsfilme mache und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun habe. Derartige Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten könne. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.
Das liege hier zwar vor, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen wolle. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, habe sich aber auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Der Fahrradfahrer habe nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse sei in der Rechtsprechung auch anerkannt: Es werde für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner mache, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden. Deshalb könne in dem Prozess das Video ausgewertet werden.
Die Auswertung des Videos habe aber nunmehr ergeben, dass der Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h gefahren sei und deshalb zum vorausfahrenden Pkw einen Abstand von 12 m hätte einhalten müssen. Das habe er aber nicht getan, er sei viel mehr in einem Abstand von nur 8 m hinter dem Pkw hergefahren. Als er das Aufleuchten der Bremslichter sah, hätte er trotzdem sein Fahrrad noch sicher zum Stehen bringen können, wenn er eine moderate Bremsung nicht nur mit der Vorderradfelge, sondern auch mit der Hinterradfelge ausgeführt hätte, um die Stabilität seines Fahrrades zu erhalten. Dazu hätte die verbliebene Strecke bis zum Halt des Pkws ausgereicht.Der Autofahrer habe auch einen verkehrsbedingten Anlass für seine Bremsung gehabt, da ihm ein PKW entgegengekommen sei.
Dass der Autofahrer den Kläger maßregeln wollte, müsse dieser beweisen. Das Video zeige dies, insbesondere auch den erhobenen Mittelfinger, nicht. Auf der entsprechenden Bildsequenz sei lediglich eine erhobene Faust zu sehen. Ob ein Finger darüber hinausrage, könne hingegen nicht mit der nötigen Sicherheit gesagt werden. Der Autofahrer habe angegeben, dass er gelegentlich beim Fahren mit seinem Cabrio die Hand am oberen Türholm habe. Anhand dessen, was man auf dem Video sehe, lasse sich diese Variante nicht völlig ausschließen.Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 6.6.13, AZ 343 C 4445/13 -
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Streit um "fahrbereiten" Zustand
Wird ein Fahrzeug als "Oldtimer mit Macken" angeboten, muss der Käufer mit negativen (Verschleiß-)Erscheinungen wie z.B. Lenkungsspiel und Ölverlust rechnen. Das gilt laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch für den Fall, dass das Fahrzeug als "fahrbereit" verkauft wurde (OLG-Az.: I-3 U 31/12).
Im Streitfall ging es um einen 1973 erstmals zugelassenen Porsche 911 Targa, den ein selbstständiger Händler via Internet anbot und im Mai 2011 an den Kläger für 21.911 Euro verkaufte. Das Fahrzeug war im April 2010 vom TÜV Rheinland "im Umfang einer Hauptuntersuchung" gecheckt worden – mit positivem Ergebnis. Zudem bescheinigte eine "Fahrzeugkurzbewertung" eines Classic-Data-Partners dem Fahrzeug eine gemittelte Zustandsnote von 3- und einen Marktwert von 20.000 Euro.
Schon auf der auf der Überführungsfahrt blieb der Porsche wegen eines defekten Schaltgestänges liegen. Ende Juni 2011 rügte der Käufer schriftlich Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel sowie starken Ölverlust und forderte eine kostenlose Instandsetzung der vermeintlichen Mängel. Kurze Zeit später, nach Ablauf einer Frist am 11. Juli 2011, erklärte der Käufer dann unter Bezug auf sein erstes Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Nicht "verkehrsunsicher" bei HU
Diesen erklärten die OLG-Richter für unwirksam. Die Beanstandungen seien "keine Mängel im Sinne einer Abweichung von einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit", heißt es in dem Urteil. Durch die Erklärung, ein verkauftes Fahrzeug sei "fahrbereit", übernehme der Verkäufer lediglich die Gewähr dafür, dass das Auto bei einer HU nicht als "verkehrsunsicher" eingestuft werde, so das Gericht weiter. Bei einer vom Kläger im August 2011 veranlassten HU beim TÜV Nord waren aber lediglich "erhebliche Mängel" am Porsche festgestellt worden.
Auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit Bezug auf die Zustandsnote schlossen die Richter aus, denn das Gutachten enthielt ausdrücklich den Hinweis, dass eine genauere Prüfung inkl. Probefahrt eine um 0,5 Punkte schlechtere Note ergeben könnte. Die Beschreibung zur Note 4 liest sich allerdings wie folgt: "Verbrauchter Zustand. Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig." (ng)
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Neues Urteil zur fiktiven Abrechnung nach Unfall
Rechnet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte fiktiv ab, so stellt sich die Frage, ob und wann die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann als sie in dem Sachverständigen-Gutachten vorgesehen ist. Der Bundesgerichtshof hat jetzt betont, dass ein solcher Verweis auch dann noch möglich ist, wenn bereits ein Prozess über den Schadensersatz läuft.
Auf das entsprechende Urteil vom 14. Mai (BGH-Az.: VI ZR 320/12), hat jetzt Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig in Köln hingewiesen. Laut Creutzig begründet Karlsruhe seinen Richterspruch damit, dass der "objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist". Und dies sei im Prozess ebenso möglich wie außergerichtlich vorher.
Zwar habe der BGH zunächst bekräftigt, dass der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen kann, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen. Dieser Anspruch gelte "unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt", so Creutzig.
Ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit sei dann möglich, wenn der Schädiger nachweist, dass es sich "um eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche andere markengebundene oder freie Werkstatt handelt und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der Vertragswerkstatt unzumutbar machen." (asp)
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Keine technische Wertminderung bei Originalteilen
Hat sich der Käufer eines fabrikneuen Pkw bei Mängeln für eine Nachbesserung und nicht für eine Ersatzlieferung entschieden, ist er an diese Wahl gebunden. Er muss abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Erfolg hat oder nicht. Dies gilt erst recht, wenn der Verkäufer bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat, und auch dann, wenn dabei bei einem Werkstattaufenthalt nacheinander Arbeiten an der Kupplung, am Getriebe und am Motor vorgenommen werden. Auf dieses gerade veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat die Branchenanwältin Susanne Creutzig hingewiesen (OLG-Az.: 7 U 103/12).
"Wurden bei der Nachbesserung Original-VW-Austauschteile verwendet, so sind diese als neuwertige Teile einzustufen. Das hat das OLG Celle ebenfalls festgestellt", erklärt die Kölner Juristin. Würden sich diese Original-Austauschteile im Vergleich zu eigentlichen VW-Neuteilen als technisch völlig gleichwertig erweisen, dann hätte die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung zur Folge. Bei einem fachgerechten Einbau trete deshalb Mangelfreiheit ein, hieß es in dem OLG-Urteil. Der Verkäufer habe dann keine Gewährleistungsrechte mehr.
Im Streitfall meinte der Kläger, ihm sei der Einbau eines Tauschmotors nicht zumutbar, obwohl nach dessen Einbau das ursprünglich beanstandete "klackende Geräusch" verschwunden war. Das OLG wies seine Klage zurück, mit der er wegen des Geräuschs vom Kaufvertrag zurücktreten wollte. Creutzig: "Das OLG hat kurz und bündig entschieden, dass der Mangel durch die Nachbesserung, den Einbau des Austauschmotors, behoben worden ist." Dabei könne der Verkäufer frei darüber entscheiden, ob mangelhafte Teile repariert oder durch Neuteile ersetzt werden, so das Gericht.
Der Käufer berief sich auch noch darauf, das Auto sei ein Montagsauto, weil vor dem Austausch des Motors bereits ein Kupplungsteil sowie das Schaltgetriebe ausgewechselt worden seien. Dies verneinte aber das OLG. Von einem Montagsauto könne man nur sprechen, wenn an dem Neufahrzeug nach seiner Auslieferung ständig neue Mängel aufträten, wegen derer sich der Wagen laufend in der Werkstatt befindet. In diesem Fall war das Auto aber nur einmal zur Reparatur. (asp)
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Eigentümer hat Herausgabeanspruch
Eine Werkstatt muss das ihr für Arbeiten überlassene Fahrzeug unter Umständen auch dann herausgeben, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt wurde. Hat die Eigentümerin des Wagens den Auftrag nicht selbst erteilt, steht ihr ein solcher Anspruch zu, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe im Februar 2012 entschied (OLG-Az.: 9 U 168/11).
Zwischen dem Auftraggeber, dem Ehemann der Eigentümerin eines Oldtimers, und dem Betreiber einer Autolackiererei kam es zum Streit über die Art und Weise der Beseitigung von Rostschäden. Schließlich weigerte sich der Werkstattinhaber, weiter an dem Auto zu arbeiten, stellte eine Rechnung über bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 1.266,83 Euro und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Weder dieses noch eine ganze Reihe von weiteren Ansprüchen wurde dem Betreiber der Autolackiererei vom OLG zugestanden. Ein Zurückbehaltungsrecht wird nur dann anerkannt, wenn beide Vertragspartner Ansprüche gegeneinander haben. Hier hat der Betreiber der Lackiererei aber nur einen Anspruch (auf Zahlung seiner Rechnung) gegen den Ehemann der Eigentümerin des Wagens, nicht aber gegen sie selbst.
Auch ein Pfandrecht am Oldtimer wurde verneint. Ebenso ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Eigentümerin, da der Lackierer nur Leistungen gegenüber dem Ehemann erbracht hatte und damit die Eigentümerin keinen Vorteil erwarb. Der Grundsatz von Treu und Glauben griff auch nicht ein, da kein offensichtlich unredliches Verhalten der Eigentümerin vorlag; so hatte sie bspw. nicht vorgegeben, ihr Ehemann wäre der Eigentümer. (fp/ng)
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Sichtprüfung reicht
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens darf ein Händler die Unfallfreiheit des Fahrzeugs mit der Einschränkung "laut Vorbesitzer" bescheinigen. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich die Reparaturhistorie des Autos anzusehen und nach Vorschäden zu suchen, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH-Az.: VIII ZR 183/12).
Ein Gebrauchtwagenhändler war durch die Instanzen verklagt worden. Er hatte angegeben, das verkaufte Fahrzeug sei laut Vorbesitzer unfallfrei, ihm seien ebenfalls keine Unfallschäden bekannt. Wie sich später herausstellte, lag allerdings ein Unfallschaden vor. Der Käufer war der Überzeugung, sein Vertragsgegner sei verpflichtet gewesen, sich durch Einsichtnahme in die zentrale Hersteller-Datenbank über die Reparaturhistorie zu informieren. Die BGH-Richter verneinten dies.
Nach ständiger Rechtsprechung treffe den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen, urteilten die Richter. Der Händler sei grundsätzlich nur zu einer fachmännischen, äußeren Besichtigung, der so genannten "Sichtprüfung" verpflichtet. Nur wenn diese Erstuntersuchung Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergebe, könne der Händler zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, so der BGH. (sp-x)
Quelle:
http://www.autoservicepraxis.d…efung-reicht-1288277.html -
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Sonderkonditionen-Verbot bei Verweis auf günstigere Werkstatt
Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein Auto auf Kosten der gegnerischen Versicherung in der Werkstatt seiner Wahl reparieren lässt, wähnt sich auf der sicheren Seite. Doch nicht selten gibt es anschließend Ärger mit der Assekuranz – denn diese verweist gerne auf einen vermeintlich günstigeren Betrieb und kürzt ihre Zahlungen um die Preisdifferenz. Dabei gibt es aber Grenzen, wie das Landgericht Mannheim nun festgestellt hat (Az.: 10 S 19/12).
Demnach darf die Versicherung zum Vergleich nur Preise und Konditionen heranziehen, die allgemein und für jedermann zugänglich sind. In dem verhandelten Fall hatte ein Unfallgeschädigter gegen die Kürzung des Reparaturkostenausgleichs geklagt, da er den Verdacht hatte, die Versicherung hätte mit der Vergleichswerkstatt besonders günstige Sonderkonditionen verhandelt.
In dem konkreten Fall stellte sich der Verdacht des Autofahrers zwar als falsch heraus, das Gericht betonte aber in seinem Urteil das Sonderkonditionen-Verbot. Und ging noch weiter: "Verweist der Versicherer den Geschädigten auf eine freie Fachwerkstatt, so trägt er auch die Beweislast dahingehend, dass es sich nicht um Sonderkonditionen handelt". (sp-x)
Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…re-werkstatt-1292350.html
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Vollkaskoversicherung kann Fahrzeugschäden aufgrund geplatzten Reifens abdecken
Schäden wegen Reifenplatzen stellt nicht zwangsläufig Betriebsschaden darWem auf der Autobahn wegen eines eingefahrenen Gegenstands der Reifen platzt und wer über eine Vollkaskoversicherung verfügt, kann seine Fahrzeugschäden wegen des Reifenplatzens von der Kaskoversicherung ersetzt verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt nicht wegen Vorliegens eines Betriebsschadens. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug im Januar 2012 eine Autobahn. Plötzlich platzte der hintere rechte Reifen. Dadurch wurden die angrenzenden Karosserieteile beschädigt. Ein Gutachter ermittelte später, dass der geplatzte Reifen auf einen eingefahrenen größeren Fremdkörper (etwa einer Schraube) zurückzuführen war. Der Autofahrer verlangte die Reparaturkosten von seiner Kaskoversicherung ersetzt. Diese lehnte jedoch mit Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008 ), Stand 01.07.2012, eine Schadensregulierung ab, da ihrer Meinung nach ein nicht versicherter Betriebsschaden vorgelegen habe. In Ziff. A.2.3.2 stand dazu: "Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs […]". Der Autofahrer erhob wegen der Weigerung seiner Versicherung Klage.
Kein Schaden aufgrund eines BetriebsvorgangsDas Landgericht Karlsruhe gab dem Autofahrer recht. Denn bei dem durch einen von außen eingedrungenen Fremdkörper verursachten Reifenplatzer habe es sich nicht um einen Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs gehandelt. Zu den Betriebsschäden gehören nur solche Schäden, die im Rahmen des gewöhnlichen Fahrbetriebs entstehen. Dafür genüge nicht, dass der Schaden beim normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs, etwa beim Fahren auf der Autobahn, eingetreten ist. Es liege auch dann kein Betriebsschaden vor, wenn er allmählich entsteht. Der Schaden müsse also nicht plötzlich eintreten.
Wortlaut der Vorschrift rechtfertigte Verneinung eines BetriebsschadensZudem habe sich nach Ansicht des Landgerichts aus dem Wortlaut der Ziff. A.2.3.2 AKB ergeben, dass mit Betriebsschäden insbesondere solche Schäden gemeint sind, die aufgrund von Fehlern des Versicherungsnehmers sowie Abnutzung oder Verschleiß entstehen. Aus dem Umkehrschluss ergebe sich daher, dass im Grundsatz solche Schäden versichert sein müssen, bei denen weder eine Abnutzung noch ein Bedienungsfehler als Ursache für den Unfall in Betracht kommt.
Unvermeidbarkeit eines Schadenseintritts rechtfertigt nicht Annahme eines BetriebsschadensDas Landgericht folgte darüber hinaus nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 21.04.1989 - 20 U 255/88 ), wonach es zum normalen Betriebsrisiko eines Fahrzeugs gehört, dass auf der Fahrbahn liegende kleine Gegenstände in den Reifen eindringen und diesen beschädigen. Dem Landgericht erschien es nicht überzeugend, gerade die Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts als Kriterium für das Vorliegen eines Betriebsschadens zu nehmen. Vielmehr spreche die Vermeidbarkeit eines Schadenseintritts gerade für das Vorliegen eines Betriebsschadens. Denn Schäden aufgrund von Bedienfehlern sollen nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein.
Versicherter Unfall im Sinne der AKB lag vorDas Landgericht bejahte daher das Vorliegen eines versicherten Unfalls im Sinne der Ziff. A.2.3.2 AKB. Denn weder seien Verschleißerscheinungen am Reifen schadensursächlich gewesen noch habe ein Bedienfehler vorgelegen. Des Weiteren sei das Einfahren des Gegenstands nicht vermeidbar gewesen.
Quelle:
http://www.kostenlose-urteile.…ns-abdecken.news16831.htm -
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GW-Garantie nicht an Vertragswerkstätten gebunden
Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt (BGH-Az.: VIII ZR 206/12).
Bei Gebrauchtwagenhändlern werde davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen sei. Mit dem Verkauf könne zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten sei dabei jedoch nicht rechtens, heißt es in der Urteilsbegründung.
Im Streitfall hatte der Kläger 2009 einen Wagen im Internet gefunden und bei einem Autohändler bei Freiburg für rund 10.500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging dann die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3.300 Euro zu übernehmen mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt.
Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…ten-gebunden-1293687.html
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Fahrzeugbrief ist keine Eigentums-Garantie
Wem ein Auto gehört, steht im Fahrzeugbrief. Das gilt aber nicht immer, wie das Landgericht Coburg nun entschieden hat (LG-Az.: 23 O 246/12). In dem verhandelten Fall ging es um einen Streit zwischen einem ehemaligen Pärchen. Während der Beziehung hatte die Frau im Auftrag des im Ausland befindlichen Mannes ein Auto gekauft. Im Vertrag war der Name des Mannes eingetragen, die Zulassung lief aber auf die Frau. Nach dem Ende der Beziehung verkaufte diese das Auto, woraufhin ihr Ex-Partner Schadenersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises forderte.
Das Gericht sah die Forderung als gerechtfertigt an. Zwar sei die Frau als Halterin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen, allerdings nur, weil die Zulassung auf den Mann aus bürokratischen Gründen an dessen Auslandsaufenthalt gescheitert sei. Hätte er seiner Partnerin das Auto schenken wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Name im Kaufvertrag eingefügt worden wäre, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil.
Für das Gericht war daher klar: Der Autokäufer hat das Fahrzeug seiner Partnerin lediglich zur Leihe überlassen. Diese endet mit dem Ende der Beziehung und der damit verbundenen Rückforderung des Fahrzeugs.
Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…rdert-1293441.html?_apg=2
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Keine Detektivarbeit gefordert
Wer im guten Glauben ein gestohlenes Fahrzeug gekauft hat, darf es behalten. Der ursprüngliche Besitzer kann es nicht mehr zurückfordern. Dies hat der Bundesgerichtshof im März entschieden (BGH-Az.: V ZR 92/12).
In dem verhandelten Fall ging es um ein Wohnmobil. Dieses war von einem Betrüger angemietet worden, der es anschließend an einen Gebrauchtwagenhändler verkaufte. Dabei benutzte er den Namen des eigentlichen Halters sowie einen gefälschten Fahrzeugbrief. Als der Betrug aufflog, beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es an den ursprünglichen Besitzer zurück. Der Gebrauchtwagenhändler klagte daraufhin auf die Herausgabe des Wohnmobils.
Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben ihm letztinstanzlich nun Recht. Laut Urteil muss ein Gebrauchtwagenkäufer letztlich darauf vertrauen, dass das Fahrzeug dem vorgeblichen Eigentümer gehört, wenn dieser im Besitz von Fahrzeugschein und -brief ist. Eine allgemeine Nachforschungspflicht besteht in solchen Fällen für den Käufer nicht, sofern keine anderen Verdachtsmomente vorliegen.
Zwar lag im vorliegenden Fall ein so genannter "Straßenverkauf" vor, d.h. die Transaktion fand mit Vertretern des vermeintlichen Besitzers auf einem Parkplatz statt. "Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt", heißt es in der Urteilsbegründung.
Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…it-gefordert-1293441.html
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Richtige Plakette auch beim Parken
Bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm Ende September entschieden und damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund als unbegründet verworfen (OLG-Az.: 1 RBs 135/13).
Der Mann hatte an seinem Dacia zwar eine grüne Umweltplakette angebracht, die jedoch wies ein Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen entsprach. Für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette abgestellte Fahrzeug erhielt der Betroffene ein Bußgeld von 40 Euro – zu Recht, wie jetzt das OLG entschied. Denn bereits ein geparktes Fahrzeug nehme am Verkehr in der Umweltzone teil.
Verkehr in diesem Sinne sei auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse. Eine derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig. Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar, dass es mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. bewegt werde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste.
Auf die eher unwahrscheinlichen Ausnahmen, dass ein Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen seines Motors z.B. mittels eines Anhängers in oder durch die Umweltzone transportiert werde, sei bei der Auslegung nicht abzustellen. Anderenfalls würde der Luftreinhaltungszweck der gesetzlichen Vorschriften geschwächt. (asp)
Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…-beim-parken-1297170.html
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Streit um Art der Nacherfüllung
Ein Fahrzeughändler darf auch dann noch eine Ersatzlieferung verweigern, wenn er zunächst jegliche Mängel des Fahrzeugs bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden (BGH-Az.: VIII ZR 273/12).
Im Streitfall machte ein Kunde bei einem im August 2009 geleasten Neufahrzeug verschiedene Mängel geltend und verklagte den Händler auf Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. Dieser Klage gab die Vorinstanz, das OLG Nürnberg, statt: das Fahrzeug sei jedenfalls insoweit mangelhaft, als die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten. Da die Beklagte eine Nacherfüllung komplett verweigert habe, könne sie sich nun nicht mehr darauf berufen, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.
Dieser Auffassung trat nun der BGH entgegen. "Das Berufungsgericht hat es der Beklagten zu Unrecht versagt, sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) auf das Verweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 BGB zu berufen", hieß es in einer Gerichtsmitteilung. Der Verkäufer sei "in der Regel" nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.
Da das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft hat, ob hinsichtlich des festgestellten Mangels die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB vorliegen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. (ng)
Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…cherfuellung-1297954.html
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Waschstraßenbetreiber muss zahlen
Wird ein Auto in einer Waschstraße beschädigt, weil sich am Ausgang die Tore nicht öffnen, haftet der Betreiber der Waschstraße. Der Geschädigte muss den Vorgang allerdings so darlegen, dass eindeutig ist, dass der Schaden allein durch das Waschen entstanden sein kann. Dies reicht zum Nachweis der Haftung des Betreibers aus. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal hervor, über das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins informierten (LG-Az.: 5 O 172/11).
Als ein Porschefahrer durch die Waschstraße fuhr, wurde das Fahrzeug seiner Aussage nach beschädigt. Am Ende des Waschvorgangs hätten sich die Ausgangstore nicht geöffnet. Das Auto sei durch die geschlossenen Gummitore geschoben worden. Dadurch sei es zu Streifschäden an beiden Seiten und zu einem massiven Lackschaden an der linken Seite des Daches gekommen. Der Schaden betrug rund 8.500 Euro.
Der Waschstraßenbetreiber muss für den Schaden haften, entschied das Gericht. Denn der Geschädigte habe beweisen können, dass der Schaden durch den automatisierten Waschvorgang verursacht worden sei. Seine Beschreibung sei plausibel und auch durch einen Sachverständigen bestätigt worden. Zudem hätten Zeugen ausgesagt, dass das Auto vorher nicht beschädigt gewesen sei.
Der Betreiber dagegen habe nicht hinreichend dokumentieren können, wie er die Kontroll- und Wartungsvorgaben durchführt. Auch die technische Beschreibung der Steuerungseinheit der Torflügel der Waschstraße habe er nicht vorlegen können. Eine Fehlfunktion sei daher nicht auszuschließen. (asp)
Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…-muss-zahlen-1301122.html
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