• Hi Leute,
    ich wollte meinen Corrado auf Xenon umbauen, die Birnchens und die Vorschaltgeräte habe ich. Habe auch schon die Birnen auf normale H4-Fassung geändert. Muß ich was bestimmtes beachten wegen dem Lichtkegel oder sonstigen Sachen?? Bestimmtes beim einbau?? Wäre für Tips sehr dankbar.

    Gruß
    Carsten

    Man ist was Man(n) fährt, Corrado.....*gggggg*

  • Hallo

    denke bitte dran
    wenn du damit zum tüv gehst das du da eine hochdruckscheinwerferreinigungsanlage u.eine
    automatische leuchtweitenregulirung laut §§ brauchst.
    Bei Badcar.de die stellen solche umbaukits her
    das du den tüv schon dabei hast.
    tschüß :abtanzen:

  • badcar kannst du voll vergessen!! und tüff bekommst du auf solche lichtumbauten dieser art sowie so nicht, und es sind auch keine umbaukits was die da anbieten, sondern birnen/brenner/vorschaltgeräte, und von tüff steht auch nichts auf der seite - nicht ohne grund..und nur weil es in der vw scene drinne ist, heißt es noch lange nicht, daß es gut ist

  • Ich habe von jemandem gehört das die Automatische Leuchtweitenregulierung erst bei neueren Fahrzeugen pflicht sein soll, ab Bj.93 oder so. Ich schau mir erstma die Anleitung auf den anderen Seiten an*g*

    Man ist was Man(n) fährt, Corrado.....*gggggg*

  • §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

    (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

    (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

    (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

    Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

    selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

    (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

    (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

    0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

    0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

    1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

    Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

    (6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

    (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

    (7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

    (8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

    (9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

    (10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

    einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

    einer Scheinwerferreinigungsanlage und

    einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

    ausgerüstet sein.

  • Hallo,

    ich habe letztens mit einem Dekra-Mann darüber gesprochen und er meinte, Xenon müsse nicht eingetragen werden, der Scheinwerfer muss nur laut Prüfzeichen für Xenon zulässig sein. Ist er das nicht, ist es sowieso nicht zulässig. :deal:

    Schade eigentlich, wundert mich nur, dass es so viele schon eingetragen bekommen haben.

    Matthias

    91er aquablauer 2.8l VR6, KW Gewinde, jetzt mit Plusachse und 8*17 rundum.

  • Moin,
    ist ja irgendwie komisch das es jeder anders sagt, da weiß man ja garnich mehr was man machen soll. Da kann ich die Sachen ja bald genausogut verkaufen, kotz. Dachte das es da nicht so viele Probleme gibt. Ist denn hier keiner der es schon eingetragen hat??

    Gruß Carsten

    Man ist was Man(n) fährt, Corrado.....*gggggg*

  • Doch, gibt schon einige, aber die einzige Empfehlung, die du kriegen wirst, ist, vom einen Prüfer zum nächsten zu gehen, bis es mal einer einträgt.

    Matthias

    P.S. Der Relaissatz ist aber auch schon super

    91er aquablauer 2.8l VR6, KW Gewinde, jetzt mit Plusachse und 8*17 rundum.

  • Hi,

    das Problem mit der Leuchtweiten Regulierung kann man ganz einfach umgehen:

    Die gilt nämlich nur fürs ABBLENDLICHT !!!!!!!!!!!!!!!!!!!
    Nicht fürs Fernlicht !!! :-)))))

    Ich bin grad dran bei mir die Scheinwerfer vom RALLY GOLF einzupassen und hab erst mal bei meinem TÜV Futzi nachgefragt wie das mit dem XENON ausschaut.

    Der hat mir dann das mit dem Abblendlicht erklärt und das beim Aufblend weder LWL Regulierung noch Reinigungsanlage notwendig ist.

    Nun bin ich hingegangen und hab aus nem A6 die Linse mit XENON ausgebaut und in das Gehäuse der RG SCheinwerfer eingebaut. Da das ein Fernscheinwerfer ist, passt der dann ( halbwegs ) pikobello und

    RICHTIG + ECHTEN + LEGALEN TÜV OHNE BESCHISS GIBTS AUCH NOCH DAFÜR !!!!!!!!!!!!!!!

    Denn der Fernscheinwerfer hat keine Prismen in der Glasabdeckung des Scheinwerfergehäuses sondern erhält sein Lichtkegel aus dem DE Scheinwerfer selbst.
    Dies geht nur bei RG Scheinwerfern da die originalen eben die Prismen haben !!

    Hoffe ich konnt Euch weiterhelfen

    Schimmel

  • P.S. Was ich noch vergessen hatte:

    Es gibt von HELLA richtig schnuckelig kleine XENON Fernscheinwerfer mit ner 48mm Linse die man ohne Probleme in die Stoßstange oder sonstwo einbauen kann!!

    Und die brauchen den ganzen Zusatzmüll ( LWReg. + Scheibenreinigung ) ja auch nicht !!

  • Hi @ all ,

    für Fernscheinwerfer wird auch keine LWR oder Reinigungsanlage benötigt .
    Bezieht sich alles auf das Abblendlicht .
    Das ganze ist auch noch evt. Bj. abhängig .
    Das mit dem vorher nachfragen beim Tüv ist meist nicht verkehrt , sofern man danach den selben Prüfer wieder erwischt zum Eintragen .

    gruß

    Werner 16 VT Multivan , der seinen DE Scheinwerfer auch schon umgerüstet hat .

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