Gerichtsurteile aus dem Bereich Auto/Straßenverkehr

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    Bußgeld wegen Kino-Fahrt mit rotem Kennzeichen

    Wer für sein Auto noch keine endgültige Zulassung hat, darf in der Zwischenzeit nicht einfach mit dem Überführungs-Schild ins Kino fahren. Eine solche "zweckfremde Benutzung" stellt ein klares Vergehen gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung dar. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten und ein Bußgeld von 90 Euro bei einer derartigen Spritztour für angemessen erklärt (OLG-Az.: III-3 RBs 143-11), wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet.

    Im konkreten Fall war ein Opel-Fahrer mit der roten Nummer am späten Abend auf dem Weg zur Nachtvorstellung des örtlichen Kinos von einer Polizeistreife gestellt worden. Grund genug für die Ordnungsbehörde, ihm wegen unerlaubter Benutzung seines noch nicht für den öffentlichen Verkehrs zugelassenen Fahrzeugs die Ordnungsstrafe aufzubrummen.Und das zu Recht, wie die nordrhein-westfälischen Oberlandesrichter in zweiter Instanz entschieden.

    Kraftfahrzeuge mit rotem oder Kurzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten benutzt werden. Ansonsten entfällt die Berechtigung, den Wagen ohne endgültige Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu nehmen, selbst wenn es nur vorübergehend ist. Die vorläufige und eingeschränkte Zulassung ist also vom konkret bestimmten Fahrtzweck abhängig. (asp)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/bussgeld-wegen…en-1073635.html

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    Nicht jeder Schaden ist versichert

    Eine Betriebshaftpflichtversicherung für eine Kfz-Werkstatt zahlt nicht für jeden Schaden, den ein Kundenfahrzeug während der Reparatur erleidet. Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Unternehmer vor dem Oberlandesgericht Koblenz machen. Die Richter werteten das Schadensereignis als Unfall und sprachen die Versicherung von einer Leistungspflicht frei (OLG-Az.: 10 U 699/11), da die Haftpflicht- nicht die Kaskoversicherung ersetze.

    Im Streitfall stellte ein Mitarbeiter des Klägers ein Kundenfahrzeug auf die Hebebühne und versuchte mittels eines am Werkstattboden angesetzten hydraulischen Wagenhebers, einen Querlenker des Fahrzeugs vorne rechts aus der Führung herauszudrücken. Dabei hob er das Fahrzeug aus der Arretierung der Hebebühne heraus, wodurch das Auto mit dem Heck gegen die Werkstattdecke schlug und erheblich beschädigt wurde. Die Reparaturkosten betrugen knapp 6.400 Euro.

    Als der Werkstattbetreiber die Summe ersetzt bekommen wollte, verwies der Haftpflichtversicherer auf die Versicherungsbedingungen, die zwar Schäden in Folge von "Instandsetzungs-, Prüfungs- oder sonstigen Arbeiten" einschließe, unfallbedingte Schäden jedoch explizit ausschließe. Dieser Ansicht folgte das OLG. Denn bei dem Schadenshergang habe es sich "um ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis" gehandelt und nicht um die "Auswirkung des normalen Betriebsrisikos des Fahrzeugs".

    Da die Ausschlussklausel in Fettdruck in den Versicherungsbedingungen stehe, sei der Werkstattinhaber auch nicht unangemessen benachteiligt worden. Die Schadensursache "Unfall" sei dort ausdrücklich genannt und definiert worden, u.a. durch beispielhaft genannte Schadensfälle. Dabei habe es sich aber nicht – wie vom Kläger angenommen – um eine abschließende Aufzählung der vom Versicherungsschutz ausgenommenen Schadensursachen gehandelt. Für einen "durchschnittlichen Versicherungsnehmer" sei von Anfang an ersichtlich gewesen, dass ein nur eingeschränkter Versicherungsschutz gewährt werde, heißt es in der Urteilsbegründung. (ng)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/betriebshaftpl…rt-1307017.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/urteil-kein-al…ng-1308532.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/gw-verkauf-kil…ng-1313419.html

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    Tausch der Zylinderkopfdichtung ist "Massengeschäft"

    Eine Werkstatt muss bei einer defekten Zylinderkopfdichtung nicht eine ausgiebige Ursachenforschung betreiben. Daher haftet sie laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom Februar 2013 nicht für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass er nicht auf Maßabweichungen am Motorblock aufmerksam gemacht wurde (Az.: 3 U 126/12).

    Im vorliegenden Fall beklagte der Kunde, dass er durch den fehlenden Hinweis der Werkstatt keine Gewährleistungsansprüche mehr gegenüber dem Hersteller fristgerecht geltend machen konnte. Das OLG Köln teilte aber die Auffassung des Sachverständigen, dass nach einer Maßabweichung nur dann zu suchen ist, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, beispielsweise ein erneuter Defekt nach kurzer Zeit. Genau das tat die Werkstatt auch, als nach etwa neun Monaten bzw. weiteren 19.000 km das Problem erneut auftrat.

    "Der Austausch von Zylinderkopfdichtungen gehört zum Massengeschäft einer Werkstatt", so das OLG Köln wörtlich in seinem Urteil. Die Ungenauigkeit im Motorblock sei ein Umstand, der dem Monteur bei seiner Arbeit nicht ins Auge springen müsse, zumal der betreffende Motor dafür nicht bekannt sei und es auch keine herstellerbezogen Informationen diesbezüglich gegeben habe. Somit habe der Monteur auch keine Veranlassung gehabt, die Planfläche des Motors auf Abweichungen zu überprüfen, zumal auch alle übrigen Anzeichen deutlich auf eine defekte Zylinderkopfdichtung hindeuteten. (Gregor Kerschbaumer)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/gerichtsurteil…ft-1313443.html

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    Falschlieferung durch Austauschmotor?

    Wenn der Verkäufer vor Fahrzeugübergabe einen Austauschmotor einbaut, liegt bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht automatisch eine Falschlieferung gem. § 434 Abs. 3 BGB vor. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken im April 2013 entschieden (OLG-Az. 4 U 83/11).

    Im vorliegenden Rechtsstreit nahm der Käufer den Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Der Verkäufer hatte sich verpflichtet, vor Übergabe des verkauften Pferdetransporters eine Haupt- und eine Abgasuntersuchung vorzunehmen. Bei dieser Maßnahme wurde der Motor des Fahrzeugs zerstört. Daher ließ der Verkäufer einen gebrauchten Motor einbauen. Gegenüber dem zerstörten Motor wies dieser aber eine erheblich höhere Laufleistung und eine geringere Leistung auf. Der Pferdetransporter konnte so selbst im unbeladenen Zustand kleinste Steigungen kaum bewältigte.

    Trotzdem wiesen die Richter des OLG Saarbrücken die Klage ab. Eine Falschlieferung liege nämlich nur dann vor, wenn eine andere als die gekaufte Sache geliefert werde. Wenn der Käufer dagegen die bereits konkretisierte (sozusagen ausgesonderte und in diesem Fall für den Käufer bereit gehaltene) Kaufsache erhalte, scheide eine Falschlieferung aus.

    Die Mangelhaftigkeit des Motors war nach Ansicht des Gerichts alleine nach dem rechtlichen Rahmen des § 434 Abs. 1 BGB zu beurteilen. Die danach zu stellende Frage nach der vereinbarten Beschaffenheit (Satz 1) oder der nach dem Vertrag vorauszusetzenden bzw. gewöhnlichen Beschaffenheit (Satz 2) wurde aber nicht weiter verfolgt, da es ohnehin an weiteren, für den Rücktritt erforderlichen Voraussetzungen fehlte. (Gregor Kerschbaumer)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/gw-kauf-falsch…or-1318441.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/gewaehrleitung…ht-1324390.html

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    Enge Auslegung der Garantiebedingungen

    Wenn eine Garantie laut Bedingungen eine "Durchrostung von innen nach außen" umfasst, dann muss ein geltend gemachter Rostschaden auch an einem innen liegenden Teil seine Ursache haben. Das hat das Landgericht Wuppertal im Mai 2013 entschieden und damit die Voraussetzungen für das Eingreifen einer Garantie bei Rostschäden sehr eng gefasst (LG-Az. 16 S 2/12).

    Der Käufer berief sich wegen Rost an den Türen seines Fahrzeugs auf die vom Hersteller gegebenen Garantiebedingungen. Der geltend gemachte Anspruch scheiterte jedoch daran, dass keine "Durchrostung von innen nach außen" feststellbar war. Die Beweislast dafür trage der Käufer. Er muss beweisen, dass ein Mangel zum sachlichen Geltungsbereich der Garantie gehört, wie die Richter erklärten.

    Diesen Beweis konnte der Käufer nicht erbringen. Einem Sachverständigengutachten zufolge befanden sich an den Roststellen keine Hohlräume, von denen der Rost hätte ausgehen können. Tatsächlich wurde der Rost von außen nach innen weniger, was gegen eine Durchrostung von innen nach außen spreche. Eine solche liege dann vor, "wenn die Ursache des Rostes eine innere ist, nämlich ein unzureichender Korrosionsschutz an einem nicht außen liegenden Teil des Fahrzeugs," so das Landgericht in seiner Entscheidung.

    Der Hersteller wollte gerade keine Garantie gegen jeden Rost abgeben, was sich an den Einschränkungen "Durchrostung" und "von innen nach außen" zeigt. Damit hat das Landgericht Wuppertal in der Sache dem Hersteller Recht gegeben. Die Garantiebedingungen seien eng am Wortlaut auszulegen. Fraglich an dem Urteil bleibt aber, ob es sich dem durchschnittlichen Kunden erschließt, warum eine Durchrostung, die außen ihren Anfang nimmt, etwa aufgrund von Lackmängeln, nicht von der Garantie erfasst sein sollte. (Gregor Kerschbaumer)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/durchrostung-e…en-1324345.html

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    Lenkradposition unerheblich

    Das Lenkrad im Auto darf sich in Europa entweder auf der rechten oder der linken Seite befinden - egal, ob im Land Rechts- oder Linksverkehr herrscht. Die EU-Staaten dürfen nicht vorschreiben, dass Autobesitzer ihre Autos umbauen, um sie anzupassen. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) am Donnerstag entschieden (Rechtssachen C-639/11 und C-61/12).

    Im konkreten Fall ging es um Auflagen in Polen und Litauen. In beiden Ländern herrscht Rechtsverkehr. Autofahrer zum Beispiel aus Großbritannien sind per Gesetz verpflichtet, ihre Wagen vor der Zulassung umbauen zu lassen, damit sich der Fahrersitz wie üblich links befindet. Die EU-Kommission hatte dagegen geklagt, weil die Regelungen aus ihrer Sicht den freien Warenverkehr beschränken.

    Der Gerichtshof hat nun entschieden, dass die Auflagen unrechtmäßig sind. Derartige Vorschriften für Neuwagen ließen sich nicht aus der EU-Gesetzgebung ableiten. Auch bei Gebrauchtwagen, die bereits in einem Land mit Linksverkehr zugelassen waren, sieht der EuGH keine guten Gründe für einen Umbau. Polen und Litauen hätten nicht beweisen können, dass andernfalls die Verkehrssicherheit leide. Risiken ließen sich auch durch kleinere Nachrüstungen beheben, zum Beispiel durch zusätzliche Außenspiegel oder Änderungen an Scheinwerfern und Scheibenwischern. (dpa)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/lenkradpositio…ch-1337885.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/zahnriemen-mus…en-1336494.html

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    Versandhändler haftet nicht für jeden Mangel

    Ein Versandhändler ist für Mängel an Kfz-Ersatzteilen nicht verantwortlich, wenn er diese weder erkennen konnte noch musste. Eine Schadensersatzforderung des Käufers, der durch das mangelhafte Ersatzteil einen Motorschaden erlitt, kann daher nicht gegen den Versandhändler gerichtet werden. Das hat das Landgericht Hagen im August 2012 entschieden (LG-Az. 2 O 61/12).

    Der Käufer bestellte beim Versandhändler einen Zahnriemensatz, bestehend aus einem Zahnriemen, einer Umlenk- und einer Exzenterrolle sowie mehreren Bolzen. Die Montage führte er selbst durch. Schon nach kurzer Zeit brach der Befestigungsbolzen der Umlenkrolle. Dies war auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen, denn der Innensechskant war nicht zentrisch in den Bolzenkopf eingebracht. Dadurch entstand eine Biegespannung, die letztlich den Befestigungsbolzen brechen ließ. Infolgedessen führte der Mangel zu einem beachtlichen Schaden am Motor des Kfz.

    Diesen Schaden forderte der Käufer nun vom Versandhändler ein. Allerdings bestritt der Versandhändler jegliche Verantwortung, denn der Zahnriemensatz sei vom Hersteller geliefert und von ihm in Originalverpackung weiterverkauft worden. Das LG folgte dieser Ansicht. Ein Händler habe in der Regel keine Möglichkeit, die ihm zum Vertrieb gelieferte Ware umfassend auf Fehler zu überprüfen. Dies würde zu einem Aufwand führen, der einem einfachen Händler nicht zugemutet werden könne.

    Zudem erwarte die Kundschaft, die bestellte Ware in Originalverpackung zu erhalten. Doch selbst dann, wenn ein Versandhändler Originalverpackungen öffne und das Produkt vor dem Weiterverkauf unter die Lupe nehme, ist er nach Ansicht der Hagener Richter nur dann für einen Mangel verantwortlich, wenn er ihn erkennen kann. Hier war der Mangel jedoch mit bloßem Auge überhaupt nicht erkennbar. (Gregor Kerschbaumer)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/versandhaendle…el-1341439.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/teure-nutzungs…ng-1353811.html

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    Auch wer dringend muss, darf nicht rasen

    Auch wenn ein Autofahrer dringend auf Toilette muss, rechtfertigt das keinen Tempoverstoß. Zumindest, wenn er bereits einige Zeit vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzung von seinem Problem wusste.
    Darauf hat das Amtsgericht Lüdinghausen in einem Urteil hingewiesen (Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14).Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurde ein Mann mit 132 km/h auf einer Landstraße geblitzt. Zugelassen waren an dieser Stelle lediglich 70 km/h. Daraufhin bekam er ein einmonatiges Fahrverbot plus ein Bußgeld von 315 Euro aufgebrummt – zumal in seinem Verkehrsregister schon ein entsprechender Eintrag von früher zu finden war.

    Der Betroffene weigerte sich allerdings, zu zahlen und seinen Führerschein abzugeben. Er sei vom Verkehrsgeschehen abgelenkt gewesen und habe das Beschränkungsschild übersehen, weil er bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone einen schmerzhaften Druck in seinem Darm verspürt habe, gab er an. Er wäre dabei zwar noch zu schnell an der Messstelle vorbeigefahren, hätte aber wenige Meter nach dem Ende des 70-km/h-Bereichs angehalten und ein Maisfeld aufgesucht.
    Das Gericht urteilte allerdings, der Tempoverstoß sei in diesem Fall nicht mit einer „notstandsähnlichen Situation“ zu rechtfertigen. Der Fahrer hätte aufgrund seines bekannten Darmproblems von vorn herein einen anderen Fahrweg wählen sollen, in dessen Verlauf er jederzeit hätte anhalten können.
    Überraschungseffekt und Schamgrenze

    Anders sieht die Situation aus, wenn der Drang zur Toilette überraschend kommt. So urteilte das OLG Zweibrücken zu Gunsten eines Mannes, der während der Fahrt plötzlich einsetzenden Durchfall hatte. Er fuhr außerorts 50 km/h zu schnell, um den nächsten Rastplatz anzusteuern.

    Das zuständige Amtsgericht hatte zunächst geurteilt, dass die Verkehrssicherheit vorgeht. Das OLG hingegen berücksichtigte in der Berufung die Not des Fahrers sowie die Tatsache, dass ein Beifahrer anwesend war. Es müsse abgewogen werden zwischen dem Schamgefühl des Betroffenen und der Sicherheit im Straßenverkehr. (OLG Zweibrücken; Az. 1 Ss 291/96).

    Quelle: http://www.mz-web.de/service/urteil…0,26600686.html

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    Eine Handbewegung beweist noch keine Handynutzung

    Jena (dpa/tmn) - Sich selbst am Kopf zu Kratzen, ist während einer Autofahrt erlaubt. Daher reicht die Hand am Ohr nicht für ein Bußgeld - die Polizei muss nachweisen, dass tatsächlich ein Handy genutzt wurde.

    Eine für das Telefonieren mit dem Handy typische Handbewegung reicht nicht für den Nachweis aus, dass ein Autofahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon tatsächlich genutzt hat. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen (Az.: 1Ss Rs 26/13 (63)).

    In dem verhandelten Fall wurde ein Autofahrer zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, weil er laut der Zeugenaussage eines Polizisten während der Fahrt "die für die Nutzung eines Mobiltelefons typische Handbewegung zu seinem Ohr hin" gemacht habe. Das Oberlandesgericht hob das Urteil jedoch auf, weil der Zeuge eben kein Handy in der Hand des Fahrers gesehen habe. Ohne weitere Indizien - wie etwa ein auf dem Beifahrersitz abgelegtes Mobiltelefon - belege die Handbewegung nicht, dass er telefoniert habe. Es seien viele Gründe denkbar, warum der Fahrer seine Hand an sein Ohr geführt hat.

    Quelle: http://www.sueddeutsche.de/news/wirtschaf…140411-99-01876

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    Detaillierte Mängelliste ist Pflicht

    Die pauschale Nennung "vieler Mängel" im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen reicht für einen Händler nicht aus, um eine spätere Gewährleistung zu verweigern. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor (OLG-Az.: 4 U 20/12).

    In dem verhandelten Fall hatte ein Käufer für 6.000 Euro einen VW Polo erworben. Im Kaufvertrag war von Seiten des Händlers vermerkt: "Das Fahrzeug ist extrem verschlissen, es hat viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer, Rostschäden wegen des Baujahres sind vorhanden, sämtliche Bauteile sind defekt, somit ist das Fahrzeug nur bedingt fahrfähig."

    Nach eineinhalb Jahren stellte der Käufer fest, dass der Wagen nicht mehr beschleunigte. Ein Gutachter führte das auf den hohen Verschleiß am Motor zurück. Der Käufer forderte vom Händler einen Mangelbehebung, die dieser jedoch verweigerte.

    Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Die Klausel sei ein unzulässiger Gewährleistungsausschluss, da sie viel zu pauschal formuliert sei, zitiert die Deutsche Anwaltshotline aus dem Urteil. Um Forderungen von Kundenseite auszuschließen, hätte der Händler detailliert die ihm bekannten Mängel beschreiben müssen. (sp-x)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/detaillierte-m…ht-1339486.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/versicherung-m…en-1354045.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/ein-porsche-is…he-1353996.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/optik-sagt-nic…ng-1354245.html

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    Kein Anspruch auf perfekte Lichtreflexionen

    Auch bei einem teuren Premiummodell kann nicht jede kleinste Beeinträchtigung gleich als Mangel gewertet werden. Das musste kürzlich ein besonders anspruchsvoller Mercedes-Kunde vom Düsseldorfer Oberlandesgericht erfahren (Az.: I-3 U 23/14).

    Der Mann hatte für knapp 76.000 Euro ein Mercedes E-Klasse Cabrio in der Sonderlackierung "Indigolithblau Metallic" gekauft. Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte er an der Flanke unter direktem Sonneneinfall deutlich erkennbare unschöne Schlieren im Lack fest. Daraufhin forderte er zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf vom Händler 6.000 Euro aus dem Kaufpreis zurück.

    Der hinzugezogene Sachverständige befand den Lack allerdings als fachgerecht und identifizierte die Schlieren als Reflexionen einer benachbarten Chromleiste. Das Landgericht konnte daher keine Wertminderung des Fahrzeugs erkennen und lehnte die Klage ab.

    Das reichte dem Käufer allerdings nicht – er ging vor dem Oberlandesgericht in Berufung. Doch auch die nächste Instanz blieb dabei: Ein auf bestimmte Art und Weise den Geschmacksvorstellungen des einzelnen Käufers angepasstes, bei jeder Sonneneinstrahlung und in jeder Position des Fahrzeugs als harmonisch empfundenes Reflexionsbild auf dem Fahrzeuglack dürfe auch der Käufer eines Fahrzeugs der gehobenen Preisklasse ohne eine entsprechende Zusicherung des Verkäufers nicht erwarten. (sp-x)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/kein-anspruch-…en-1362757.html

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    Vertragsrücktritt bei fehlerhafter Einparkhilfe möglich

    Funktioniert die Einparkhilfe eines Neuwagens nicht richtig, darf der Käufer unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom Mittwoch entschieden. Die Richter gaben damit dem Kunden eines Autohauses recht.

    Dieser hatte einen Neuwagen mit Einparkhilfe für knapp 30.000 Euro gekauft. Er wandte sich mehrfach erfolglos an das Autohaus mit dem Argument, das akustische Signal der Hilfe arbeite fehlerhaft, das optische funktioniere gar nicht. Schließlich trat er vom Vertrag zurück.

    Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung hatte das Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen. Die Reparaturen der Einparkhilfe würde knapp 2.000 Euro kosten, so das Gericht. Das sei zu wenig für einen Rücktritt. Die Reparaturkosten betrügen immerhin 6,5 Prozent des Kaufpreises, befand dagegen der BGH. Das reiche aus für einen Rücktritt. (dpa)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/vertragsrueckt…ch-1365957.html

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