Gerichtsurteile aus dem Bereich Auto/Straßenverkehr

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    Quelle: http://www.t-online.de/auto/ne…d-abgebrochen-werden.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…-zaehlen-mit-1557512.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…hrverbrauchs-1566402.html

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    Quelle: http://www.heise.de/newsticker…wt_mc=rss.ho.beitrag.atom

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    Hier mal eine Zusammenfassung einiger wichtiger Urteile.
    (einige stehen hier im Thema schon drin)



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    Wer den Unfallort verlässt, um eigene Verletzungen behandeln zu lassen, begeht keine Unfallflucht.


    Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Auf den entsprechenden Beschluss weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Weil sich ein Unfallverursacher von einem Bekannten in ein Krankenhaus bringen ließ und erst nach 40 Minuten die Polizei verständigte, hatte ihn das Landgericht Magdeburg wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt (§ 142 Strafgesetzbuch). Die BGH-Richter stellten klar, dass es keine Straftat ist, wenn man sich entfernt, um eigene Verletzungen versorgen zu lassen. Das Landgericht muss prüfen, ob sich der Autofahrer berechtigt entfernt hatte und erneut entscheiden (Aktenzeichen 4 StR 259/14).


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    Das Weiterreichens des Mobiltelefons während der Fahrt reicht nicht aus, um eine Geldbuße zu verhängen.


    Für das Oberlandesgericht (OLG) Köln ist es keine (unerlaubte) Kommunikation, wenn der Fahrer das Gerät nur weiterreicht, ohne dabei das Display abzulesen. Genau dafür hatte eine Autofahrerin 40 Euro aufgebrummt bekommen – zu Unrecht, wie die Kölner Richter klarstellten (Aktenzeichen III-1 RBs 284/14).


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    Autofahrer dürfen mit dem Handy telefonieren, wenn der Motor durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.


    Das Handyverbot am Steuer gilt in einem solchen Fall nicht, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat. Mit dieser Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Autofahrers gegen eine 40-Euro-Geldbuße statt. Der Mann hatte vor einer roten Ampel halten müssen, woraufhin sich der mit einer Start-Stopp-Funktion ausgerüstete Motor seines Wagens automatisch ausschaltete. Während der Rotphase telefonierte der Mann dann mit Handy – laut OLG kein Verstoß gegen das Handyverbot während der Fahrt. Das gelte nur bei laufendem Motor (Aktenzeichen 1 RBs 1/14).


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    Spürbare Schaltvorgänge bei einem Sportwagen sind kein Mangel, der eine Reparatur oder die Rückgabe des Autos rechtfertigt.


    Eine Porsche-Kundin wollte ihren geleasten Boxster S mit Automatikgetriebe zurückgeben, weil der bei den Schaltvorgängen spürbar ruckte. Das Rucken stelle keinen technischen Fehler dar, sondern sei im Prospekt als „straffe und unmittelbare” Abstimmung des Getriebes beschrieben und daher gewollt, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 28 U 162/13).


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    Ein Beifahrer ist nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Er muss sich auch nicht nach der vorherigen Beschilderung erkundigen, wenn er das Steuer übernimmt.


    Das Amtsgericht Olpe hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 87,50 Euro verurteilt, weil er nach dem Fahrerwechsel ein Überholverbot missachtet hatte. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, meinte das Oberlandesgericht Hamm. Als Beifahrer sei er in diesem Fall kein Verkehrsteilnehmer. Und beim Fahrerwechsel sei das Überholverbotsschild für den Betroffenen als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen – erkundigen musste er sich nicht, schließlich könnte die Auskunft dann auch falsch sein. Nur wenn der Fahrer die Strecke und das Überholverbot kennt, könnte anders entschieden werden (Aktenzeichen 1 RBs 89/14).


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    Eine Tempobegrenzung mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit. Selbst bei trockener Fahrbahn ist das Tempolimit also zu beachten.


    Ein Autofahrer war mit Tempo 125 in eine Radarfalle gerauscht, bekam 160 Euro Strafe und einen Monat Fahrverbot aufgebrummt. Dagegen wehrte sich der Fahrer: Er meinte, das mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Tempolimit von 80 km/h auf einem elektronisch gesteuerten Verkehrszeichen sei irreführend gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm folgte diesem Argument nicht. Die richterliche Begründung: Das Zusatzschild mit der Schneeflocke weise lediglich darauf hin, dass das Tempolimit Gefahren im Winter bannen soll. Mit dem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit erhöht werden (Aktenzeichen 1 RBs 125/14).


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    Ein eingeschalteter Tempomat entschuldigt keinen Tempoverstoß.


    Ein Autofahrer war geblitzt worden, nachdem er einen Lkw überholt hatte. Er gab laut Deutscher Anwaltshotline vor Gericht an, dass er nur deswegen zu schnell war, weil er einen Unfall mit einem plötzlich auftauchenden Auto verhindern und noch rechtzeitig vor dem Lkw einscheren musste. Danach habe er sich darauf verlassen, dass der eingeschaltete Tempomat die Geschwindigkeit wieder reduzieren würde. Das Amtsgericht Lüdinghausen glaubte dem Fahrer zwar, das Bußgeld wurde aber trotzdem fällig – und zwar in doppelter Höhe (140 Euro). Das Gericht ging nach den Erklärungen des Fahrers nämlich von einer vorsätzlichen anstatt einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung aus (Aktenzeichen 19 OWi-89 Js 511/14-46/14).


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    Starker Stuhldrang ist keine „notstandsähnliche Situation“, die es erlaubt zu schnell zu fahren.


    Das entschied das Amtsgericht Lüdinghausen, das scheinbar für die skurilleren Fälle zuständig ist. Zumindest gelte das, wenn der Fahrer bereits vor Erreichen der Tempolimit-Zone Probleme in seinem Darm wahrgenommen hatte. Im Zweifel müsse der Fahrer, der unter Darmproblemen leidet, davon absehen, die Fahrt überhaupt anzutreten (Aktenzeichen 19 OWi-89 Js 155/14-21/14).


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    Auch unterhalb von 1,1 Promille kann die Versicherung nach einem Unfall die Leistung drastisch reduzieren.


    Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe: Demnach ist bei 1,09 Promille eine Kürzung um 75 Prozent gerechtfertigt. Eine Autofahrerin war mit 1,09 Promille nachts in die Betonbegrenzung einer Baustelle gekracht. An ihrem Wagen entstand Totalschaden. Das Gericht hielt wegen relativer Fahruntüchtigkeit immerhin eine Kürzung der Leistung auf 25 Prozent für angemessen (Aktenzeichen 9 U 135/13).


    Wichtig: Oberhalb von 1,1 Promille müssen Kfz-Versicherer vielfach gar keinen Schadenersatz leisten.


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    Filmen anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam ist in der Regel verboten.


    Das Verwaltungsgericht Ansbach hat einer Klage gegen ein behördliches Dashcam-Verbot zwar aus formalen Gründen stattgegeben. Die Kammer hat entschieden, dass die Nutzungsuntersagung seitens der Behörde zu ungenau war, die sich nur auf die im Fahrzeug eingebaute Kamera bezogen hatte. Im Bescheid hätte konkret angegeben werden müssen, welche Kamera (genaue Bezeichnung) gemeint ist (Aktenzeichen: AN 4 K 13.01634).


    Wichtig: Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass es ohne den Formfehler der Behörde das Verbot wegen Verstoßes gegen Datenschutzrecht bestätigt hätte!


    Quelle: http://www.bild.de/auto/servic…fahrer-38986556.bild.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…versicherung-1577180.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…g-des-kunden-1573396.html

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    Quelle: http://www.jurablogs.com/go/dr…r-abstandsunterschreitung

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    Quelle: http://www.rechtsindex.de/verk…eschaedigt-geparktes-auto

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…ler-beweisen-1612781.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…ingfahrzeuge-1614091.html

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    Quelle: http://www.rechtsindex.de/verk…rssicherheit-bei-tuev-neu

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…ndert-aerger-1624273.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…st-durch-agb-1632974.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…eufer-rechte-1652726.html

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    Beschädigung der Hebebühne


    Im speziellen Fall hatte ein Autofahrer in einer Hobbywerkstatt die Reifen seines Fahrzeugs gewechselt. Dazu bediente er sich einer Hebebühne, die beim herabsenken auf einen Reifen traf und sich verformte.


    Das Langericht Karlsruhe entschied, dass die private Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss (AZ: 9S 430/13). Denn der Schaden sei nicht durch den "Betrieb des Fahrzeugs" entstanden, so die Begründung. Zwar könten auch Vorbereitungen für das Fahren zum "Betrieb" gehören, insbesondere auch Reparaturen. Im vorliegenden Fall jedoch sei die Hebebühne bewegt worden. Darum greife die private Haftpflichtversicherung. (asp)


    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…r-hebebuehne-1652404.html

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    Automatische Mitschuld für Schnellfahrer


    Auf vielen deutschen Autobahnen schreibt kein Tempolimit vor, wie schnell man fahren darf. Trotzdem kann man wegen hoher Geschwindigkeit rechtliche Nachteile bekommen, warnt die Versicherung Huk-Coburg: Wer deutlich schneller fährt als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h muss bei einem Unfall mit einer Mitschuld von etwa 30 Prozent rechnen. Dies gilt besonders für Nachtfahrten.


    Aufgrund der hohen Geschwindigkeit erhöht sich die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr. Problematisch: Die Beweislast liegt im Zweifel beim Schnellfahrer. Er muss also beweisen, dass die Karambolage auch passiert wäre, wenn er sich an die Richtgeschwindigkeit gehalten hätte. Kann er das nicht, trifft ihn nach gängiger Rechtsauffassung automatisch ein Teil der Schuld. Welche Umstände zum Unfall führten, spielt dann keine Rolle mehr. Bei Autobahn-Unfällen, die sich beim Wechseln von der rechten auf die linke Fahrspur ereignen, ist die Richtgeschwindigkeit besonders oft ein Thema. (sp-x)


    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…chnellfahrer-1665319.html

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    Quelle:[noparse]http://www.automobilwoche.de/a…totalschaden#.VdX9zsYep0o[/noparse]

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.d…uruecktreten-1683692.html

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    Quelle: http://www.welt.de/finanzen/ve…de-rueckwaertsfahren.html


    Direkt zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof…68aa&nr=73620&pos=0&anz=1

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