Gerichtsurteile aus dem Bereich Auto/Straßenverkehr

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    Überholvorgang muss vor Verbotsschild abgebrochen werden

    Vergangene Woche hatte das "Schneeflocken-Tempolimit" für Aufruhr gesorgt, nun gibt es ein weiteres OLG-Urteil zum Thema "Höchstgeschwindigkeit". Wenn ein Autofahrer einen Überholvorgang nicht vor einem Verbotsschild beenden kann, muss er ihn abbrechen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschieden.
    Selbst wenn er schon schräg vor dem überholten Fahrzeug ist, aber noch keinen Sicherheitsabstand dazu hat, muss er sich zurückfallen lassen und dahinter wieder rechts einscheren.
    Beginn und Ende des Verbots entscheidend

    Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Gerichts: "Die Vorschriftzeichen 276 'Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art' und 277 'Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t' der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone."
    Das Gericht bestätigte das Bußgeld gegen einen Lasterfahrer, der das Überholen mehrerer anderer Lastwagen noch im Verbotsbereich fortgesetzt hatte. Der Fahrer hatte sich mit der Begründung gewehrt, er habe noch vor dem Verbotsschild zum Überholen angesetzt und dann keine Lücke zum Einscheren gefunden.
    In der Praxis möglicherweise ein gefährliches Urteil

    Dass ein abgebrochener Überholvorgang in der Praxis möglicherweise eine gefährliche Situation für die Verkehrsteilnehmer bedeutet, lag nicht in der Entscheidungsbefugnis des OLG Hamms: "Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden", heißt es in der Pressemitteilung.

    Quelle: http://www.t-online.de/auto/news/id_7…hen-werden.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/fremdversuche-…it-1557512.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/keine-fahrzeug…hs-1566402.html

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    Uhrzeit ablesen beim Autofahren ist verbotene Handynutzung

    Beim Autofahren sollte man sich den Griff nach dem Handy gut überlegen: Schon für das Zeitablesen vom Mobilgerät wird Bußgeld fällig, entschied das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken.

    Ein Autofahrer darf während der Fahrt nicht einmal die Uhrzeit auf seinem Handy ablesen. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Nach Auffassung der Richter liegt darin eine sogenannte bestimmungsgemäße Nutzung des Handys und damit ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der die Zahlung eines Bußgeldes rechtfertige (Az.: 1 Ss 1/14).

    Das Gericht hat mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Autofahrers als unbegründet verworfen. Der Autofahrer hatte sich dagegen gewandt, dass ihn das Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt hatte. Er hatte während der Fahrt sein Handy in die Hand genommen, um die Uhrzeit abzulesen. Damit habe er das Handy nicht benutzt, argumentierte der Verurteilte.

    Die Richter aus Zweibrücken sahen dies anders. Sie betonten, nur das bloße Aufheben oder Umlagern des Handys während der Autofahrt sei straffrei. Sobald ein Autofahrer eine der Funktionen seines Handys nutze, mache er sich strafbar. Eine Ausnahme gelte nur bei ausgeschaltetem Motor.

    Quelle: http://www.heise.de/newsticker/mel…ho.beitrag.atom

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    Hier mal eine Zusammenfassung einiger wichtiger Urteile.
    (einige stehen hier im Thema schon drin)


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    Wer den Unfallort verlässt, um eigene Verletzungen behandeln zu lassen, begeht keine Unfallflucht.

    Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Auf den entsprechenden Beschluss weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Weil sich ein Unfallverursacher von einem Bekannten in ein Krankenhaus bringen ließ und erst nach 40 Minuten die Polizei verständigte, hatte ihn das Landgericht Magdeburg wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt (§ 142 Strafgesetzbuch). Die BGH-Richter stellten klar, dass es keine Straftat ist, wenn man sich entfernt, um eigene Verletzungen versorgen zu lassen. Das Landgericht muss prüfen, ob sich der Autofahrer berechtigt entfernt hatte und erneut entscheiden (Aktenzeichen 4 StR 259/14).

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    Das Weiterreichens des Mobiltelefons während der Fahrt reicht nicht aus, um eine Geldbuße zu verhängen.

    Für das Oberlandesgericht (OLG) Köln ist es keine (unerlaubte) Kommunikation, wenn der Fahrer das Gerät nur weiterreicht, ohne dabei das Display abzulesen. Genau dafür hatte eine Autofahrerin 40 Euro aufgebrummt bekommen – zu Unrecht, wie die Kölner Richter klarstellten (Aktenzeichen III-1 RBs 284/14).

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    Autofahrer dürfen mit dem Handy telefonieren, wenn der Motor durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

    Das Handyverbot am Steuer gilt in einem solchen Fall nicht, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat. Mit dieser Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Autofahrers gegen eine 40-Euro-Geldbuße statt. Der Mann hatte vor einer roten Ampel halten müssen, woraufhin sich der mit einer Start-Stopp-Funktion ausgerüstete Motor seines Wagens automatisch ausschaltete. Während der Rotphase telefonierte der Mann dann mit Handy – laut OLG kein Verstoß gegen das Handyverbot während der Fahrt. Das gelte nur bei laufendem Motor (Aktenzeichen 1 RBs 1/14).

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    Spürbare Schaltvorgänge bei einem Sportwagen sind kein Mangel, der eine Reparatur oder die Rückgabe des Autos rechtfertigt.

    Eine Porsche-Kundin wollte ihren geleasten Boxster S mit Automatikgetriebe zurückgeben, weil der bei den Schaltvorgängen spürbar ruckte. Das Rucken stelle keinen technischen Fehler dar, sondern sei im Prospekt als „straffe und unmittelbare” Abstimmung des Getriebes beschrieben und daher gewollt, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 28 U 162/13).

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    Ein Beifahrer ist nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Er muss sich auch nicht nach der vorherigen Beschilderung erkundigen, wenn er das Steuer übernimmt.

    Das Amtsgericht Olpe hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 87,50 Euro verurteilt, weil er nach dem Fahrerwechsel ein Überholverbot missachtet hatte. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, meinte das Oberlandesgericht Hamm. Als Beifahrer sei er in diesem Fall kein Verkehrsteilnehmer. Und beim Fahrerwechsel sei das Überholverbotsschild für den Betroffenen als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen – erkundigen musste er sich nicht, schließlich könnte die Auskunft dann auch falsch sein. Nur wenn der Fahrer die Strecke und das Überholverbot kennt, könnte anders entschieden werden (Aktenzeichen 1 RBs 89/14).

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    Eine Tempobegrenzung mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit. Selbst bei trockener Fahrbahn ist das Tempolimit also zu beachten.

    Ein Autofahrer war mit Tempo 125 in eine Radarfalle gerauscht, bekam 160 Euro Strafe und einen Monat Fahrverbot aufgebrummt. Dagegen wehrte sich der Fahrer: Er meinte, das mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Tempolimit von 80 km/h auf einem elektronisch gesteuerten Verkehrszeichen sei irreführend gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm folgte diesem Argument nicht. Die richterliche Begründung: Das Zusatzschild mit der Schneeflocke weise lediglich darauf hin, dass das Tempolimit Gefahren im Winter bannen soll. Mit dem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit erhöht werden (Aktenzeichen 1 RBs 125/14).

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    Ein eingeschalteter Tempomat entschuldigt keinen Tempoverstoß.

    Ein Autofahrer war geblitzt worden, nachdem er einen Lkw überholt hatte. Er gab laut Deutscher Anwaltshotline vor Gericht an, dass er nur deswegen zu schnell war, weil er einen Unfall mit einem plötzlich auftauchenden Auto verhindern und noch rechtzeitig vor dem Lkw einscheren musste. Danach habe er sich darauf verlassen, dass der eingeschaltete Tempomat die Geschwindigkeit wieder reduzieren würde. Das Amtsgericht Lüdinghausen glaubte dem Fahrer zwar, das Bußgeld wurde aber trotzdem fällig – und zwar in doppelter Höhe (140 Euro). Das Gericht ging nach den Erklärungen des Fahrers nämlich von einer vorsätzlichen anstatt einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung aus (Aktenzeichen 19 OWi-89 Js 511/14-46/14).

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    Starker Stuhldrang ist keine „notstandsähnliche Situation“, die es erlaubt zu schnell zu fahren.

    Das entschied das Amtsgericht Lüdinghausen, das scheinbar für die skurilleren Fälle zuständig ist. Zumindest gelte das, wenn der Fahrer bereits vor Erreichen der Tempolimit-Zone Probleme in seinem Darm wahrgenommen hatte. Im Zweifel müsse der Fahrer, der unter Darmproblemen leidet, davon absehen, die Fahrt überhaupt anzutreten (Aktenzeichen 19 OWi-89 Js 155/14-21/14).

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    Auch unterhalb von 1,1 Promille kann die Versicherung nach einem Unfall die Leistung drastisch reduzieren.

    Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe: Demnach ist bei 1,09 Promille eine Kürzung um 75 Prozent gerechtfertigt. Eine Autofahrerin war mit 1,09 Promille nachts in die Betonbegrenzung einer Baustelle gekracht. An ihrem Wagen entstand Totalschaden. Das Gericht hielt wegen relativer Fahruntüchtigkeit immerhin eine Kürzung der Leistung auf 25 Prozent für angemessen (Aktenzeichen 9 U 135/13).

    Wichtig: Oberhalb von 1,1 Promille müssen Kfz-Versicherer vielfach gar keinen Schadenersatz leisten.

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    Filmen anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam ist in der Regel verboten.

    Das Verwaltungsgericht Ansbach hat einer Klage gegen ein behördliches Dashcam-Verbot zwar aus formalen Gründen stattgegeben. Die Kammer hat entschieden, dass die Nutzungsuntersagung seitens der Behörde zu ungenau war, die sich nur auf die im Fahrzeug eingebaute Kamera bezogen hatte. Im Bescheid hätte konkret angegeben werden müssen, welche Kamera (genaue Bezeichnung) gemeint ist (Aktenzeichen: AN 4 K 13.01634).

    Wichtig: Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass es ohne den Formfehler der Behörde das Verbot wegen Verstoßes gegen Datenschutzrecht bestätigt hätte!

    Quelle: http://www.bild.de/auto/service/j…86556.bild.html

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    Keine Verweisung auf Partnerwerkstatt der Versicherung

    Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg muss sich ein Unfallgeschädigter bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer Kfz-Werkstatt verweisen lassen, die nahezu ausschließlich mit einer Versicherung zusammenarbeitet bzw. einen dauerhaften Vertrag zur Schadensteuerung mit ihr unterhält. Eine Verweisung sei also nicht nur dann ausgeschlossen, wenn in dem Betrieb unterschiedliche Preise für Versicherungskunden und private Kunden bestünden (vgl. BGH-Urteil vom Juni 2010), heißt es in der Entscheidung, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht jetzt hingewiesen hat (Az.: 50 aC 220/12).

    Begründung: "Die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten soll diesen davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger zu überlassen. Er soll sich nicht faktisch in die Hände des Schädigers begeben müssen", heißt es in der Urteilsbegründung. Bei einer dauerhaften vertraglichen Verbindung zwischen Werkstatt und Versicherung sei die konkrete Ausgestaltung der Kooperation entscheidend, insbesondere ob und in welchem Umfang die Preiskalkulation der Werkstatt beeinflusst sei und ob durch den Umfang der Zusammenarbeit eine Interessenkollision zu befürchten sei.

    Im vorliegenden Fall behauptete die Versicherung zwar, dass die unterbreiteten Stundensätze nicht auf Sonderkonditionen beruhten, weigerte sich aber, die konkrete Ausgestaltung des Vertrags mit der Werkstatt offen zu legen. Daher erhielt der Kläger statt 1.040 knapp 1.650 Euro Schadensersatz für einen Unfall. Da half auch kein Verweis auf die Gleichwertigkeit der Reparatur mit einer Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt und auf die Eurogarant-Zertifizierung des Partnerbetriebs. (ng)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/keine-verweisu…ng-1577180.html

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    Keine Haftung des Kunden

    Überführt eine Werkstatt ein Kundenfahrzeug mit dem eigenen Abschleppwagen zwecks Reparatur in den Betrieb und gerät das aufgeladene Fahrzeug dabei in Brand, kann der Versicherer keine Ansprüche gegen den Halter des Kundenfahrzeugs geltend machen. Sowohl eine Verschuldens- als auch eine Gefährdungshaftung scheiden einem aktuellen Urteil zufolge aus. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (OLG-Az. 13 U 15/14).

    Im Streitfall leistete die Teilkaskoversicherung nach dem Vorfall, bei dem nicht nur das aufgeladene Fahrzeug sondern auch der Abschleppwagen Feuer fing, zwar Schadensersatz. Gegen den Halter des aufgeladenen Fahrzeugs wollte sie nun aber Ansprüche geltend machen, insbesondere Nutzungsausfall und Sachverständigenkosten. Das OLG hat nun allerdings entschieden, dass der Schaden nicht beim Betrieb des Kundenfahrzeugs entstanden ist.

    Das Fahrzeug sei vielmehr aus dem Betrieb genommen und somit kein eigenständiges Verkehrsmittel mehr gewesen, so das Gericht. Das auf dem Abschleppwagen transportierte Fahrzeug weise dadurch keine eigenständige Betriebsgefahr auf und gehöre vielmehr zur Betriebseinheit des Abschleppwagens. Die Obhut des aufgeladenen Fahrzeugs sei voll auf die Klägerin übergegangen, da der Wagen lediglich "wie irgendein Gegenstand" transportiert wurde.

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/keine-haftung-…en-1573396.html

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    Quelle: http://www.jurablogs.com/go/draengler-a…unterschreitung

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    Quelle: http://www.rechtsindex.de/verkehrsrecht/…-geparktes-auto

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    Kunde muss Reparaturfehler beweisen

    Der Auftraggeber einer Reparatur an Motor und Gasanlage muss belegen, dass der Werkstatt bei der Reparatur des Fahrzeugs ein Fehler unterlaufen ist, der dazu geführt hat, dass in der Folge auch ein Schaden am Katalysator eingetreten ist. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 22.05.2014 entschieden (LG-Az.: 84 S 128/13).

    Der Kläger hat eine Werkstatt damit beauftragt, die Ursache eines bereits beim Starten des Fahrzeugs auftretenden Gasgeruchs zu beseitigen. Später hat er die Werkstatt auch darum gebeten, von ihm bei einem Nissan-Händler beschaffte Einspritzdüsen in den Motor des Fahrzeugs einzubauen. Laut Kläger soll danach die Gasanlage und der Motor insgesamt nicht mehr einwandfrei funktioniert haben.

    Insbesondere soll der mit der Fehlersuche beauftragte Mechaniker unsachgemäß gearbeitet haben, indem er beispielsweise bestimmte Kabelverbindungen im Motor einfach durchgeschnitten habe. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz, allerdings lediglich für die ebenso erforderlich gewesene Erneuerung beider Katalysatoren an seinem Fahrzeug.

    Das Landgericht wies die Klage ab, weil es nicht feststellen konnte, dass zwischen dem am Abgasreinigungssystem des Fahrzeugs aufgetretenen Schaden und der vom Kläger behaupteten Pflichtverletzung durch die unsachgemäßen Arbeiten am Einspritzsystem der für den Schadensersatzanspruch zwingend erforderliche Kausalzusammenhang bestehe. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz dahin, dass die fehlerhaft ausgeführte Arbeit erfahrungsgemäß und in aller Regel auch zu einem Schaden am Abgasreinigungssystem führe. Daraus folge, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben sei. (Gregor Kerschbaumer)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/kunde-muss-rep…en-1612781.html

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    Keine Verbrauchsangaben für Tuningfahrzeuge

    Ein getuntes Fahrzeug darf ohne Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte ausgestellt werden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (OLG-Az.: 6 U 61/14). Da die "offiziellen" Benzinverbrauchs- und Abgasemissionswerte nicht mehr zuträfen, sei ein getuntes Fahrzeug unabhängig von der Laufleistung nicht als neuer Personenkraftwagen nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) einzustufen, so das Gericht.

    Im Streitfall hatte ein Tuningunternehmen auf der Internationalen Automobilausstellung (IAA) verschiedene getunte Fahrzeuge ausgestellt, welche jeweils über einen Tachostand von weniger als 1.000 km verfügten. Auf Hinweistafeln wurde auf die Tuningleistungen aufmerksam gemacht. Die geänderten Verbrauchs- und Emissionswerte der Fahrzeuge wurden hierbei nicht erwähnt. Ein Sportwagenhersteller begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Ausstellung sowie die Werbung ohne die genannten Angaben.

    Das OLG wies den Antrag zurück. Ein Tuningunternehmen müsse für getunte Fahrzeuge keine solchen Werte bekannt geben, soweit für das betreffende Fahrzeug kein Typengenehmigungsverfahren durchgeführt wurde. Nach den technischen Veränderungen an einem Fahrzeug könne ein Tuningunternehmen nicht mehr verpflichtet sein, die nunmehr nicht mehr zutreffenden, weil zu niedrigen Angaben zu machen.

    Begründung: Damit würde die Funktion dieser Angaben, dem Verbraucher ein realistisches Bild über den Verbrauch und die verursachten Emissionen zu vermitteln, vollständig unterlaufen. Das getunte Fahrzeug sei unabhängig von der tatsächlichen Laufleistung auch nicht als neuer Pkw im Sinne der Pkw-EnVKV einzustufen. (Gregor Kerschbaumer)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/keine-verbrauc…ge-1614091.html

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    Quelle: http://www.rechtsindex.de/verkehrsrecht/…it-bei-tuev-neu

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/scheibenwische…er-1624273.html

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/keine-verkuerz…gb-1632974.html

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    EuGH stärkt Käufer-Rechte


    Ein Kunde, der wegen fehlerhafter Ware von einem Kaufvertrag zurücktreten will, muss in den ersten sechs Monaten nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung bestand. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Lediglich der Defekt selbst muss demnach belegt werden. Der kurze Zeitraum erlaube dann die Vermutung, dass der Mangel schon bei der Lieferung "zumindest im Ansatz" vorlag, hieß es mit Verweis auf eine EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz. Der Verkäufer könne aber darlegen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung noch in Ordnung war.

    In dem Streitfall hatte eine Frau in den Niederlanden Schadenersatz von einem Autohaus verlangt, weil ihr Gebrauchtwagen vier Monate nach dem Kauf während einer Fahrt in Brand geraten und ausgebrannt war. Der Verkäufer wies die Haftung dafür zurück. Im Berufungsverfahren wandte sich der Gerichtshof Arnheim-Leeuwarden unter anderem mit der Frage nach der Beweislast an den EuGH.

    Entschieden ist der Rechtsstreit in den Niederlanden mit der Vorabentscheidung in Luxemburg aber noch nicht. Der EuGH beantwortete lediglich die Fragen zur Auslegung des EU-Rechts. Das nationale Gericht muss allerdings im Einklang mit der Auslegung entscheiden. (dpa)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/eugh-staerkt-k…te-1652726.html

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    Beschädigung der Hebebühne

    Im speziellen Fall hatte ein Autofahrer in einer Hobbywerkstatt die Reifen seines Fahrzeugs gewechselt. Dazu bediente er sich einer Hebebühne, die beim herabsenken auf einen Reifen traf und sich verformte.

    Das Langericht Karlsruhe entschied, dass die private Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss (AZ: 9S 430/13). Denn der Schaden sei nicht durch den "Betrieb des Fahrzeugs" entstanden, so die Begründung. Zwar könten auch Vorbereitungen für das Fahren zum "Betrieb" gehören, insbesondere auch Reparaturen. Im vorliegenden Fall jedoch sei die Hebebühne bewegt worden. Darum greife die private Haftpflichtversicherung. (asp)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/beschaedigung-…ne-1652404.html

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    Automatische Mitschuld für Schnellfahrer

    Auf vielen deutschen Autobahnen schreibt kein Tempolimit vor, wie schnell man fahren darf. Trotzdem kann man wegen hoher Geschwindigkeit rechtliche Nachteile bekommen, warnt die Versicherung Huk-Coburg: Wer deutlich schneller fährt als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h muss bei einem Unfall mit einer Mitschuld von etwa 30 Prozent rechnen. Dies gilt besonders für Nachtfahrten.

    Aufgrund der hohen Geschwindigkeit erhöht sich die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr. Problematisch: Die Beweislast liegt im Zweifel beim Schnellfahrer. Er muss also beweisen, dass die Karambolage auch passiert wäre, wenn er sich an die Richtgeschwindigkeit gehalten hätte. Kann er das nicht, trifft ihn nach gängiger Rechtsauffassung automatisch ein Teil der Schuld. Welche Umstände zum Unfall führten, spielt dann keine Rolle mehr. Bei Autobahn-Unfällen, die sich beim Wechseln von der rechten auf die linke Fahrspur ereignen, ist die Richtgeschwindigkeit besonders oft ein Thema. (sp-x)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/automatische-m…er-1665319.html

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    Quelle:[noparse]http://www.automobilwoche.de/article/201508…en#.VdX9zsYep0o[/noparse]

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    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/kaeufer-darf-v…en-1683692.html

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    Wer zahlt den Schaden, wenn beide rückwärtsfahren? Zwei Autofahrer parken rückwärts aus. Es kracht. Wer muss den Schaden bezahlen? Jeder seinen eigenen, so war bislang die Rechtsprechung. Doch der BGH hat nun eine klare Ausnahme definiert.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Schuldfrage für den Zusammenstoß von zwei rückwärts ausparkenden Autos präzisiert. Generell gilt zwar, dass jeder seinen Schaden selbst zahlen muss. Doch ist eines der beiden Autos nach dem Ausparken aus einer Parkbucht womöglich schon zum Stehen gekommen, hat der BGH nun anders geurteilt. Der Auffahrende haftet dann für den Schaden am anderen Auto, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (Az. VI ZR 6/15)

    Der BGH verwies zur Begründung darauf, dass auf Parkplätzen "stets" mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Autos gerechnet werden muss. Autofahrer müssten deshalb beim Rückwärtsausparken so vorsichtig fahren, dass "eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist". Zur Not müssen sie sich einweisen lassen.

    Rückwärtsfahrer müssen jederzeit zum Stehen kommen können

    Fährt ein Autolenker dagegen vorsichtig und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision noch zum Stehen zu kommen, hat er laut Urteil seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Der sogenannte Anscheinsbeweis für das Verschulden des Rückwärtsfahrenden könne auf ihn deshalb nicht angewandt werden. Andere Gerichte hatten zuvor die Auffassung vertreten, dass ein erst kurzzeitiges Stehen noch zum Rückwärtsfahren zähle.

    Mit dem Urteil hat nun der Kläger Anspruch auf vollen Schadenersatz von rund 150 Euro. Er hatte sein Auto auf dem Parkplatz eines Baumarktes rückwärts ausgeparkt und stand seinen Angaben zufolge in der Parkplatzgasse bereits in Fahrtrichtung, als es zu dem Zusammenstoß mit einem aus der gegenüberliegenden Reihe ebenfalls rückwärts ausparkenden Auto kam.

    Quelle: http://www.welt.de/finanzen/verbr…ertsfahren.html

    Direkt zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…620&pos=0&anz=1

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