Die Frage ist schon berechtigt, und gut das sie gestellt wurde.
Bis zu einer bestimmten Abweichung von der Originalübersetzung ist es erlaubt. Wird die Abweichung zu groß muß es per Einzelgutachten abgenommen werden (wie groß die Spanne ist weiß ich aber leider auch nicht). Soweit die rechtliche Situation.
Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Man sollte sich aber schon im klaren darüber sein, das man im Zweifel ohne Betriebserlaubnis und damit ohr Versicherungsschutz unterwegs ist!
Es ist auch nicht die Aufgabe des TÜV "zu blicken" ob Veränderungen vorgenommen wurden. Es ist die Aufgabe und Pflicht des Fahrzeughalters solche Veränderungen anzugeben!
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