ja sorry die gesetztesstellen hab ich vergessen 
alt: Zulassung gab es nur, wenn eine Betriebserlaubnis (BE) und Kennzeichen vorhanden sind. Wenn eins davon fehlt erlosch damals die zulassung
neu: Gebraucht werden Kennz. + BE+ Haftpflichtvers. + Antrag auf Zulassung;
ABER wenn BE erlischt (z.B. anderes/nicht eingetragenes licht, falscher auspuff, nicht erlaubte tieferlegung, nicht eingetragene oder zugelassene beleuchtungseinrichtungen wie LED's im Kühlergrill etc) gibt es noch eine Zulassung.
Die BE ist zwar nötig um das Fahrzeug zuzulassen, wenn aber bereits eine zulassung besteht und dann die BE erlischt ist das für das erlöschen der Zulassung nicht mehr relevant, da sich der § 19/I,II STVZO auf den §18 STVZO bezog.
Ein Fahren ohne Zulassung gibt es in diesem Bereich deshalb nicht mehr.
Verstöße nach §19/II STVZO (eben diese umbauten) gibt es trotzdem noch aber die ahndung wie früher ist eben nicht mehr möglich seit der §18 STVZO rausgeflogen ist.
Die neue Ahndung dieser Verstöße läuft ggf. über §§ 30ff STVZO -> da Fahrzeug nicht mehr vorschriftsmäßig ist TBNR: 330006 -> 25,- € oder atypischer Fall 50,- €
Der Verkehrsteilnehmer kann weiterfahren wenn die BE erloschen ist, außer wenn die Sicherheit beeinträchtigt ist.
Da diese Gefährdung bei deinem Fall mit dem Xenon nicht vorliegt, kann der Verkehrsteilnehmer nach dem berappen von den 25 Euro weiterfahren.
Problem zur Zeit ist halt, dass der § 18 STVZO nicht mehr existent ist, und somit die alte Ahnundung über das Erlöschen der BE nicht mehr möglich ist.
Zum Mängelschein, das ist richtig das du wieder umbauen mußt, aber erstens hast du dafür ne weile zeit, glaub 2 wochen oder so, und danach kannst du doch einfach wieder zurückumbauen und wieder solange mit xenon rum fahren bis du nen neuen mängelschein bekommst 