Sag mal André kuppelst Du mit rechts??
....doch nicht wirklich.
Gruß
Stefan
Sag mal André kuppelst Du mit rechts??
....doch nicht wirklich.
Gruß
Stefan
Schau mal hier: http://www3.vwcorrado.de/cgi-bin/ubb/ul…ic;f=5;t=001010
Gruß
Stefan
....ganz meine Meinung mit Hartmann.
Gruß
Stefan
Wichtig ist also ob ein und die selbe Tat mehrere Gesetztesüberschreitungen verursacht oder ob es sich um zwei bzw. mehrere Taten ohne kausalen Zusammenhang handelt.
Zur Verdeutlichung und Unterscheidung beider Begriffe hier noch zwei Beispiele:
1. Fall:
Rotlicht an der Ampel um 0,451 Sek. mißachtet und mit 14 km/h zu schnell über die Kreuzung gebrettert um evtl. grad noch so bei gelb mit "durchzurutschen".
Eine Rotlichtüberwachung mit Geschwindigkeitsmessung ist durchaus üblich. Man fahrt nacheinander über mehrere Induktionsschleifen, wodurch zum einen der Blitz auslöst und zum anderen die Geschwindigkeit errechnet wird. Das Vergehen dürfte als Tateinheit gerechnet werden, wobei es für den Geschwindigkeitsverstoß keine Punkte gibt. Die genaue Bußgeldhöhe ist nun Ermessenssache der Behörde. Gewertet wird der höhere Verstoß und dieses Bußgeld wird nochmal angemessen erhöht, jedoch muß der Gesamtbetrag niedriger sein, als beide Verstöße zusammengerechnet.
2. Fall:
Du besuchst jemanden. Hinfahrt am 01.07.02 geblitzt mit 123 km/h bei erlaubten 100 km/h, Rückfahrt am 03.07. ebenfalls geblitzt mit 115 km/h bei erlaubten 100 km/h.
Dies sind zwei voneinander unabhängig vorgefallene Verstöße ohne Zusammenhang, somit liegt eine Tatmehrung vor. Diese werden zwar zusammen gerechnet jedoch wird jeder Verstoß einzeln mit der entsprechenden Höhe bestraft.
Gruß
Stefan
Der Knackpunkt und die zwei Schlüsselwörter ob eine Addition der Punkte rechtlich richtig ist oder nicht lauten Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches) und Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozeßordnung), die hier anlaog dazu angewandt werden (Strafgesetzbuch >> Allgemeiner Teil >> 3. Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat >> 3. Titel:
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)
§ 52 StGB:
</font><blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif"> § 52 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.</font><hr /></blockquote><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">§ 53 StGB:
</font><blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">§ 53 Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.</font><hr /></blockquote><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Gruß
Stefan
3 mehr oder weniger -gleiche Antworten....... :eek:
Na wenn das mal richtig ist was wir alle hier schreiben.
Gruß
Stefan
Unser guter Zoran dokumentiert doch jede noch so kleine Veränderung an seinem Wagen, so auch den Chipwechsel. Kuckst Du hier: http://home.t-online.de/home/z.matijev…EINBAU/chip.htm
Gruß
Stefan
Tja was hab ich gesagt..... *lol*
Meine Zeiten zum Einbau die ich Dir genannt hab sind Erfahrungswerte vor allem wenn man das erste mal sowas macht schaut und liest man alles zwei- oder dreimal obs auch wirklich richtig ist, Kabel im Fahrzeugkabelbaum lokalisieren und anzapfen, den richtigen Platz für den Haubenkontakt suchen usw. - das alles braucht seine Zeit.
Ich glaub eher das der Hebel irgendwo blokiert oder ansteht. Und ob jetzt wirklich die Hebelwirkung zu klein ist kannst ja mal per Hand testen, allzu streng sollte es nicht gehen.
Gruß
Stefan
Grundsätzlich: Keine Stromkabel und Signalkabel zusammen. Signalkabel wenn möglich auch nicht mit Fahrzeugkabelbäumen zusammen.
Ich schlag Dir mal folgendes vor:
Linker Schweller: + Leitung, - Leitung, Remote, Alarmanlage/Heckklappenkontakt
Rechter Schweller: Lautsprecher
Mitteltunnel: Cinch und Wechsler (wer es ganz genau machen will je 1x links vom Schweller und 1x rechts davon)
Remote könntest eigentlich auch noch zu den Cinchkabeln legen, aber wenns schon einzeln zu verlegen ist, dann mit den Stromkabeln der Endstufe, ist besser so.
Gruß
Stefan
Ich denk schon, der obere Teil ist von der originalen Stoßstange oder hat zumindest die haargleiche Form, außerdem ist ja gut sichtbar eine Absetzkante unterhalb der Kennzeichenhöhe vorhanden, ebenfalls wie bei Rieger. Aber die könnte man ja bearbeiten also glatt machen und verschließen.
Gruß
Stefan
Jep, gar net schlecht.
So wie das auf den Bildern ausschaut heißt das aber dann genauso wie beim Rieger RS-Ansatz originale Stoßstange zerschnippeln....
Gruß
Stefan
Sandro meint damit die Wunderbäume.
Das Problem aber an diesen Teilen ist das sie den Geruch nicht beseitigen sondern nur mit nem anderen Gestank überlagern, daher lieber die echte Ursache finden und diese beseitigen.
Gruß
Stefan
Da gibt es extra Entriegelungsbügel dafür, siehe auch hier: http://www.aiv.de/products/service/werkz012.gif
Fahr doch einfach zum freundlichen Car-HiFi Händler um die Ecke der sollte Dir eigentlich den Radio umsonst rauziehen können, auch direkt bei VW sollte dies kein großer Akt sein.
Gruß
Stefan
.....oder http://www.sgi-online.de
Gruß
Stefan
Gutachten hab ich leider nicht, kann Dir aber sagen das die ET-Grenze beim Corrado bei ET 18 liegt. Somit brauchst normal für die 9x16 ET15 eigentlich schon ein Fahrwerkfestigkeitsgutachten, ebenfalls wenn Distanzscheiben drunter machen willst, da ja dann die effektive ET noch weiter abnimmt.
Gruß
Stefan
Das Anbaugutachten muss vom Corrado sein, das vom Golf bringt Dir nicht viel. Hast höchstens, falls Festigkeitsgutachten vorhanden, die Möglichkeit mit einem Vergleichsgutachten zu arbeiten.
Gruß
Stefan
Verwendest Du auch die aktuellste Version?? Bekommt man doch kostenlos zum downloaden....
Bei mir gehts nämlich ohne Probleme.
Gruß
Stefan
Hast Du den Adobe Acrobat Reader auf Deinem Rechner?? Den benötigst Du nämlich um Dir die Katalogseiten bei Rieger anzusehen. Hier der direkte Link zu den Schalknäufen: http://www.rieger-tuning.de/Styling/364.pdf
Gruß
Stefan
Hi Ralf,
ging ja richtig schnell mit dem verbauen der Alarmanlage. Also wenn die ZV schließt Deine Tür aber trotzdem offen bleibt liegt der Fehler irgendwo bei der Verriegelung bzw. der Stellung des Schließbleches. Schau mal nach ob da alles ok ist.
Gruß
Stefan