Das Kurzzeitkennzeichen ab April 2015 – alle Änderungen im Überblick

    • Offizieller Beitrag

    https://shop.versicherung-kurz…-kurzzeitkennzeichen-2015


    - Fahren ohne TÜV nur noch in Ausnahmefällen möglich
    - Das vereinfachte Zulassungsverfahren entfällt
    - Zulassung bundesweit möglich



    Zusammenfassung der Änderungen


    Roter Fahrzeugschein
    Vorher:
    Sie können das Kurzzeitkennzeichen ohne Fahrzeugpapiere zulassen und tragen die Fahrzeugdaten dann selber ein.
    Nachher:
    Sie müssen die Zulassungsunterlagen zur Zulassungsstelle bringen – die Daten werden dann sofort in den Fahrzeugschein eingetragen.


    TÜV
    Vorher:
    Das Fahrzeug braucht keinen TÜV. Es muss lediglich verkehrstauglich sein.
    Nachher:
    Das Fahrzeug benötigt TÜV. Hat es diesen nicht, darf es ausschließlich zur Prüfstelle* bzw. zur nächstgelegenen Werkstatt sowie zurück bewegt werden.


    Zulassungsort
    Vorher:
    Die Zulassung muss von der für den Wohnort zuständigen Zulassungsstelle durchgeführt werden.
    Nachher:
    Die Zulassung kann bei der Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeuges erfolgen.


    *offensichtlich lag da ein Druckfehler vor und deshalb durch mich korrigiert.

  • Zitat

    Das Fahrzeug benötigt TÜV. Hat es diesen nicht, darf es ausschließlich zur Zulassungsstelle bzw. zur nächstgelegenen Werkstatt sowie zurück bewegt werden.


    Der Satz ist irgendwie unsinnig, warum sollte man ohne TÜV zur Zulassungsstelle fahren dürfen? das müsse doch heisen zur TÜV- Prüfstelle :confused::confused::confused:

    • Offizieller Beitrag

    Ich gehe da auch von einem Druckfehler aus denn in dem Bericht steht:


    Zitat

    Fahren ohne TÜV nur noch in Ausnahmefällen möglich


    Bisher konnte und kann ein Auto mit dem Kurzzeitkennzeichen zugelassen werden, obwohl es keinen gültigen TÜV hat. Die einzige Bedingung ist, dass sich das Kraftfahrzeug in einem verkehrstauglichen Zustand befindet, der jedoch nicht näher definiert ist. Einzig Brems- und Lichtanlage müssen ordnungsgemäß funktionieren.
    Diese Freiheit wird sich mit den Änderungen für das Kurzzeitkennzeichen ab April 2015 ändern. Ab diesem Zeitpunkt darf die Zulassung nur dann erfolgen, wenn der gültige TÜV-Bericht bei der Zulassung vorgezeigt wird. Liegt ein solcher nicht vor, darf eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese gilt dann aber ausschließlich für direkte Fahrten, die vom Standort des Fahrzeugs zur Prüfstelle erfolgen. Ein entsprechender Vermerk wird im Fahrzeugschein eingetragen, um Probleme bei polizeilichen Kontrollen zu vermeiden. Gleiches gilt im Übrigen für Mängel, die beseitigt werden müssen. Hier können Fahrten zur Werkstatt genehmigt werden. Diese müssen jedoch im Zulassungsbezirk stattfinden.


    Grund für diese Änderung: In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Problemen, da die „Verkehrstauglichkeit“ eine recht ungenaue Aussage war, die mitunter missverstanden wurde. Um ein Risiko für den Straßenverkehr ausschließen zu können, muss nun ein gültiger Nachweis zur Hauptuntersuchung vorgelegt werden.

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