Gerichtsurteile aus dem Bereich Auto/Straßenverkehr

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    Hier mal Gerichtsurteile und/oder Verordnungen aus dem täglichen Autofahrer-Alltag bzw. Straßenverkehr.
    Bitte nicht irgendwelche Vermutungen oder "ich-hab-mal-gehört"-Dinge zusammentragen sondern Fakten mit angegebener Quelle.
    Danke

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    http://www.autoservicepraxis.de/nachbesserung-…he-1249242.html

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    Kein Verkauf von Teilen ohne Prüfzeichen
    Warnhinweis reicht nicht


    Bestimmte Kfz-Ersatzteile dürfen in Deutschland nicht ohne Prüfzeichen verkauft werden – selbst dann nicht, wenn der Verkäufer darauf hinweist, dass ihr Einsatz im Straßenverkehr nicht erlaubt ist. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AZ.: I-4 W 72/12) hervor, auf die die Deutsche Anwaltshotline nun hingewiesen hat. Das Verkaufsverbot ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) festgeschrieben und umfasst vor allem Fahrzeugbeleuchtung, Reifen und Sicherheitsgurte.

    Auch der Erwerb und selbstverständlich die Verwendung entsprechender Teile ist nicht erlaubt. Ein Hinweis darauf von Seiten des Händlers reicht nicht aus, um das Verkaufsverbot zu umgehen. Schon die allgemeine Möglichkeit einer Verwendung, nicht erst die konkrete Nutzung, verstößt gegen die Regelung der StVZO, wie die Deutsche Anwaltshotline ausführt.

    http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/391838/

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    http://www.autoservicepraxis.de/streit-um-steu…kw-1194115.html

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    Händler hat zwei Versuche pro Mangel

    Eine Nachbesserung gilt nach zwei erfolglosen Versuchen nur dann als fehlgeschlagen, wenn sie sich auf ein und denselben Mangel bezieht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 13. Februar 2008 hat das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen (Az.: 6 U 131/07).

    Im Streitfall war der Kunde mit seinem Neuwagen insgesamt dreimal in der Werkstatt seines Händlers, nachdem jeweils eine der vier Zündspulen versagt hatte. Der Verkäufer konnte die Defekte jeweils reparieren. Einem Sachverständigen zufolge lag ein übergeordneter Fehler, etwa der Bordelektronik, nicht vor. Da der Käufer aber befürchtete, dass möglicherweise auch die vierte Zündspule versagen könnte, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückabwicklung unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.

    Dem widersprachen die OLG-Richter: Jede einzelne Reparatur sei erfolgreich gewesen. Weise ein Fahrzeug keine Mängel mehr auf, weil diese behoben werden konnten, dann ist der Käufer – unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten – nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Als fehlgeschlagen gelte eine Nachbesserung nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen nur dann, wenn sich diese auf ein und denselben Mangel beziehen. (rp)

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    http://www.autoservicepraxis.de/haendler-hat-z…gel-784325.html

    Aber Vorsicht:
    Nicht generell gelten 2 Versuche zur Mängelbeseitigung

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    http://www.autoservicepraxis.de/privater-gw-ve…=Newsletter-ASP

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    http://www.ra-juedemann.de/zivilprozess-a…343-c-444513/2/

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    http://www.autoservicepraxis.de/oldtimerkauf-s…nd-1257483.html

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    Neues Urteil zur fiktiven Abrechnung nach Unfall

    Rechnet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte fiktiv ab, so stellt sich die Frage, ob und wann die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann als sie in dem Sachverständigen-Gutachten vorgesehen ist. Der Bundesgerichtshof hat jetzt betont, dass ein solcher Verweis auch dann noch möglich ist, wenn bereits ein Prozess über den Schadensersatz läuft.

    Auf das entsprechende Urteil vom 14. Mai (BGH-Az.: VI ZR 320/12), hat jetzt Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig in Köln hingewiesen. Laut Creutzig begründet Karlsruhe seinen Richterspruch damit, dass der "objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist". Und dies sei im Prozess ebenso möglich wie außergerichtlich vorher.

    Zwar habe der BGH zunächst bekräftigt, dass der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen kann, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen. Dieser Anspruch gelte "unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt", so Creutzig.

    Ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit sei dann möglich, wenn der Schädiger nachweist, dass es sich "um eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche andere markengebundene oder freie Werkstatt handelt und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der Vertragswerkstatt unzumutbar machen." (asp)

    http://www.autoservicepraxis.de/bgh-neues-urte…ll-1261569.html

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    Keine technische Wertminderung bei Originalteilen

    Hat sich der Käufer eines fabrikneuen Pkw bei Mängeln für eine Nachbesserung und nicht für eine Ersatzlieferung entschieden, ist er an diese Wahl gebunden. Er muss abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Erfolg hat oder nicht. Dies gilt erst recht, wenn der Verkäufer bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat, und auch dann, wenn dabei bei einem Werkstattaufenthalt nacheinander Arbeiten an der Kupplung, am Getriebe und am Motor vorgenommen werden. Auf dieses gerade veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat die Branchenanwältin Susanne Creutzig hingewiesen (OLG-Az.: 7 U 103/12).

    "Wurden bei der Nachbesserung Original-VW-Austauschteile verwendet, so sind diese als neuwertige Teile einzustufen. Das hat das OLG Celle ebenfalls festgestellt", erklärt die Kölner Juristin. Würden sich diese Original-Austauschteile im Vergleich zu eigentlichen VW-Neuteilen als technisch völlig gleichwertig erweisen, dann hätte die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung zur Folge. Bei einem fachgerechten Einbau trete deshalb Mangelfreiheit ein, hieß es in dem OLG-Urteil. Der Verkäufer habe dann keine Gewährleistungsrechte mehr.

    Im Streitfall meinte der Kläger, ihm sei der Einbau eines Tauschmotors nicht zumutbar, obwohl nach dessen Einbau das ursprünglich beanstandete "klackende Geräusch" verschwunden war. Das OLG wies seine Klage zurück, mit der er wegen des Geräuschs vom Kaufvertrag zurücktreten wollte. Creutzig: "Das OLG hat kurz und bündig entschieden, dass der Mangel durch die Nachbesserung, den Einbau des Austauschmotors, behoben worden ist." Dabei könne der Verkäufer frei darüber entscheiden, ob mangelhafte Teile repariert oder durch Neuteile ersetzt werden, so das Gericht.

    Der Käufer berief sich auch noch darauf, das Auto sei ein Montagsauto, weil vor dem Austausch des Motors bereits ein Kupplungsteil sowie das Schaltgetriebe ausgewechselt worden seien. Dies verneinte aber das OLG. Von einem Montagsauto könne man nur sprechen, wenn an dem Neufahrzeug nach seiner Auslieferung ständig neue Mängel aufträten, wegen derer sich der Wagen laufend in der Werkstatt befindet. In diesem Fall war das Auto aber nur einmal zur Reparatur. (asp)


    http://www.autoservicepraxis.de/nachbesserung-…en-1283893.html

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    Eigentümer hat Herausgabeanspruch

    Eine Werkstatt muss das ihr für Arbeiten überlassene Fahrzeug unter Umständen auch dann herausgeben, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt wurde. Hat die Eigentümerin des Wagens den Auftrag nicht selbst erteilt, steht ihr ein solcher Anspruch zu, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe im Februar 2012 entschied (OLG-Az.: 9 U 168/11).

    Zwischen dem Auftraggeber, dem Ehemann der Eigentümerin eines Oldtimers, und dem Betreiber einer Autolackiererei kam es zum Streit über die Art und Weise der Beseitigung von Rostschäden. Schließlich weigerte sich der Werkstattinhaber, weiter an dem Auto zu arbeiten, stellte eine Rechnung über bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 1.266,83 Euro und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

    Weder dieses noch eine ganze Reihe von weiteren Ansprüchen wurde dem Betreiber der Autolackiererei vom OLG zugestanden. Ein Zurückbehaltungsrecht wird nur dann anerkannt, wenn beide Vertragspartner Ansprüche gegeneinander haben. Hier hat der Betreiber der Lackiererei aber nur einen Anspruch (auf Zahlung seiner Rechnung) gegen den Ehemann der Eigentümerin des Wagens, nicht aber gegen sie selbst.

    Auch ein Pfandrecht am Oldtimer wurde verneint. Ebenso ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Eigentümerin, da der Lackierer nur Leistungen gegenüber dem Ehemann erbracht hatte und damit die Eigentümerin keinen Vorteil erwarb. Der Grundsatz von Treu und Glauben griff auch nicht ein, da kein offensichtlich unredliches Verhalten der Eigentümerin vorlag; so hatte sie bspw. nicht vorgegeben, ihr Ehemann wäre der Eigentümer. (fp/ng)

    http://www.autoservicepraxis.de/unbezahlte-rec…ch-1278379.html

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    Sichtprüfung reicht

    Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens darf ein Händler die Unfallfreiheit des Fahrzeugs mit der Einschränkung "laut Vorbesitzer" bescheinigen. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich die Reparaturhistorie des Autos anzusehen und nach Vorschäden zu suchen, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH-Az.: VIII ZR 183/12).

    Ein Gebrauchtwagenhändler war durch die Instanzen verklagt worden. Er hatte angegeben, das verkaufte Fahrzeug sei laut Vorbesitzer unfallfrei, ihm seien ebenfalls keine Unfallschäden bekannt. Wie sich später herausstellte, lag allerdings ein Unfallschaden vor. Der Käufer war der Überzeugung, sein Vertragsgegner sei verpflichtet gewesen, sich durch Einsichtnahme in die zentrale Hersteller-Datenbank über die Reparaturhistorie zu informieren. Die BGH-Richter verneinten dies.

    Nach ständiger Rechtsprechung treffe den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen, urteilten die Richter. Der Händler sei grundsätzlich nur zu einer fachmännischen, äußeren Besichtigung, der so genannten "Sichtprüfung" verpflichtet. Nur wenn diese Erstuntersuchung Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergebe, könne der Händler zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, so der BGH. (sp-x)

    Quelle:
    http://www.autoservicepraxis.de/vorschaeden-be…ht-1288277.html

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    Sonderkonditionen-Verbot bei Verweis auf günstigere Werkstatt

    Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein Auto auf Kosten der gegnerischen Versicherung in der Werkstatt seiner Wahl reparieren lässt, wähnt sich auf der sicheren Seite. Doch nicht selten gibt es anschließend Ärger mit der Assekuranz – denn diese verweist gerne auf einen vermeintlich günstigeren Betrieb und kürzt ihre Zahlungen um die Preisdifferenz. Dabei gibt es aber Grenzen, wie das Landgericht Mannheim nun festgestellt hat (Az.: 10 S 19/12).

    Demnach darf die Versicherung zum Vergleich nur Preise und Konditionen heranziehen, die allgemein und für jedermann zugänglich sind. In dem verhandelten Fall hatte ein Unfallgeschädigter gegen die Kürzung des Reparaturkostenausgleichs geklagt, da er den Verdacht hatte, die Versicherung hätte mit der Vergleichswerkstatt besonders günstige Sonderkonditionen verhandelt.

    In dem konkreten Fall stellte sich der Verdacht des Autofahrers zwar als falsch heraus, das Gericht betonte aber in seinem Urteil das Sonderkonditionen-Verbot. Und ging noch weiter: "Verweist der Versicherer den Geschädigten auf eine freie Fachwerkstatt, so trägt er auch die Beweislast dahingehend, dass es sich nicht um Sonderkonditionen handelt". (sp-x)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/urteil-sonderk…tt-1292350.html

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    Quelle:
    http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Karlsruhe_9…n.news16831.htm

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    GW-Garantie nicht an Vertragswerkstätten gebunden

    Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt (BGH-Az.: VIII ZR 206/12).

    Bei Gebrauchtwagenhändlern werde davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen sei. Mit dem Verkauf könne zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten sei dabei jedoch nicht rechtens, heißt es in der Urteilsbegründung.

    Im Streitfall hatte der Kläger 2009 einen Wagen im Internet gefunden und bei einem Autohändler bei Freiburg für rund 10.500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging dann die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3.300 Euro zu übernehmen mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt.

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/bgh-urteil-gw-…en-1293687.html

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    Fahrzeugbrief ist keine Eigentums-Garantie


    Wem ein Auto gehört, steht im Fahrzeugbrief. Das gilt aber nicht immer, wie das Landgericht Coburg nun entschieden hat (LG-Az.: 23 O 246/12). In dem verhandelten Fall ging es um einen Streit zwischen einem ehemaligen Pärchen. Während der Beziehung hatte die Frau im Auftrag des im Ausland befindlichen Mannes ein Auto gekauft. Im Vertrag war der Name des Mannes eingetragen, die Zulassung lief aber auf die Frau. Nach dem Ende der Beziehung verkaufte diese das Auto, woraufhin ihr Ex-Partner Schadenersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises forderte.

    Das Gericht sah die Forderung als gerechtfertigt an. Zwar sei die Frau als Halterin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen, allerdings nur, weil die Zulassung auf den Mann aus bürokratischen Gründen an dessen Auslandsaufenthalt gescheitert sei. Hätte er seiner Partnerin das Auto schenken wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Name im Kaufvertrag eingefügt worden wäre, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil.

    Für das Gericht war daher klar: Der Autokäufer hat das Fahrzeug seiner Partnerin lediglich zur Leihe überlassen. Diese endet mit dem Ende der Beziehung und der damit verbundenen Rückforderung des Fahrzeugs.

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/handel-mit-aut…441.html?_apg=2

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    Keine Detektivarbeit gefordert

    Wer im guten Glauben ein gestohlenes Fahrzeug gekauft hat, darf es behalten. Der ursprüngliche Besitzer kann es nicht mehr zurückfordern. Dies hat der Bundesgerichtshof im März entschieden (BGH-Az.: V ZR 92/12).

    In dem verhandelten Fall ging es um ein Wohnmobil. Dieses war von einem Betrüger angemietet worden, der es anschließend an einen Gebrauchtwagenhändler verkaufte. Dabei benutzte er den Namen des eigentlichen Halters sowie einen gefälschten Fahrzeugbrief. Als der Betrug aufflog, beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es an den ursprünglichen Besitzer zurück. Der Gebrauchtwagenhändler klagte daraufhin auf die Herausgabe des Wohnmobils.

    Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben ihm letztinstanzlich nun Recht. Laut Urteil muss ein Gebrauchtwagenkäufer letztlich darauf vertrauen, dass das Fahrzeug dem vorgeblichen Eigentümer gehört, wenn dieser im Besitz von Fahrzeugschein und -brief ist. Eine allgemeine Nachforschungspflicht besteht in solchen Fällen für den Käufer nicht, sofern keine anderen Verdachtsmomente vorliegen.

    Zwar lag im vorliegenden Fall ein so genannter "Straßenverkauf" vor, d.h. die Transaktion fand mit Vertretern des vermeintlichen Besitzers auf einem Parkplatz statt. "Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt", heißt es in der Urteilsbegründung.

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/handel-mit-aut…rt-1293441.html

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    Richtige Plakette auch beim Parken

    Bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm Ende September entschieden und damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund als unbegründet verworfen (OLG-Az.: 1 RBs 135/13).

    Der Mann hatte an seinem Dacia zwar eine grüne Umweltplakette angebracht, die jedoch wies ein Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen entsprach. Für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette abgestellte Fahrzeug erhielt der Betroffene ein Bußgeld von 40 Euro – zu Recht, wie jetzt das OLG entschied. Denn bereits ein geparktes Fahrzeug nehme am Verkehr in der Umweltzone teil.

    Verkehr in diesem Sinne sei auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse. Eine derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig. Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar, dass es mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. bewegt werde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste.

    Auf die eher unwahrscheinlichen Ausnahmen, dass ein Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen seines Motors z.B. mittels eines Anhängers in oder durch die Umweltzone transportiert werde, sei bei der Auslegung nicht abzustellen. Anderenfalls würde der Luftreinhaltungszweck der gesetzlichen Vorschriften geschwächt. (asp)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/umweltzone-ric…en-1297170.html

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    Streit um Art der Nacherfüllung

    Ein Fahrzeughändler darf auch dann noch eine Ersatzlieferung verweigern, wenn er zunächst jegliche Mängel des Fahrzeugs bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden (BGH-Az.: VIII ZR 273/12).

    Im Streitfall machte ein Kunde bei einem im August 2009 geleasten Neufahrzeug verschiedene Mängel geltend und verklagte den Händler auf Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. Dieser Klage gab die Vorinstanz, das OLG Nürnberg, statt: das Fahrzeug sei jedenfalls insoweit mangelhaft, als die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten. Da die Beklagte eine Nacherfüllung komplett verweigert habe, könne sie sich nun nicht mehr darauf berufen, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.

    Dieser Auffassung trat nun der BGH entgegen. "Das Berufungsgericht hat es der Beklagten zu Unrecht versagt, sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) auf das Verweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 BGB zu berufen", hieß es in einer Gerichtsmitteilung. Der Verkäufer sei "in der Regel" nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.

    Da das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft hat, ob hinsichtlich des festgestellten Mangels die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB vorliegen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. (ng)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/fahrzeugmangel…ng-1297954.html

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    Waschstraßenbetreiber muss zahlen

    Wird ein Auto in einer Waschstraße beschädigt, weil sich am Ausgang die Tore nicht öffnen, haftet der Betreiber der Waschstraße. Der Geschädigte muss den Vorgang allerdings so darlegen, dass eindeutig ist, dass der Schaden allein durch das Waschen entstanden sein kann. Dies reicht zum Nachweis der Haftung des Betreibers aus. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal hervor, über das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins informierten (LG-Az.: 5 O 172/11).

    Als ein Porschefahrer durch die Waschstraße fuhr, wurde das Fahrzeug seiner Aussage nach beschädigt. Am Ende des Waschvorgangs hätten sich die Ausgangstore nicht geöffnet. Das Auto sei durch die geschlossenen Gummitore geschoben worden. Dadurch sei es zu Streifschäden an beiden Seiten und zu einem massiven Lackschaden an der linken Seite des Daches gekommen. Der Schaden betrug rund 8.500 Euro.

    Der Waschstraßenbetreiber muss für den Schaden haften, entschied das Gericht. Denn der Geschädigte habe beweisen können, dass der Schaden durch den automatisierten Waschvorgang verursacht worden sei. Seine Beschreibung sei plausibel und auch durch einen Sachverständigen bestätigt worden. Zudem hätten Zeugen ausgesagt, dass das Auto vorher nicht beschädigt gewesen sei.

    Der Betreiber dagegen habe nicht hinreichend dokumentieren können, wie er die Kontroll- und Wartungsvorgaben durchführt. Auch die technische Beschreibung der Steuerungseinheit der Torflügel der Waschstraße habe er nicht vorlegen können. Eine Fehlfunktion sei daher nicht auszuschließen. (asp)

    Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/streit-um-besc…en-1301122.html

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