Es wurde ja schon öfter drüber diskutiert,daher schreib ich jetzt mal ein bißchen mehr dazu.
Also vorweg es gibt keine Vorgaben in der STVZO über die Tieferlegung!
Daher zieht man bei der Beurteilung den Paragraphen §30 StVZO heran:
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_30.php
Außerdem erhalten die TÜVis Merkblätter um ihnen die Entscheidung leichter zu machen. Hierzu gibt es bei der Tieferlegung das Merkblatt 751,welches auch bei gerichtlichen Entscheidungen wohl oft herangezogen wird:
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.
Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.
Daraus ergibt sich letztlich,dass es eine reine Auslegungssache ist!
Ist das Fahrzeug anders eingetragen hat der Fahrer die Verantwortung dafür ein entsprechendes Hindernis so anzufahren oder zu umfahren, das keine Beschädigungen,Gefährdungen oder Verkehrsbehinderungen auftreten.
Passiert doch etwas darf er sich dann aber nicht beschweren,wenn er die Kosten aufgebrummt bekommt. (Ölbeseitigung..)
Eine Mängelkarte oder gar Stilllegung ist daher meines Erachtens aber grundsätzlich nicht zu lässig, es sei den es schleifen bereits Teile oder es sind deutliche Spuren an festen teilen z.B Ölwanne etc zu erkennen,welche auf eine Gefähdung hindeuten.
Vorausgesetzt natürlich es ist so vom TÜV abgenommen und eingetragen.
mfg Christian