Günter hat vollkommen Recht!
Hier hab ich es noch genauer:
Versicherungsschutz besteht auch für die Rückfaht von der Zulassungsstelle nach Entfernung des Stempels. Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Dies gilt bereits für Fahrten im Zusammenhang mit der Stempelung des Kennzeichens und für Fahrten zur Durchführung einer HU, Bremssonderprüfung oder AU innerhalb des Zulassungsbezirkes und des angrenzenden Bezirkes;
Wissen ist Macht...!