Kleiner Tip von mir: KW Suspension Komplettfahrwerk, moderate Tieferlegung, gutmütiges Fahrverhalten und gute Qualität.
Gruß
Stefan
Kleiner Tip von mir: KW Suspension Komplettfahrwerk, moderate Tieferlegung, gutmütiges Fahrverhalten und gute Qualität.
Gruß
Stefan
Hartmann
Die spielt nicht ganz so heißer wie ne Bastuck.
Mache übrigens demnächst wieder ne Sammelbestellung, wo man einiges sparen kann.
Gruß
Stefan
Stimmt, hatte auch einmal einen 16V mit 9x14 rundum gesehen, waren allerdings BCW. Erinnerte mich irgendwie an nen 2er Golf mit 13 Zoll und total runtergeschraubt. *Würg*
Da stimmt das ganze Größenverhältnis nimmer....
Gruß
Stefan
Die 50 cm bis zur Lichtaustrittsfläche müssen trotz Gewinde genauso eingehalten werden wie Mindesthöhe zu den Kennzeichen vorne 20 cm, hinten 30 cm.
Und dann gibts noch das berühmte VdTÜV Merkblatt 751, das ist so ne Art Artbeitsanweisung für die TÜVler. Darin steht das bei der Abnahme von Fahrwerken auf eine Mindestbodenfreiheit von 8 cm bzw. 7 cm bei formelastischen Bauteilen einzuhalten ist. Aber wie gesagt das ist ne Arbeitsanweisung und kein geltendes Gesetz. Wird normalerweise vom TÜV angewand, muss aber nicht.
Gruß
Stefan
Bei Patrick und mir jeweils 9x17 rundum.....
Gruß
Stefan
Wieso hast denn bei Rieger und nicht direkt bei Kerscher bestellt?? Die haben bei Ihren eigenen Felgen noch bessere Konditionen.
Gruß
Stefan
Hi Patrick,
meine Meinung kennst Du ja nachdem ich quasi das Versuchskaninchen für unsere Felgen spielen durfte.......
Gruß
Stefan
PS: Wer den aktuellen Stand meines Wagens sehen möchte kann auch mal in meine Signatur klicken.
Da mich das ganze natürlich auch interessiert habe ich schon vor längerem mal mit Hartmann gesprochen, Ergebnis:
</font><blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Tag Herr Schwenk,
ja es ist richtig, daß wir momentan in der Entwicklung dieser BigBi-Sound-Anlage sind. Preise stehen noch nicht fest, da der TÜV erst letzte Woche sein OK gegeben hat. Wir werden Sie zu gegebener Zeit über die Preise in Kenntnis setzen.
Mit freundlichem Gruß
Tobias Fuchs
Hartmann Motorsport</font><hr /></blockquote><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Wichtig ist dabei das Wort "BigBi-Sound". Big beschreibt bei Hartmann einen Rohrdurchmesser von 70 mm, Bi-Sound das es ein zweiflutiger Endschalldämpfer ist. Passt also vom Rohrdurchmesser her nicht auf die Hartmannanlage vom G60 da die nen Rohrdurchmesser von 63,5 mm hat. Man könnte zwar mit einem Reduzierstück arbeiten, allerdings kommt das wieder auf das Gutachten drauf an für welche Motorkennbuchstaben der ESD freigeben wird.
Gruß
Stefan
http://www.chc-carhifi.de/ Stimmt's.....
Der Falk verbaut viel, naja sagen wir fast ausschließlich ESX. Sind ja auch eigentlich net schlecht die Teile, bieten eine recht umfangreiche Ausstattung und Leistung zu gutem Preis. Ich selber bevorzuge allerdings warm klingende Endstufe aus bella Italia.
PS: Bist wohl auch mit Peerless infiziert. *g*
Gruß
Stefan
Wie schon geschrieben, wenn Dir CD-Klang über alles geht, ist Clarion immer ganz vorne mit dabei. Dafür baut Blaupunkt sehr gute Radioempfänger, usw. Warum keiner Deiner Kollegen ein Clarion hat weiß ich auch net, kann aber drüber mutmaßen, was ich hier aber jetzt net niederschreibe.
Unparteiische Tests sollte man eigentlich in Fachzeitschriften finden. Allerdings bin ich da doch sehr skeptisch geworden wenn man in der Branche arbeitet. Gut, gewisse Tendenzen sind in den Test schon zu erkennen, aber sie alleine würde nie als Entscheidungshilfe hernehmen. Hör Dich lieber bei verschiedenen Fächhändlern und in diversen Internetforen zum Thema Car-HiFi um, da bekommst wenigstens die Meinung unverblümt und markenunabhängig aufgetischt.
Gruß
Stefan
Kann man auch direkt verlinken: http://www.kn-filter.de
Gruß
Stefan
Empfehlenswerte 4-Kanal-Endstufen bis ca. 300 EUR:
Audio System Twister F4-240
Ground Zero GZHA 4150X
Next Q.24
Phonocar PH 564
RA Sphinx 4
Steg QM 45.4x
Wobei ich hier aber meine Wahl zwischen der Audio System oder der Steg treffen würde. Für gute 100 € mehr bekommst dann schon richtig gute Endstufen die zudem genug Dampf haben.
DaGonzo: Die ESX ist nicht genau baugleich mit den HiFonics, werden aber im selben Werk in Korea bei CalCell gefertigt. ESX als solches gibt es eigentlich nur noch in Deuschland als Handelsmarke, in Amerika sind die schon längst wieder in der Versenkung verschwunden.
Noch was: Man spricht übrigens von einer 1-Ohm-Stabilität so wie Du dies beschrieben hast - also eine 2 Ohm Last an zwei gebrückte Kanäle. Erklärung: Die einzelnen Kanäle einer Endstufe sind als Komplimentärendstufen ausgeführt, d.h. es ist je ein Endtransistor für die positive und einer für die negative Halbwelle des Signals zuständig. Gespeist wird diese Schaltung von einer positiven und einer negativen Spannung, der Symetriepunkt dieser symetrischen Spannung ist als Anschluss für den Minuspol des Lautsprechers ausgeführt. Diese Schaltung wird vom Entwickler für eine min. Lastimpedanz (gehen wir von 2 Ohm aus) ausgelegt. Wird diese Lastimpedanz unterschritten steigt der Strom durch die Endtransistoren an, dies führt zu Überlastung. Im Brückenbetrieb zweier Endstufenkanäle sind zwei Komplimentärendstufen für beide Halbwellen des Signals zuständig. Gibt Endstufe A eine positive Halbwelle raus wird Endstufe B negativ und andersrum - prinzipell ergibt sich eine Reihenschaltung der beiden Endstufenkanäle und damit die doppelte Spannung am Lautsprecher, so ist auch der Leistungszuwachs bei gleicher Lastimpedanz zu erklären.
Die doppelte Spannung am Lautsprecher verusacht das sich auch der Strom durch den Lautsprecher und damit auch der Strom durch die Endtransitoren verdoppelt - und das bei gleicher Ansteuerung und gleichen Spannungsverhältnissen am einzelnen Transistor. Diese Verdopplung bewirkt das der maximale Transistorstrom schneller (bzw. schon bei doppelter Lastimpedanz) erreicht wird - die 2 Ohm-stabile Endstufe ist also nur noch 4 Ohm-stabil. (Besten Dank an dieser Stelle an Frank Miketta)
Gruß
Stefan
[ 18 Juli 2002, 16:52: Beitrag bearbeitet von: Stefan Schwenk ]
Also ist folgendermaßen:
Zuerst wird man versuchen den Aufenthaltsort des Käufer mit einer Anfrage an die zuständige Einwohnermeldebehörde zu ermitteln.
Verläuft dies erfolgreich wird die betreffende Person angeschrieben und unter Fristsetzung gebeten die Ummeldung vorzunehmen. Lässt er hingegen die Frist verstreichen wird ein Verfahren zur Zwangsstillegung eingeleitet. Das geht dann am Ende soweit das die Polizei bei ihm vorbeischaut und dort vor Ort und Stelle die Kennzeichen entstempelt.
Kann die Anschrift bzw. der Aufenthaltsort des Käufer oder des Fahrzeugs innerhalb eines Jahres nicht ermittelt werden, wird eine Abmeldung von Amts wegen durchgeführt. Es wird also das Fahrzeug anhand der vorliegenden Daten beim Landratsamt und auch beim KBA (Kraftfahrtbundesamt) sagen wir mal "Computer- und datenbankmäßig" zwangsstillgelegt. Dabei spielt es keine Rolle ob die Kennzeichen nun entstempelt werden.
Falls es jetzt zu einem Unfall kommt oder er in einer Kontrolle erwischt wird schauts sehr schlecht für ihn aus, wird dann nämlich richtig teuer:
- kein gültiger Versicherungsschutz (heißt also er haftet für alle entstandenen Schäden selbst in der vollen Höhe)
- Fahren ohne Zulassung (gibt ne saftige Strafe)
Gruß
Stefan
[ 18 Juli 2002, 13:32: Beitrag bearbeitet von: Stefan Schwenk ]
Stimmt, bei Kerscher hab ich den Prüfstand kaputt gemacht.
Gruß
Stefan
[ 18 Juli 2002, 12:56: Beitrag bearbeitet von: Stefan Schwenk ]
Hab zu diesem Thema noch einen sehr guten Beitrag vom ADAC gefunden:
</font><blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif"> Folgen fehlender Ummeldung
1. Allgemein:
Aus den Augen, aus dem Sinn denken viele, wenn sie ihr „altes“ Fahrzeug verkauft haben. Denn für die Bezahlung von Steuer und Versicherung ist von nun an ja der neue Eigentümer zuständig und auch die „Knöllchen“ werden in Zukunft diesem zugeschickt. Doch was passiert, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht wie versprochen innerhalb weniger Tage ummeldet – wer haftet dann für Kfz-Steuer und Versicherung? Welche Versicherung tritt nach einem Verkehrsunfall ein? Wer wird zurückgestuft? Und wer zahlt für`s Falschparken?
Der ADAC informiert Sie im folgenden, was Sie unternehmen können, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht ummeldet und wer im Zweifel was bezahlen muss.
2. Dauer der Kfz-Steuerpflicht bei Nichtummeldung des Fahrzeugs
2.1 Zulassungsrechtliche Bestimmungen
2.1 Zulassungsrechtliche Bestimmungen
2.1 Zulassungsrechtliche Bestimmungen
Grundsätzlich endet die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung (§ 27 Abs. 3 StVZO) bei der Zulassungsbehörde eingeht. Der Verkäufer muß unverzüglich bei der
Zulassungsstelle den Verkauf des Fahrzeugs, den Zeitpunkt der Übergabe und die Anschrift des Erwerbers anzeigen. Dabei sollte er sich auf jeden Fall den Personalausweis bzw. Reisepaß des Käufers zeigen lassen und die Ausweis- bzw. Paßnummer notieren. Außerdem hat der Verkäufer dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief auszuhändigen und eine vom Erwerber unterzeichnete Bestätigung über den Empfang der Fahrzeugpapiere beizufügen.
Bei einem Ratenkauf sollte der Verkäufer als Eigentümer zur Absicherung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung den Fahrzeugbrief behalten. Aus dem Grund empfiehlt es sich, mit dem Käufer eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Zulassungsstelle den Kfz-Brief nach Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer an den Verkäufer schicken soll. Bei manchen Zulassungsstellen kann der Kfz-Brief auch hinterlegt werden.
2.2 Steuerrechtliche Konsequenzen
Nach der Rechtslage endet die Steuerpflicht des Veräußerers mit dem Eingang der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde auch dann, wenn der Erwerber dieses Fahrzeug nicht ummeldet.
Wird die Veräußerungsanzeige nicht abgegeben, so endet die Steuerpflicht erst mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer (§ 5 Abs. 5 KraftStG).
Wird die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung (§ 27 Abs. 3 StVZO) nicht bei der Zulassungsbehörde vorgelegt und das Fahrzeug vom Käufer nicht umgemeldet, so gilt je nach Fallgestaltung folgendes:
2.2.1 Endgültige Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland
Fahrzeuge, die ohne Abmeldung (Stillegung) bzw. Ummeldung auf den Käufer endgültig ins Ausland verbracht worden sind, werden von der Zulassungsstelle karteimäßig gelöscht, wenn die von ihr veranlaßten Maßnahmen zur Außer-betriebsetzung des Fahrzeugs (z. B. Verwaltungshilfeersuchen an die Deutsche Botschaft im Ausland) nicht innerhalb eines Jahres zum Erfolg führen. Über die karteimäßige Löschung erhält das Finanzamt eine Mitteilung. Mit der Löschung endet auch die Steuerpflicht des Verkäufers. Lediglich im Land Hamburg kann die Steuerpflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt enden. Hier besteht die Möglichkeit,
eine von einem Notar abgenommene eidesstattliche Versicherung vorzulegen, die umfassend den Sachverhalt darstellt und die nach Prüfung durch die Zulassungsstelle als Grundlage für die Abmeldung des Fahrzeuges dient. In einem derartigen Fall kann die Zulassungsstelle das Fahrzeug frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit dem Verkauf vorübergehend stillegen.
Die anderen Bundesländer verweisen einheitlich auf den Wortlaut des § 5 KraftStG. Danach besteht beim Verkauf eines Fahrzeugs und Verbringung dieses Fahrzeugs ohne Abmeldung ins Ausland keine Möglichkeit, einen früheren Zeitpunkt zur Beendigung der Steuerpflicht festzulegen. Hier gilt also die Einjahresfrist.
2.2.2 Verkauf des Fahrzeugs an eine Person mit Wohnsitz in Deutschland
Wird das Fahrzeug an eine Person mit Wohnsitz in Deutschland verkauft und vom Käufer nicht umgemeldet, dann sollte der Verkäufer unverzüglich zur Zulassungsstelle gehen und dort den Sachverhalt schildern. Die Zulassungsstelle versucht dann, den Käufer des Fahrzeugs zu ermitteln und ihn zur Ummeldung zu bewegen. Meldet der Käufer trotz Aufforderung durch die Behörde das Fahrzeug immer noch nicht um, dann kann die Behörde das Kennzeichen entstempeln und das Fahrzeug stillegen lassen. Ab diesem Zeitpunkt endet die Steuerpflicht des Verkäufers.
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres aufgefunden (beispielsweise, weil der Verkäufer eine Adresse des Käufers nicht beibringen kann oder die Adresse falsch ist), dann wird das Fahrzeug zwangsstillgelegt. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 5 und 6 StVZO . Spätestens zu diesem Zeitpunkt endet auch die Steuerpflicht des Verkäufers.
In Hamburg besteht im letztgenannten Fall (Erwerber kann aufgrund falsch angegebener Daten nicht ermittelt werden) die unter 2.2.1 genannte Möglichkeit der Verkürzung des Verfahrens auf drei Monate.
3. Versicherungsrechtliche Problematik
Was die versicherungsrechtliche Problematik bei nicht erfolgter Ummeldung des Fahrzeugs anbelangt, so sind grundsätzlich drei Fallgruppen voneinander zu unterscheiden: Zum einen die Frage, wer die Versicherungsprämie bezahlen muß, zum anderen die etwaige Möglichkeit eines Regresses des Versicherers nach einem Schadensfall und schließlich die Frage, wer den Rückstufungsschaden bei einem etwaigen Schadensfall trägt.
3.1 Prämienhaftung
Meldet der Käufer den Wagen nicht um und ist er unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, dann haftet der Verkäufer zusammen mit dem Käufer bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie (§ 69 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz [VVG] in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung [AKB] des Versicherungsvertrages).
Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Anzeige der Veräußerung gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist oder nicht. Der Verkäufer kann jedoch vom Käufer die an den Versicherer gezahlte Versicherungsprämie anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt der Übergabe zurückfordern.
3.2 Schadensfall und Leistungsfreiheit bzw. Regreßmöglichkeit des Versicherers
Gemäß § 3 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes kann sich ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter in jedem Fall an die Haftpflichtversicherung wenden, bei der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs versichert war, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen zur Anzeige der Veräußerung aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen ist oder nicht. Fraglich ist dabei, ob das Versicherungsunternehmen möglicherweise Regreß bei dem Versicherungsnehmer fordern kann.
Mit dem Verkauf des Fahrzeuges tritt der Käufer in die Rechte und Pflichten des in diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein (§ 69 Abs. 1 VVG in Verbindung mit den AKB des Versicherungsvertrages). Die für das Kraftfahrzeug bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung geht also kraft Gesetzes auf den Käufer über.
Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer haben nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG in Verbindung mit den AKB die Pflicht zur Anzeige der Veräußerung bzw. des Kaufes gegenüber dem Versicherer. Dabei reicht es aus, wenn der Versicherer durch eine der beiden Parteien Kenntnis von der Veräußerung erlangt. Erfolgt durch keine der beiden Parteien des Kaufvertrages eine Anzeige, kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Versicherers führen. Dabei ist die Rechtslage jedoch noch umstritten, ob und in welchem Umfang der Versicherer Regreß nehmen kann.
Insbesondere dem Verkäufer ist daher anzuraten, Name und Adresse des Erwerbers genau festzuhalten, damit dieser von der Versicherung ermittelt werden kann. Der Käufer sollte sich durch Paß oder Personalausweis ausweisen. Sind ausländische Staatsbürger die Käufer, ist dringend zu empfehlen, sich neben dem Paß auch die Aufenthaltsberechtigung mit deutscher Meldeanschrift zeigen zu lassen, damit sich der Verkäufer nicht dem Vorwurf eines vorgetäuschten Verkaufs durch die Versicherung aussetzt, wenn der Käufer nicht ermittelt werden kann.
Hat der Käufer keinen Wohnsitz im Inland, empfiehlt es sich, das Fahrzeug nur (vorübergehend) stillgelegt zu verkaufen.
3.3 Schadensfall und Schadenfreiheitsrabatt
Da auch der Übergang des Versicherungsvertrages unabhängig von der Anzeige ist, werden Schäden nach dem Verkauf des Fahrzeuges nur dem Käufer, nicht aber dem Verkäufer angelastet. Der Verkäufer behält in jedem Fall seinen Schadenfreiheitsrabatt. Probleme können dabei jedoch auftreten, wenn der Käufer nicht ermittelt werden kann und die Versicherung von einem vorgetäuschten Verkauf ausgeht.
4. Ordnungswidrigkeit und Strafrecht
4.1 Halterhaftung im ruhenden Verkehr (Parkverstöße)
4.1 Halterhaftung im ruhenden Verkehr (Parkverstöße)
4.1 Halterhaftung im ruhenden Verkehr (Parkverstöße)
Gemäß § 25 a StVG können dem Halter des Kraftfahrzeugs die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn in einem Verwarnungsgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht
vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlungen einen unangemessenen Aufwand erfordern würden.
Wenn also der Käufer das Fahrzeug nicht umgemeldet hat, dann ist der Verkäufer immer noch als Halter in der Halterdatei gespeichert. Er würde also in derartigen Fällen von der Behörde zunächst belangt werden. Er könnte dann der Behörde gegenüber die Adresse des Erwerbers nennen. Sollte der Erwerber jedoch unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar sein, dann müßte der Verkäufer als noch in der Datei gespeicherter Halter die Verfahrenskosten tragen. Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, von dem Erwerber die Kosten des Verfahrens zurückzufordern.
Auch hier empfiehlt es sich, der Zulassungsstelle unverzüglich den Sachverhalt mitzuteilen. Diese versucht dann, den Erwerber zu ermitteln. Nach spätestens einem Jahr würde der Halter aus der Datei gelöscht werden. Dann ist eine Haftung nach § 25 a StVG nicht mehr denkbar.
4.2 Strafrecht und Ordnungswidrigkeit im fließenden Verkehr
In derartigen Fällen (z. B. Unfallflucht, Geschwindigkeitsüberschreitungen usw.) kann nur der Täter (Fahrer) selbst belangt werden. Zwar wird der Halter des Fahrzeugs aufgrund der Tatsache, daß er noch in der Datei als solcher gespeichert ist, regelmäßig wegen derartiger Ordnungswidrigkeiten bzw. strafrechtlichen Verstöße angeschrieben; eine Haftung des noch in der Datei gespeicherten Halters kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, daß er selbst den Verstoß begangen hat. Der Verkäufer darf aber keinesfalls versäumen, gegen den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid bzw. Strafbefehl Einspruch einzulegen, damit diese nicht rechtskräftig werden. Anderenfalls muß er für die vom Käufer begangene Ordnungswidrigkeit geradestehen.
5. Weitere Hinweise für den Verkäufer
Es stellt sich die Frage, was der Verkäufer vor dem Verkauf tun kann, um die o. g. Schwierigkeiten zu vermeiden. Zum anderen ist von Interesse, welche Möglichkeiten der Verkäufer nach dem Verkauf hat, um sich von seinen Verpflichtungen zu befreien, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht umgemeldet hat.
5.1 Vor dem Verkauf
Wenn der Verkäufer vor der Übergabe an den Käufer das Fahrzeug vorübergehend stillegen läßt, dann kommt eine Haftung unter keinen der genannten Aspekte mehr in Betracht. Denn spätestens dann endet die Steuerpflicht des Verkäufers. Eine Halterhaftung im Ordnungswidrigkeits- und Strafrechtsbereich scheidet gleichfalls aus, da der Halter aus der Datei gelöscht würde. Schließlich ist auch eine versicherungsrechtliche Haftung nicht mehr denkbar.
Auch bei einer vorübergehenden Stillegung muß der Verkäufer jedoch gegenüber der Zulassungsstelle den Verkauf des Fahrzeugs anzeigen. Der Käufer benötigt in diesem Fall bei der Abholung des Fahrzeugs ein Überführungskennzeichen.
Eine weitere Möglichkeit ist, mit dem Käufer persönlich zur Zulassungsstelle zu gehen und dort den Wagen umzumelden. Auch in derartigen Fällen können keine der geschilderten Probleme mehr auftreten.
5.2 Nach dem Verkauf
Wurde das Fahrzeug bereits verkauft und übergeben, so fragt sich, was der Verkäufer unternehmen sollte, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht umgemeldet hat und auch keine ordnungsgemäß ausgefüllte Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung bei der Zulassungsstelle eingegangen ist.
Hier empfiehlt es sich für den Verkäufer des Fahrzeugs, die Versicherung dazu zu bringen, eine Anzeige wegen nicht bestehenden Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle zu erstatten gem. § 29c Abs. 1 StVZO. Die Versicherung kann dann, wenn sie davon ausgeht, daß kein
Pflichtversicherungsschutz mehr besteht, diese Anzeige erstatten. Die Zulassungsstelle wird in diesem Fall die Papiere nach § 29d Abs. 2 StVZO einziehen und das Kennzeichen entstempeln lassen. Ist der Käufer unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, so wird die Zulassungsstelle das Fahrzeug zur Fahndung ausschreiben und spätestens nach einem Jahr zwangsstillegen lassen (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.2.2).
Erstattet die Versicherung keine § 29c-Anzeige (beispielsweise, weil sie davon ausgeht, daß noch Versicherungsschutz besteht), dann sollte der Verkäufer direkt mit der Zulassungsstelle Kontakt aufnehmen und dort den Sachverhalt schildern. Die Zulassungsstelle kann dann versuchen, den Käufer zu ermitteln und zur Abmeldung zu bewegen bzw. die Zwangsstillegung vornehmen lassen.
Ist der Käufer unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, so kann die Zulassungsstelle Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Käufers anstellen. Führen diese innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, wird das Fahrzeug karteimäßig gelöscht bzw. zwangsstillgelegt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt haftet der Verkäufer nicht mehr.</font><hr /></blockquote><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Gruß
Stefan
Also in Bayern kannst beim ADAC glaub ich nur in München oder Nürnberg eine Leistungsmessung machen lassen, und dies auch nur mit Voranmeldung.
Das Gebläse ist wegen Deinem Ladeluftkühler wichtig, da er ansonsten seinen zugedachten Zweck nicht erfüllen kann.
Gruß
Stefan
So ist es, hast evtl. nen klein erhöhten Reifenverschleiß aber sonst ist das nicht schädlich, vorausgesetzt Dein Motor ist warmgefahren. Wenn ihn kalt drauf stellst und er wird dann hoch gejubelt ist es ja klar das es für den Motor nicht gut ist.
Was noch beachten musst: Für die meisten Prüfstände brauchst Du eine Bodenfreiheit von mind. 8 cm. Der Abschlepphaken darf vorne nicht weg bzw. verdeckt sein (andere Stoßstange z.B.). Dein Corrado wird dort mit zwei Zurrgurten links und rechts fixiert nicht das er plötzlich von der Rolle springt. Achte auch darauf das der Prüfstand ein Gebläse hat da Du ja nen G60 hast.
Gruß
Stefan
Corrado Racer: Brauchst Du das Gutachten noch?? Falls ja dann schreib mir ne Mail.
Gruß
Stefan
Preise sind noch nicht bekannt, ich denk aber mal das er garantiert nicht billiger als der vom Golf 3 sein wird. Der kostet 515,00 € - nur der Endschalldämpfer wohlgemerkt.
Gruß
Stefan