Felgen ohne Gutachten? Eintragung?

  • Hallo !
    Wenn ich interesse an Serienalus hätte und diese auf meinen Corri montieren würde (z.B. 20Jahre GTI oder Porsche C2), wie funktioniert das dann mit der Eintragung? (geht das überhaupt?) :face_with_rolling_eyes: Denn nach meinem Wissen haben doch solche Felgen werder ein Festigkeitsgutachten noch irgendein anderes Gutachten, oder? :peinlich: Und die sind doch mehr als hilfreich, wenn man Felgen eintragen lassen möchte!? Kann ich die mir nun einfach drauf machen und zum TüV fahren und sagen nu mach mal!? Oder muß ich mir ein Gutachten von VW oder Porsche holen zu den jweiligen Felgen?
    Bin halt kein Eintragungsfachmann, deshalb THX an alle die antworten :) .

    gruß :yipieh::abtanzen:

  • Hi! Von den Porsche Felgen usw. gibt es Festigkeitsnachweise. Wenn du dir die Adapterplatten kaufst (gibts auch bei mir im Programm :biggrin: ) kannst du dir die Räder per Einzelabnahme bei z.B MB Design eintragen lassen. Ich baue gerade einen Polo Cabrio auf. Wir haben auf der Kiste auch Porsche C2 montiert. Sieht einfach genial aus!

    Gruß

  • Ich würde mich mal bei irgenwelche Tuner umhören die haben in Sachen TÜV meißt mehr Verbindungen. Mit meinen Polo bin ich immer zu Dietrich im Münster gefahren, der hat 89´schon alles was ging getüvt.

  • Hi Sandro,

    mit einer Einzelabnahme geht noch vieles. Dann kriegst du aber wahrscheinlich genau vorgeschrieben, welchen reifen in welchen dimensionen du auf der felge fahren darfst. ist mir so gegangen, darf auf meinem Corri nur noch die SP9000 in 215/40 auf meinen Borbets fahren und bei meinem BMW nur noch die SP9000 in 225/40 und 255/35 auf den BMW-LM-Felgen.

    Grüße

    Ralph

    Wer nicht über sich selbst lachen kann, hat den besten Witz nicht verstanden.

  • Ich habe zumindest noch im März diesen Jahres bei der Einzelabnahme meiner Borbet A beim TÜV Nord/Hofgeismar nur eine einzige Felgen/Reifen-Kombination eingetragen bekommen.
    Und das sieht mir doch schon stark nach einer Reifenbindung aus, oder??
    Ich kenne die Diskussion aus dem letzten Jahr bei Motorrädern, da hiess es auch mal "keine Reifenbindung mehr". Am Ende hat sich herausgestellt, dass die Hersteller die Reifenbindung nicht aufgeben wollten, da es Ihnen nicht möglich ist, die Garantie für jede theoretisch mögliche Rad/Reifenkombination zu geben und sich einer Flut von Schadesersatzklagen ausgesetzt sähen, wenn die Reifenbindung für Motorräder gefallen wäre.
    Bei Autos ist der Reifen zwar nicht ganz so lebenswichtig, aber auch da ziehen im Prinzip die gleichen Argumente.

    Grüße

    Ralph

    Wer nicht über sich selbst lachen kann, hat den besten Witz nicht verstanden.

  • Bei Motorädern ist die Bindung noch in Kraft, bei Autos aber nicht mehr. Sieht so aus als wenn der TÜV'er nicht ganz auf dem neuesten Stand war:

    <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><HR> Reifenfabrikatsbindung
    Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission wegen unnötiger Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 92/23/EWG (Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Anhängern) wurde Deutschland darauf hingewiesen, dass Reifenfabrikats- bindungen fuer Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraft- fahrzeuganhängern nicht zulässig sind. Das KBA wurde bereits vom BMVBW angewiesen, in Zukunft derartige Eintragungen zu unterlassen.

    Daraus ergibt sich, dass die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen Einschränkungen bezüglich des Reifenfabrikats oder des -Typs keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen und nur noch als Empfehlung zu betrachten sind.

    Bei Krafträdern bleibt die Möglichkeit einer Fabrikatsbindung bis auf weiteres noch erhalten. Gleichzeitig wird die bisherige Verfahrensweise mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin aufrecht erhalten.


    Reifenfabrikate/-typen, die nicht in den Fahrzeugpapieren genannt sind, sind deshalb ab sofort zulässig, wenn sie folgende Randbedingungen einhalten:

    Mehrspurige Kfz und deren Anhänger Einspurige Kfz

    Reifenkennzeichnung die Reifenkennzeichnung (z.B. 225/50 R 17 94 W) stimmt mit dem entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren überein EG- oder ECE-Genehmigungszeichen auf dem Reifen e1 E1 nach EG-Richtlinie oder ECE-Regelung vorhanden 92/23/EWG
    ECE-R 30 97/24/EG
    ECE-R 75
    weitere notwendige Dokumente nicht erforderlich.

    Eine Änderungsabnahme nach §19 StVZO ist bei Abweichung des Reifen- fabrikats/-typs nicht mehr erforderlich, aber möglich.

    Bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist eine Verweigerung der Prüfplakette allein wegen nicht eingehaltener Reifenbindung nicht möglich. Eine Beanstandung muss aber weiterhin erfolgen, wenn Bau- vorschriften verletzt werden, die Verkehrssicherheit gefährdet wird oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten über die zulässigen Toleranzen hinaus verschlechtert.

    Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf der Führer des Fahrzeuges keine Beeinträchtigungen erfahren.

    Anderslautende Formulierungen älteren Datums zu Fabrikatsbindungen in Prüfberichten und Teilegutachten sind nur noch als Empfehlung anzusehen
    <HR></BLOCKQUOTE>

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