Die Reparatur eines Unfallschadens darf etwas mehr kosten als das Auto wert ist. Doch um unter der Grenze zu bleiben, darf nicht getrickst werden. Von Christof Rührmair
Karlsruhe. Liegen die Reparaturkosten nach einem Unfall knapp über der Grenze für einen wirtschaftlichen Totalschaden, darf nicht getrickst werden, um die Kosten so weit zu drücken, dass die Versicherung zahlen müsste. Das geht aus einem aktuellen Urteil (VI ZR 387/14) des Bundesgerichtshofs hervor. Vor allem darf nicht auf einen Teil der Reparatur verzichtet werden.
Im konkreten Fall war das Auto einer Frau bei einem Unfall beschädigt worden. Der Wiederbeschaffungswert betrug 1600 Euro, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten 2973,49 Euro. Damit lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In der Regel ist dies der Fall wenn die Reparatur mehr als 30 Prozent teurer als die Wiederbeschaffung ist. Die Versicherung hätte also nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des demolierten Wagen bezahlen müssen.
Punktlandung unter 130 Prozent
Doch die Frau ließ ihr Auto abweichend vom Gutachten des Sachverständigen reparieren. Sie ließ Gebrauchtteile nutzen und verzichtete auf den Ersatz einzelner Teile wie Zierleisten. So kam sie auf Kosten von 2079,79 Euro, was den Wiederbeschaffungswert nur um 29,99 Prozent überschreitet, also minimal unter der entscheidenden Grenze bleibt. Deswegen wollte die Frau nun die vollen Kosten ersetzt bekommen. Die Versicherung lehnte ab und man sah sich vor Gericht.
In dritter Instanz hat der BGH nun das Begehren der Frau abgewiesen. Entscheidend ist für das Gericht dabei, dass die Reparatur nicht vollständig entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt wurde, insbesondere, dass auf den Austausch einzelner Teile verzichtet wurde. Die Verwendung altersentsprechender und funktionsfähiger Gebrauchtteile stehe einer "vollständigen und fachgerechten Reparatur" dagegen nicht grundsätzlich entgegen, heißt es im Urteil.
Billigere Reparatur theoretisch möglich
Grundsätzlich könnte eine Reparatur, die billiger ist als die Schätzung des Sachverständigen, durchaus dafür sorgen, dass die Versicherung zahlen muss, erklärte das Gericht unter Verweis auf ein früheres Urteil. (VI ZR 231/09) Darin geht es allerdings um einen Fall, in dem die Schätzung mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert lag, die Kosten der aber unter dem Wiederbeschaffungswert. Was wäre, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen aber nicht um mehr als 30 Prozent, ließ der Senat offen.