Weiterhelfen könnte da vielleicht erstmal ein Bild oder zumindest die Kabelfarben.
Auch wäre eine Information über das Fahrzeug nicht schlecht, evtl. ist es ja auch ein Umbau?
Beiträge von Corradoman
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Ja, scheint bei dir auch die Zahlen-Mechanik zu sein.
Etwas anderes kommt da normalerweise nicht in Frage. -
Wie kann man da unsicher sein?
Für 5000 bekommst du woanders fast einen Neuwagen zu kaufen und du fängst an mit "Kaufargumenten" wie:r....muß noch dazu erwähnen ist ein vr6 exclusiv..
Ja, und?
Trotzdem stand sich die Hütte kaputt.DU brauchst da garnichts prüfen ob und wie du den Motor gedreht bekommst.
Für den Preis soll der Verkäufer zusehen das der Wagen frisch Tüv und AU hat und in einem Zustand ist der eine ausgiebige Probefahrt zuläßt.
Andernfalls solltest du für dein Kaufvorhaben bei dem Fahrzeug lieber mal eine Null vom Preis abziehen.
DANN kannst du ihn auch mit dem Anhänger abholen gehen.Bleibt doch mal realistisch, es ist zwar ein Corrado aber noch immer nur ein Auto.
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Bevor hier noch weiter abgedriftet wird kurz noch zur Erinnerung:
Thema -> Erfahrungen zur BULL-X "Highline" 3" 76mm Abgasanlage
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Zitat
Fremdversuche zählen mit
Wird ein defektes Fahrzeug aufgrund einer vom Verkäufer gewährten "Mobilitäts-Garantie" zu einer nahe gelegenen Vertragswerkstatt verbracht, so muss sich der Verkäufer deren Nachbesserungsversuche zurechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom Dezember 2013 hervor (LG-Az. 12 O 196/12).
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Vorführwagen (Mini S Countryman) zum Preis von rund 34.000 Euro. Bereits kurz nach der Übergabe trat ein Defekt an der Kupplung auf, später mussten Steuergeräte wegen eines "Ruckelns" neu programmiert werden. Schließlich zeigte der Bordcomputer eine Meldung an, wonach die hinteren Bremsbeläge an der Verschleißgrenze angelangt seien. Außerdem wurde das Fahrzeug mehrfach vom herbeigerufenen "BMW-Servicemobil" zu verschiedenen Vertragswerkstätten verbracht, weil es sich nicht starten ließ.
Neun Monate nach Fahrzeugübergabe erklärte der Kläger "wegen der erheblichen Mangelhaftigkeit" den Rücktritt vom Vertrag. Einen vom Verkäufer angebotenen Termin zur Überprüfung des Fahrzeugs nahm der Kläger nicht mehr wahr. Aufforderungen, das Fahrzeug zum Zwecke der Überprüfung vorzustellen, wies er zunächst zurück. Schließlich kam er der Aufforderung nach und brachte das Fahrzeug zur Niederlassung des Verkäufers, wo erneut Reparaturarbeiten im Bereich des Thermostats durchgeführt wurden.
Keine Informationspflicht des Kunden
Das LG Saarbrücken hat dem Rücktrittsbegehren des Klägers stattgegeben. Das von ihm erworbene Fahrzeug sei nachweislich mangelhaft gewesen. Das Rücktrittsrecht erlösche auch nicht deswegen wieder, weil der Käufer dem Verkäufer nur einmal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe. Wie die Richter in ihrer Begründung wörtlich erklären, "hat sich der Kläger nicht aus eigenem Antrieb an andere Autohäuser gewandt, um dort Nachbesserungsarbeiten durchführen zu lassen, die eigentlich vom Verkäufer zu erbringen waren, sondern er hat es lediglich hingenommen, dass sein liegen gebliebenes Fahrzeug nach dem Herbeirufen des 'BMW-Servicemobils' zu anderen, näher gelegenen Vertragswerkstätten des Beklagten verbracht wurde."
Daher müsse sich die Beklagte in einem solchen Fall die fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche der für sie tätigen Werkstätten im Rahmen des § 440 BGB anrechnen lassen. Ergänzend wurde angemerkt, dass der Kläger auch nicht gehalten war, die Beklagte von der Einschaltung anderer Vertragswerkstätten gesondert zu informieren. (Gregor Kerschbaumer)
Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/fremdversuche-…it-1557512.html
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Ob er den Helm aufließ als er ausstieg?
Klick mich -
Laut Typklassenabfrage
gibt es für den Corrado aktuell folgende Typklassen:2,0 (0600/925)
KFZ-Haftpflicht: 10
Vollkasko: 12
Teilkasko: 172,0 16V (0600/904)
KFZ-Haftpflicht: 10
Vollkasko: 12
Teilkasko: 171,8 G60 (0600/756)
KFZ-Haftpflicht: 10
Vollkasko: 12
Teilkasko: 172,9 VR6 (0600/905)
KFZ-Haftpflicht: 10
Vollkasko: 12
Teilkasko: 17 -
Zitat
Überholvorgang muss vor Verbotsschild abgebrochen werden
Vergangene Woche hatte das "Schneeflocken-Tempolimit" für Aufruhr gesorgt, nun gibt es ein weiteres OLG-Urteil zum Thema "Höchstgeschwindigkeit". Wenn ein Autofahrer einen Überholvorgang nicht vor einem Verbotsschild beenden kann, muss er ihn abbrechen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschieden.
Selbst wenn er schon schräg vor dem überholten Fahrzeug ist, aber noch keinen Sicherheitsabstand dazu hat, muss er sich zurückfallen lassen und dahinter wieder rechts einscheren.
Beginn und Ende des Verbots entscheidendWörtlich heißt es in der Entscheidung des Gerichts: "Die Vorschriftzeichen 276 'Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art' und 277 'Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t' der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone."
Das Gericht bestätigte das Bußgeld gegen einen Lasterfahrer, der das Überholen mehrerer anderer Lastwagen noch im Verbotsbereich fortgesetzt hatte. Der Fahrer hatte sich mit der Begründung gewehrt, er habe noch vor dem Verbotsschild zum Überholen angesetzt und dann keine Lücke zum Einscheren gefunden.
In der Praxis möglicherweise ein gefährliches UrteilDass ein abgebrochener Überholvorgang in der Praxis möglicherweise eine gefährliche Situation für die Verkehrsteilnehmer bedeutet, lag nicht in der Entscheidungsbefugnis des OLG Hamms: "Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden", heißt es in der Pressemitteilung.
Quelle: http://www.t-online.de/auto/news/id_7…hen-werden.html
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Aber Ölstand hast du wenigstens schon kontrolliert oder?
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Auf der Festplatte ist normalerweise doch die Partition zur Wiederherstellung.
Es sei denn der Nachbar hat gründliche Arbeit geleistet.Der Key ist übrigens im BIOS versteckt:
http://www.chip.de/news/Windows-8…n_58662600.html -
Sicher ist das möglich.
(laut Hersteller solcher Mittel soll es ja keine negativen Nebenwirkungen haben.....)
Wenn deine Komponenten aber so relativ neu sind kann ich mir nicht vorstellen das der Kühler direkt zu ist von einmal Kühlerdicht. (es sei denn die eingefüllte Menge war erheblich zu hoch)Fang mit dem Thermostat an dein Kühlsystem zu kontrollieren.
Warum hast du das Zeug überhaupt da reingekippt? Offensichtlich lief er doch vernünftig.
Und warum sollte der Deckel vom Ausgleichsbehälter die "erste" Kühlflüssigkeit ablassen nur weil die Temperaturanzeige 110° anzeigt? Das Ventil ist doch nicht Temperaturgesteuert. -
Grill ist vom neuen Modell, Haube sieht aber nach altem Modell aus.
(kann aber täuschen) -
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Laut VW-Unterlagen:
1-3-5
-2-4-6und:
ZitatFür die Zylinderanordnung gibt es natürlich eine Norm, nämlich DIN 73021
ZitatGemäß DIN 73021 ist der Zylinder „gegenüber der Kraftabgabeseite/Kupplung der erste Zylinder“. Bei Boxermotoren und V-Motoren werden zuerst die linke Zylinderbank durchgezählt und dann die rechte Seite. (Beispiel Sechszylinder-Heckmotor längs eingebaut: links hinten ist Zylinder 1, 2, links vorn die 3, rechts hinten Zylinder 4, 5, rechts vorn ist der 6. Zylinder). Die Zündfolge ist: 1-6-2-4-3-5
Entgegen der Norm beginnt bei den Vierzylinder-Boxermotoren des Porsche 356 und VW Käfer/Transporter die Zählung „an der kraftabgebenden Seite in der rechten Zylinderreihe“ (das heißt rechts vorn der 1. Zylinder, rechts hinten Nr. 2, links vorn Nr. 3 und links hinten die 4). Zündfolge: 1-4-3-2
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*Überschrift angepasst*
Bitte in Zukunft mal daran denken:
ZitatVerwende für Deine Postings aussagekräftige Überschriften!
Die meisten Mitglieder wählen aufgrund der Überschrift, welche Artikel
eines Forums sie lesen möchten und welche nicht. Außerdem ist es
für die Suchfunktionen besser wenn z.B. statt "Ich brauche dringend
Hilfe" als Überschrift "[G60] Leerlaufschwankungen bis zum Stillstand"
steht. Themen mit nicht eindeutigen Überschriften können auch bei
Forumsbereinigungen von den Moderatoren/Administratoren gelöscht werden.Quelle: http://www.vwcorrado.de/forum/misc.php?do=cfrules
Ist einfach hilfreicher wenn man anhand der Überschrift schon erkennt worum es wirklich geht.
Danke -
Z.B. diese Info:
http://www.vwcorrado.de/forum/showpost…8&postcount=204aus diesem umfangreichen Thema über so einen Umbau:
http://www.vwcorrado.de/forum/showthread.php?t=91574Im gleichen Thema übrigens auch ein Verweis auf die Umbauanleitung die auf der Homepage ist:
https://corrado.xyz/technisches/einbauanleitungen -
Da dieses Thema bereits aus dem Jahre 2012 stammt wäre es nett wenn ihr für ein konkretes Süd-Treffen ein aussagekräftiges Thema eröffnet.
Danke*geschlossen + wird gelöscht*
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Zitat
Leistungsangabe muss stimmen
Ein Neuwagen muss die vom Hersteller angegebene PS-Leistung nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis erreichen. So zumindest hat nun das Landgericht Nürnberg-Fürth geurteilt. Der Kläger durfte daraufhin das Fahrzeug zurückgeben (Az.: 12 O 8712/12).
In dem verhandelten Fall ging es um einen Hyundai ix35 mit einem laut Kaufvertrag 120 kW / 163 PS starken Benziner und Automatikgetriebe. Der Käufer zweifelte nach einiger Zeit an der Leistungsangabe und ließ sie auf dem Rollenprüfstand eines Autoclubs überprüfen. Der dort ermittelte Wert wich tatsächlich deutlich nach unten ab.
Ein vom Gericht beauftragter Gutachter bestätigte, dass die maximale Motorleistung im praktischen Fahrbetrieb schon daher nicht erreichbar sei, da das Automatikgetriebe vor dem Erreichen der nötigen Drehzahl selbstständig hoch schalte. Im Ergebnis lag die auf öffentlichen Straßen abrufbare Maximalleistung bei lediglich 108,6 kW / 148 PS.
Erheblicher Mangel
Nach Ansicht des Gerichts bedeutet das einen Verstoß gegen die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs. Zweifellos sei der Käufer stillschweigend davon ausgegangen, dass eine Motorleistung von 120 kW / 163 PS bei serienmäßiger Konfiguration auch im Alltagsgebrauch abgerufen werden könne. Es gelte hier nichts anderes als bei Herstellerangaben zur Höchstgeschwindigkeit. Da das Problem zudem nicht behebbar sei, handele es sich um einen erheblichen Mangel, der den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.
Dass es sich beim im Kaufvertrag (und auch in den technischen Daten der Autohersteller) angegebenen Wert um die Leistung an der Kurbelwelle des Motors handelt und nicht um diejenige, die an den Rädern anliegt, war dem Gericht bewusst. Die Kammer war jedoch nicht der Auffassung, "dass ein durchschnittlicher Fahrzeugkäufer weiß oder damit rechnen muss, dass die Leistungsangaben des Herstellers einen nur isoliert auf den Motor bezogenen Wert darstellen und er – zumal in Kombination mit einem Automatikgetriebe – nicht unerhebliche Leistungsdefizite in Kauf nehmen muss". Hierauf hätte der Verkäufer hinweisen müssen, heißt es im Urteil. (sp-x)
Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/leistungsangab…en-1555056.html
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Zitat
Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild "Schneeflocke" gilt auch, wenn es nicht schneit
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine durch das Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit erlaubt.
Der Betroffene befuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw Seat die B 54, von der BAB 45 kommend. Am Tattage begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild "Schneeflocke" angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das AG Siegen, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt und u.a. gemeint, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.
Die vom Betroffenen gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde ist vor dem OLG Hamm erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts enthält das eine "Schneeflocke" darstellende Zusatzschild bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild "bei Nässe" – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
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*Beiträge verschoben*
Hier ist nicht der Bereich um technische Fragen zu beantworten.
Dafür bitte ein entsprechendes Thema im Bereich "Alarmanlagen" verwenden.
Die technische Frage von hier habe iczh mir erlaubt in ein passendes Thema zu verschieben:
http://www.vwcorrado.de/forum/showthread.php?t=97587
Danke