den musst Du mir mal zeigen, der ein Laderad geschrottet hat, ich meinte damit die RSII Bearbeitung, von der Du geschrieben hast.
Es muss Dir doch klar sein, dass dabei ans Limit gegangen wird, um maximale Leistung aus dem Lader zu kitzeln, was natürlich einen extremen Verschleiss und Anfälligkeit beeinhaltet
Wenn VW Motorenteile herstellt, wird genug Reserve bei der Standfestigkeit gelassen, um die gesetzten Vorgaben erfüllen zu können
Genau diese Reserven werden dann aber nachträglich beim Tuner zur Leistungssteigerung genutzt
Dabei verstehe ich dann aber nicht, dass Du das Letzte aus Deinem Lader rausholen willst, und trotzdem noch auf ner Garantie bestehst.
Zudem ist Garantie nicht dasselbe wie Gewährleistung, denn die Gewährleistung resultiert aus dem Kauf- oder Werkvertrag, die Garantie aber erfordert einen selbständigen Garantievertrag, d.h. der Unternehmer sichert ausdrücklich einen Garantiezeitraum zu, vergleichbar auch mit zugesicherten Eigenschaften, für die er ausdrücklich einstehen will.
Nach der Neuregelung im Kaufrecht ist der Schadenersatzanspruch des Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache durch den Verkäufer nach § 437 Nr.3 i.V.m. § 280 BGB von einem Vertretenmüssen des Verkäufers abhängig, welches nach dem bewährten Verschuldensprinzip, jetzt aus § 276 Abs.1 S.1 BGB, ermittelt wird.
@anja:
Unter Abänderung der bisherigen Rechtslage wird nunmehr, in Übereinstimmung mit dem Leistungsstörungsrecht, die Erfüllungspflicht des Verkäufers auf Sach- und Rechtsmängelfreiheit des Kaufgegenstandes erstreckt.
Die schon im bisherigen Recht verteilte Beweislast für das Vorhandensein von Sachmängeln nach § 363 BGB blieb grundsätzlich unverändert, mit der Folge, dass ab Annahme als Erfüllung die Beweislast den Käufer, und nur bis zu diesem Zeitpunkt den Verkäufer trifft.
ein Sonderfall ist der sog. Verbrauchsgüterkauf, der ist in den §§ 474-479 BGB geregelt und betrifft nur Fälle, wo ein Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft.
Fälle mit Kaufverträgen von Unternehmern untereinander, Fälle mit Kaufverträgen von Verbrauchern untereinander und auch Fälle eines Verkaufes durch einen Verbraucher an einen Unternehmer sind ausgeschlossen.
Nur in einem solchen Fall greift die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers, denn wenn sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang zeigt, wird per Gesetz erst mal vermutet, dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war ( §276 BGB).
Diese vermutung ist aber trotzdem widerlegbar, und dafür sind die Siegel am Lader und am Laderad da.
gruss