Wie wäre es denn wenn du mqal mit Fächerkrümmer, Scharfe Nockenwellen, Variables Schaltsasugrohr und solchen Sachen anfängst ist wahrscheinlich nicht so kostspielich wie ein Turbo
Beiträge von Andreas Stöhr
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Kanns du mal ein Foto davon machen kann mir des so schlecht vorstellen
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Ich schmeiss meine Bastuck auch wieder runter und hole mir ne Hartmann weils besser klingt und schöner aussieht und passsgenauer ist
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Hält sich in Grenzen zur zeit aber da mit 2400 Anschlägen die Minute schreibe deht des relativ schnell so´n Text zu schreiben
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Meinst du die Schutzhülle die über die Kolbenstange gestülpt ist und die Patrone etwas badeckt?? Wenn ja, dann ja!!! Du brauchst noch feden die Schrauben undm her fällt mir im moment nicht ein
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Wie wäre es dänn mit den Kaltlichtern die mit 12Vläaufen die kann man an der gereigneten stelle auch versenkehn
(Sind die lichter die man mit nem Seil in einem Zimmer spannt)
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Habe meine von Olliwood kanns ihn ja mal fragen warum er seine wech getan hat!!
Und übrigends ich habe auch alle Töpfe verbaut und ihm kalten zustand schon 85db kannst dir ja dann vorstellen was der Auspuff warm an db hat
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Ich leide mit dir habe mir damals als ich noch Seitenschweller hatte mainem auch abgerissen, also ich fühle mit dir
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Ich wollt halt auch mal was schlaues Schreiben
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Habs gefunden das sind die Rückleuchten von nem 3er E36/2 Coupe + Cabrio
http://www.wj-tuning.com/shopsx/shop3/media/023050.jpgRücklkeuchten sind in Rot abgebildet
So und nun müsst ihr euch in gedanken vorstellen daß das untere Teil abgeschnitten wurde und die Rückleuchten Rot/Weiß sind
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Fällt mir so ein die Klauses gekauft wie gesehen ist nicht mehr zulässig
Beim Gebrauchtwagenkauf steht die Mängelhaftung im Zentrum der Konflikte. Da der Händler gegenüber Vebrauchern die Haftung nicht mehr ausschließen kann, dürfte es hier künftig um die Frage gehen, ob ein Mangel bei Gefahrübergang oder ein späterer Verschleißmangel vorliegt. Ist die Haftung für einfache Mängel ausgeschlossen (Händler - Unternehmer, Privat - Privat), so geht es auch heute (wegen § 444 BGB) um die Frage, ob der Verkäufer arglistig gehandelt oder eine Garantie gegeben hat.
Beim Neuwagengeschäft gibt es ganz andere Probleme (Umfang der Mängelgarantie, Vertragsschluss und Vertragsbindung).
1. Gebrauchtwagenkauf beim Händler
Mehr als die Hälfte der im Jahre 1998 umgesetzten über 7 Mio. Gebrauchtwagen wurde von Händlern verkauft oder vermittelt. Einen großen Anteil daran haben Neuwagenhändler, die die in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen verkaufen. Die andere Hälfte wird direkt von Privat zu Privat umgesetzt (Reinking/Eggert, Rz. 1431). Früher wurde der größere Teil im Agenturgeschäft verkauft: Der Händler trat als Stellvertreter des Verkäufers auf. Auf diese Weise sparte der Händler den größten Teil der sonst fälligen Umsatzsteuer. Aufgrund der Gesetzesänderung vom 30.3.1990, gültig ab 1.7.1990 (BGBl. S. 597) hat das Eigengeschäft wieder größere Bedeutung erlangt. Daher soll dieses hier ausführlicher dargestellt werden. Hauptkonfliktfeld ist die Gewährleistung (Reinking/Eggert, Rz. 1547-2103; Soergel-Huber, § 459 Rz. 313-326).
Informationasymmetrie
Das Gebrauchtwagengeschäft der Händler ist vor allem durch eine extreme Informationsasymmetrie gekennzeichnet. Der Händler ist regelmäßig sachverständig, so dass er den technischen Zustand des Autos relativ leicht erkennt. Der Käufer kann die Komplexität des Autos meistens kaum durchschauen und orientiert sich eher an Äußerlichkeiten. Diese asymmetrische Konstellation setzt sich bei der Vertragsgestaltung fort. Die Händler legen regelmäßig ihre Geschäftsbedingungen dem Vertrag zugrunde, die vor allem ihren Interessen entsprechen (abgedruckt bei Reinking/Eggert S. 871-874). Darin war die Haftung für Fehler i. a. ausgeschlossen (Ziff. VII).Verkauf an Private:
Künftig wird die Mängelhaftung beim Verkauf an Private auf ein Jahr begrenzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB).
Und es wird der Haftungsausschluss für Schadensersatz vereinbart werden (zulässig gem. § 475 Abs. 3 BGB).
Beim Verkauf an Unternehmen wird die Mängelhaftung weiterhin ausgeschlossen bleiben oder per AGB speziell formuliert.
Die Hauptprobleme des Gewährleistungsrechts beim Händlerverkauf sind:Fehlerdefinition (Soll-Beschaffenheit) im Rahmen von § 434 BGB.
Garantien (früher: Zusicherung von Eigenschaften), vor allem bei Ausschluss der einfachen Mängelhaftung (§ 444 BGB).
Arglisthaftung (§ 444 BGB) bzw. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
Haftungsausschluss und seine AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.
a) Fehlerhaftigkeit von Gebrauchtfahrzeugen
> Reinking/Eggert Rz. 1547-1833; Palandt-Putzo § 459, Rz. 27 f.; Soergel-Huber § 459, Rz. 305.
Auf einen Fehler kommt es beim Verbrauchsgüterkauf an, da der Verkäufer für Mängel bei Gefahrübergang und nicht für spätere Verschließmängel haftet. Bei anderen Käufen spielt der Fehler eine Rolle (bei Vereinbarung eines Haftungsausschlusses in den AGB), wenn der Verkäufer arglistig den Fehler verschwiegen hat (§ 444 BGB). Zentraler Streitpunkt ist der technische Zustand des Autos.Der Soll-Zustand wird definiert durch alters- und fahrbedingte Verschleißerscheinungen
> Reinking/Eggert Rz. 1561 ff.; Palandt-Putzo § 459, Rz. 28; MK-Westermann § 459, 37; Soergel-Huber § 459, Rz. 305). Beachte: Die Rechtsprechung ist nicht so klar.
Je älter also ein Auto ist, um so eher muss mit verbrauchten Teilen gerechnet werden.
Das gleiche gilt für Rostschäden. Da mit ihnen ab dem 4. Jahr gerechnet werden muss, gehören sie in Grenzen zu den altersbedingten Schäden, mit denen der Käufer rechnen muss (Palandt-Putzo § 459, Rz. 28; MK-Westermann § 459, 37; Soergel-Huber § 459, Rz. 305; vgl. auch Reinking/Eggert Rz. 1575 ff.). Bei gravierenden Rostschäden wurde von der Rechtsprechung dennoch ein Mangel anerkannt.Reinking/Eggert (Rz. 1577) stellen als Vergleichsmaßstab auf die Normalbeschaffenheit eines ähnlichen gebrauchten Autos ab.
Leicht behebbare Defekte wird man bei einem Gebrauchtwagen eher tolerieren als bei einer damit verbundenen Aufzehrung des halben Kaufpreises. Andere Mängel sind:
Unfallbeteiligung (hier wird dem Verkäufer eine Offenbarungspflicht auferlegt, wenn es sich nicht um Bagatellschäden handelt) (Reinking/Eggert Rz. 1582 ff.; MK-Westermann § 459, Rz. 37; Soergel-Huber a.a.O.),
höheres Alter als angegeben (Reinking/Eggert Rz. 1596 ff.; Soergel-Huber a.a.O. verlangt erhebliche Abweichung) und
falscher Kilometerstand (Reinking/Eggert Rz. 1603 ff.; Palandt-Putzo § 459, Rz. 27, verlangt erheblich höhere tatsächliche km-Leistung; MK-Westermann § 459, Rz. 37: Käufer ist über jede Abweichung aufzuklären; Soergel-Huber a.a.O. verlangt auch hier erhebliche Abweichung).
Unfallauto - OLG Brandenburg 17.1.1995 – 2 U 91/94 - OLGRep 1995, 89.
Wegen der zwingenden langen einfachen Mängelhaftung beim Verkauf an Private (1 Jahr mindestens gem. § 475 Abs. 2 BGB) wird künftig der Händler einwenden, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorlag, sondern später entstanden ist. Hier stellen sich zwei Probleme:
--> Wie ist die Qualität bei Übergabe fest zu stellen? Die Vermutung des § 476 BGB für die ersten 6 Monate wird bei älteren Autos wohl zu widerlegen sein.
--> Wie sind spätere Verschleißerscheinungen zu bewerten? Beim Neuwagen geht man davon aus, dass er mindestens für die Garantiefrist geschaffen ist und auch bei normalem Gebrauch nicht vorher verschleißen darf. Beim Gebrauchtwagen kann das nicht gelten.b) Garantie (= früher: Fehlen zugesicherter Eigenschaften)
> Reinking/Eggert Rz. 1647-1849; Palandt-Putzo § 459, Rz. 29-31; Soergel-Huber § 459, Rz. 308-311, 314 f.
Zusicherung = Verkäufer übernimmt die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache und gibt seine Bereitschaft zu erkennen, für die Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen. Es kommt auf den Horizont des Käufers an. Der wird beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler praktisch auf alle Angaben des Händlers bezogen.Die Rechtsprechung hat den Händler erheblich in die Pflicht genommen. Dadurch wurde früher der Haftungsausschluss für einfache Mängelhaftung ausgeglichen. Im Gegensatz zur sonstigen Tendenz, eine Zusicherung von Eigenschaften vorsichtig anzunehmen, wurde beim Händler bereits der kleinste Fingerzeig zu einer Zusicherung gemacht. Beim Verkauf an Verbraucher wird das nicht mehr nötig sein, weil die einfache Mängelhaftung gilt. Beim Verkauf an Unternehmen (mit Haftungsausschluss in AGB) könnte die Rechtsprechung fort gesetzt werden.
TÜV neu - BGH 24.2.88 NJW 88, 1378: Händler verkauft als Vertreter des Eigentümers und sichert "TÜV neu" zu, wozu ihn der Eigentümer nicht bevollmächtigt hat. Rücktritt?
BGH:
§ 437 Nr. 2, 323 BGB: Dies ist die Zusicherung eines guten technischen Zustandes des Autos (geeignet für TÜV-Untersuchung), für den der Händler gem. § 179 BGB selbst haftet, wenn er für den Eigentümer verkauft und keine entsprechende Vollmacht hatte.
(kritisch dazu Reinking/Eggert Rz. 1647-1659; Soergel-Huber § 459 Rz. 309).Als zugesicherte Eigenschaften wurden folgende (auch nur beschreibende) Angaben behandelt, weil sich der Käufer in besonderem Maß auf entsprechende Ausführungen des Händlers verlässt (Zusammenstellung bei Reinking/Eggert Rz. 1660; vgl. Soergel-Huber § 459, Rz. 310):
Alter (heute meist: Zulassungsdatum)
AT-Motor oder Angabe: Generalüberholt
Garantien
Fahrleistung
neuwertig, guter Zustand
TÜV-Abnahme, werkstattgeprüft
Unfallfreiheit
Ersthandfahrzeug
Soweit sich ein schriftlicher Anhaltspunkt findet, wird eine Zusicherung leicht anzunehmen sein. Bei mündlichen Zusagen kommt es darauf an, wie intensiv die Erklärungen erfolgten (Zusammenstellung bei Reinking/Eggert Rz. 1659; vgl. Soergel-Huber § 459, Rz. 310). Verhält sich der Verkäufer zweifelhaft, wird beim Händler eher eine Zusicherung angenommen:
Soweit bekannt - BGH 13.5.98 NJW 1998, 2207: Mit Formularvertrag vom 12. Mai 1996 verkaufte der Beklagte, ein Gebrauchtwagenhändler, dem Kläger einen gebrauchten BMW 730 i für 20.500 DM. Er selbst hatte den Wagen tags zuvor, am 11. Mai 1996, unter Verwendung des gleichen Vertragsformulares für 17.500 DM erworben. Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular ist bezeichnet als "ADAC-geprüft" und enthält folgende Klauseln:
"unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft" und
"Der Verkäufer sichert zu, ... dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von 92.730 km aufweist ...".
Die tatsächliche Fahrleistung des an den Kläger verkauften Kraftfahrzeuges betrug bei Vertragsschluss über 221.022 Kilometer; mit dieser Laufleistung hatte einer der Vorbesitzer das Fahrzeug bereits im Februar 1996 verkauft. Wegen dieser hohen Fahrleistung betrug der Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien nur 10.300 DM. Der Kläger begehrt Ersatz seines Schadens in Höhe von 10.433,45 DM, bestehend aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeuges (10.200 DM) sowie von ihm aufgewendeter Gutachterkosten (233,45 DM).
BGH:
§ 463 S. 1 BGB (= § 311a BGB 2002): Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft: Formular ist widersprüchlich, da einerseits zugesichert wird, andererseits der Verkäufer nur sein Wissen weitergeben will. Auslegung gem. § 5 AGBG (= § 305 c Abs. 2 BGB 2002) zu Lasten des Verwenders (=
Händlers): Zusicherung. Somit Anspruch auf Schadensersatz begründet.
(Der ADAC hat sein Formular seit zwei Jahren geändert: "Der Verkäufer erklärt..." Damit wird aus der Zusicherung eine reine Wissenserklärung.)Gegenüber der exzessiven Zusicherungshaftung wenden Reinking/Eggert (Rdnr. 1739) ein, dass ein besserer Schutz der Käufer über die Aufnahme einer expliziten Zusicherung gewährleistet sei.
c) Arglisthaftung
> Reinking/Eggert Rz. 1850-1894; Soergel-Huber § 459, Rz. 312.
Unbeeinträchtigt von AGB ist die Arglisthaftung nach § 437 Nr. 3, 311a/281/283 BGB (wegen § 444 BGB) oder die Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 BGB. Sie wurde von der Rechtsprechung zu Lasten des Händlers ausgedehnt, indem ihm Offenbarungspflichten auferlegt werden, soweit es um gravierende Mängel oder Unfallschäden ging. Dann durfte der Verkäufer auch keine Angaben "ins Blaue hinein" machen.Unfallwagen - BGH 3.12.86 - VIII ZR 345/85, WM 1987, 137.
Dies wäre eine leichtfertige Zusicherung. Damit wird praktisch nicht mehr bedingter Vorsatz, sondern schon grobfahrlässiges Verhalten geahndet. Nur auf diese Weise kann der Beweis der Kenntnis des Mangels beim Verkäufer erbracht werden. Die übrigen Merkmale der Arglisthaftung liegen meist vor (keine Kenntnis des Käufers; Verkäufer weiß dies, unterlässt aber dennoch Aufklärung oder macht falsche Angaben).
Sportwagen BGH 18.2.81 NJW 81, 1268: K. kauft im August 1978 einen Sportwagen beim Händler H. Gewährleistungsansprüche werden formularmäßig ausgeschlossen; nur schriftliche Erklärungen sollen gelten. Auf dem Verkaufsschild stand: AT-Motor, 60.000 km. Laut Kfz-Brief sollte der Motor 130 PS und 2.300 ccm Hubraum haben. Wegen erheblicher Mängel des Motors ließ K. bald nach der Übergabe durch Sachverständigen feststellen, dass der Motor schon erheblich verschlissen war, sich somit nicht in einem Zustand befand, den ein Motor mit 60.000 km Laufleistung normalerweise hat. Ferner hatte der Motor nur 125 PS bei 2.200 ccm Hubraum. Entgegen der mündlichen Zusicherung des H. benötigte das Auto Super-Benzin. K. verlangt die Wandlung. LG und OLG wiesen die Klage ab, der BGH hob auf und verwies zurück.
d) Haftungsausschluss
> Reinking/Eggert Rz. 1933-1989; Soergel-Huber § 459, Rz. 313.
Nach § 442 BGB haftet der Verkäufer nicht für Fehler, die der Käufer kennt oder (bei Arglist oder Garantie) grobfahrlässig nicht kennt (aber leichtfertig übersieht). Da der Käufer das Auto nicht untersuchen muss, kommt es vor allem auf das dem Laien allein zugängliche äußere Erscheinungsbild an (wer ein Schrottauto kauft, soll sich nicht über mangelnde TÜV-Abnahme beklagen!).Wichtiger sind Haftungsbeschränkungen in den AGB. Nach neuem Recht können sie beim Kauf an Verbraucher nur noch die Begrenzung der Mängelhaftung auf 1 Jahr und den Ausschluss der Schadensersatzhaftung beinhalten (§ 475 ABs. 2 und 3 BGB).
Beim Verkauf zwischen Privatleuten oder an Unternehmen gilt diese Begrenzung nicht. Der Haftungsausschluss ist umfassend möglich.
(1) Zulässigkeit: Sie werden von der Rechtsprechung für zulässig erachtet und nicht wegen Verstoßes gemäß § 9 AGBG für rechtswidrig erklärt.
Gebrauchtwagenkauf BGH 11.6.79 NJW 79, 1886; 22.2.84 NJW 84, 1452; krit.: Löwe BB 79, 1063.
Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Praxis des Kraftfahrzeuggewerbes, das gleichzeitig mit der Anerkennung des Haftungsausschlusses durch die Rechtsprechung seine AGB zugunsten des Käufers verbesserte (Haftung für Zustandsbericht). Denn der Ruf der Branche war in den 70er Jahren nicht sehr gut, so dass die Praxis verändert werden musste. Allerdings wurde diese Regelung häufig aus den AGB wieder herausgenommen.
(2) Einschränkende Interpretation: Einzelne Gerichte haben Einschränkungen vor allem bei Schwerstmängeln gemacht. Wenn das Auto gebrauchsuntauglich ist oder einen erheblichen Reparaturbedarf hat, soll dies vom Haftungsausschluss nicht erfaßt werden.
Reinking/Eggert (Rz. 1891 ff.) meinen ebenfalls, dass für verborgene Unfallschäden und technische Defekte, die über Verschleiß und Alterung hinausgehen, der Händler auf jeden Fall haften soll. Dies lässt sich auch ökonomisch begründen. Der Händler kann mit dem geringsten Aufwand solche Defekte feststellen und die Käufer vor größeren Schäden bewahren.Schrottauto - LG Augsburg 17.5.77 NJW 77, 1543: K. kaufte Anfang 1976 für 2.750,- DM einen Pkw vom Händler, der seine AGB mit Gewährleistungsausschluss zugrunde legte. Einige Tage nach Übergabe brach der Unterboden durch, weil er völlig durchgerostet war. Sowohl der Rahmen als auch der Drehstab brachen ab. K. verlangt Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos. Stattgabe.
e) Sachwalterhaftung aus Vertrauen, § 311 Abs. 3 BGB
Da der Agenturvertrag heute nicht mehr relevant ist, kommt es nur noch selten vor, dass beim Autohandel Dritte beteiligt sind, die eventuell aus vorvertraglicher Pflichtverletzung gem. § 311 Abs. 3 BGB (= früher: cic) haften könnten. Ausnahme:
Juniorverkäufer - BGH 29.1.197 NJW 1997, 1233 = JuS 1997, 751: Klägerin verkaufte ein Vorführfahrzeug unter Eigentumsvorbehalt für 35.000 DM an E, diese für 76.000 DM an Beklagten. Da E zahlungsunfähig wurde, verlangt die Klägerin das Fahrzeug vom Beklagten. Dieser will es nur gegen Zahlung von 76.000 DM zurückgeben. Ein Angestellter der Klägerin habe ihm falsche Angaben beim Kauf gemacht.
BGH hält hier die Sachwalterhaftung für nicht ausgeschlossen.2. Kauf von Privat
> Reinking/Eggert Rz. 1304-1336.
Über die Hälfte aller gebrauchten Autos werden von Privat verkauft, vor allem die älteren und billigeren Autos. Hier gilt das allgemeine Gewährleistungsrecht, evtl. vermindert durch einen Haftungsausschluss. Im Gegensatz zur Situation bei Händlern gibt es keinen Anlass für eine Ausdehnung des Garantie-Begriffs oder von arglistigem Verschweigen von Mängeln.Km-Angabe BGH 15.2.84 NJW 84, 1454: 1980 kaufte K. von V. (einem Privatmann) dessen Pkw für 6.000,- DM. Im Kaufvertrag wird die Gewährleistungshaftung ausgeschlossen. V. trägt in den Kaufvertrag ein: Das Auto hat eine Gesamtlaufleistung von 27.000 km. Nach 1.000 km versagt der Motor. Es werden Reparaturkosten in Höhe von 3.400,- DM erforderlich. Ein Gutachter stellt fest, dass der Motor so verschlissen war, als ob er bereits 70.000 km gelaufen sei. K. verlangt Schadensersatz von V. in Höhe der Reparaturkosten, nachdem V die ihm gesetzte Frist hat verstreichen lassen.
BGH:
Klageabweisung.Unfall - OLG Saarbrücken 13. Juni 2000 - 4 U 733/99 - 241, OLGRp. 2000, 525: Privatverkäufer hat kaufenden Händler nicht über Unfall aufgeklärt. Haftungsausschluss. Rücktritt?
OLG:
§§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 444 BGB: Arglist? Generell besteht eine Aufklärungspflicht über nicht unerhebliche Unfälle. Aber beim Verkauf an einen Händler ist dessen Fachkunde zu beachten. Er kann den Zustand des Autos leicht fest stellen. Daher ist im Einzelfall zu entscheiden, ob dennoch Arglist des privaten Verkäufers vorliegt.3. Neuwagengeschäft: Vertrag
> Reinking/Eggert Rz. 1-1300; Soergel-Huber § 459, Rz. 297-303.
Auch beim Neuwagengeschäft gibt es AGB, die dem Verkauf immer zugrunde liegen. Dass auch sie an der Grenze des Rechts formuliert sind, zeigt die BGH-Entscheidung vom 27.9.00, NJW 2001, 292, in der einige Klauseln der AGB-Kontrolle nicht stand hielten.Die Neufassung 1/2002 der NWVB hat sowohl diese Entscheidung verarbeitet als auch die Schuldrechtsreform.
a) Vertragsschluss
Gelegentlich gehen die Händler beim Vertragsschluss sehr nachlässig vor und verzichten auf eine Bestätigung einer geänderten Annahme durch den Kunden.
Liefertermin - LG Frankfurt 5.6.87 NJW-RR 87, 1268: Die Firma B. bestellt im Herbst 1984 bei dem örtlichen Mercedes-Händler einen Mercedes 240 mit bestimmter Ausstattung für 38.630,- DM zum Frühjahr 1985. Der Händler bestätigte bald darauf den Auftrag, jedoch mit Liefertermin "Oktober 85" und wies auf einen noch nicht zu beziffernden Aufpreis für die Lederausstattung hin. Im September 1985 bot H das Auto an. Fa. B. geht davon aus, dass der Vertrag gar nicht zustande gekommen ist. Der Händler verlangt 15 % des Preises als pauschalen Schadensersatz gemäß seinen AGB (Ziff. V Nr. 5) in Höhe von 4.913,- DM. AG gab statt, LG wies ab.b) Preisgestaltung: Tagespreisklausel
> Reinking/Eggert Rz. 52-116
§ 309 Nr. 1 BGB verbietet gleitende Preise, wenn die Lieferung innerhalb von 4 Monaten erfolgen soll.Auch bei längerer Differenz zwischen Vertragsschluss und Lieferung kann nicht der jeweilige Tagespreis (den der Hersteller festsetzt) Bezugspunkt sein. Er muss wenigstens der Billigkeit entsprechen und außerdem muss dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden. Insoweit ist die Rechtslage aber offen. Die AGB enthalten neuerdings dazu keine Regelung mehr (Ziff. II).
Tagespreisklausel - BGH 1.2.84 NJW 1984, 1177 ff. (ergänzter Sachverhalt) --> Palandt-Heinrichs AGBG § 11, Rz. 8: A bestellte am 28.10.1995 bei der M-AG, einem Automobilhersteller, einen Pkw. Er benutzte dabei ein ihm von H, einem Vertragshändler der M-AG, der A im Vorfeld auch beraten hatte, ausgehändigtes Bestellformular, in das er das gewünschte Modell sowie einige zusätzliche Ausstattungswünsche eintrug. Aus der derzeit aktuellen Preisliste der M-AG entnahmen H und A den Basispreis des Modells sowie die Aufschläge für die Extra-Ausstattung. A füllte das Bestellformular entsprechend aus. Der Gesamtpreis betrug nach dieser Rechnung DM 48.299,-. Vor der Zeile des Bestellformulars, in der die Unterschrift erfolgen sollte, war in einem schwarz umrandeten Kästchen in gegenüber dem sonstigen Text deutlich vergrößerten Schrift vermerkt:
"Bitte beachten Sie unsere umseitig abgedruckten Neuwagen-Verkaufsbedingungen."
Auf der Rückseite des Formulars befinden sich gut lesbar und in übersichtlicher Schrift eine Reihe von Klauseln. Unter § 2 Nr. 1 der Verkaufsbedingungen findet sich folgende Regelungen:"Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis."
Als Liefertermin wurde das vierte Quartal 1997 angegeben. Mit Schreiben vom 14.11.1995 bestätigte die M-AG die Bestellung. Nach vorheriger Absprache lieferte die M-AG den Pkw über ihren Vertragshändler H am 29.10.1997 aus. Der dem A in Rechnung gestellte Kaufpreis war nunmehr allerdings mit DM 49.747,97 angegeben, da die M-AG zum 01.04.1997 ihre Preise erhöht hatte. A war empört, zahlte allerdings den neuen Rechnungsbetrag per Überweisung, da er seinen Pkw nun endlich fahren wollte, allerdings "unter Vorbehalt". Er fragt sich, ob er die Differenz zwischen dem alten und neuen Preis von DM 1448,97, mithin 3% des im Bestellformular genannten Gesamtpreises zurückfordern kann.
Wie ist die Rechtslage?c) Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens (siehe § 364 BGB)
> Reinking/Eggert Rz. 324-361; Palandt-Putzo § 515, Rz. 5.
d) Leasingvertrag
> Reinking/Eggert Rz. 1081-1300.4. Neuwagengeschäft: Gewährleistung
> Reinking/Eggert Rz. 520-865; Palandt-Putzo § 459, Rz. 27.
a) Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB 2002)
Die AGB sahen schon seit einiger Zeit eine verlängerte Gewährleistungsfrist von 1 Jahr und länger vor. Heute beträgt beim Verbrauchsgüterkauf die Frist 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ab der Ablieferung.
Offen ist, ob das Nacherfüllungs-Wahlrecht des Verbrauchers (Reparatur oder Neulieferung) angetastet werden kann. § 439 Abs. 3 BGB enthält einige Generalklauseln, die erst noch ausgefüllt werden müssen. Der Gesetzgeber meinte jedenfalls, dass bei kleineren Mängeln hochwertiger Sachen der Verkäufer die Nachlieferung ablehnen könne (Fehlen einer Schraube bei einer Waschmaschine, BT-Ds. 14/6040, S. 232). Dies könnte auch in AGB vorgesehen werden. Die NWVB 2002 enthalten dazu nichts, sondern verweisen nur auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
Bei "grauen Reimporten" stellt sich die Frage, ob der Hersteller die Garantie über den Händler gewähren muss. Reinking/Eggert (Rz. 1055 ff.) sind der Auffassung, dass die einheimischen Händler verpflichtet sind, Garantieleistungen zu erbringen. Allerdings ist die Realisierung schwierig, weil die Händler die Arbeiten verzögerlich vornehmen oder ganz verweigern können. Der BGH nimmt jedenfalls dann keine Herstellergarantie an, wenn in den AGB nur die eigene Gewährleistung des Händlers steht:Volvo-Sattelzug - BGH 24.4.96 NJW 1996, 2025 = JuS 1996, 1028: Reimportauto ohne Herstellergarantie vertragliche Gewährleistung des Verkäufers nach Gesetz.
Kein Fehler, wenn das Auto keine Herstellergarantie hat. Denkbar aber: vorvertragliche Pflichtverletzung gem. §§ 311, 241 Abs. 2 BGB
b) Fehler
aa) Kraftstoffverbrauch
Falsche Angabe des Kraftstoffverbrauchs ist ein erheblicher Fehler, wenn die Differenz größer als 10% ist. Im Übrigen gelten nun die Prospektangaben als Beschaffenheitsangaben gem. § 434 Abs. 1 BGB.Volvo-Diesel - 14.2.96 BGH NJW 1996, 1337 = JuS 1996, 748: Verbrauch von 13% über den Prospektangaben ist ein erheblicher Fehler (OLG bezweifelte Erheblichkeit).
Euro-Mix - BGH 18.6.1997 NJW 1997, 2590.Die Erheblichkeit spielt heute aber nur noch beim Schadensersatzanspruch gem. § 281 S. 3 BGB und beim Rücktritt gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB eine Rolle. Minderung gem. § 441 BGB kann auch bei nicht erheblichen Mängeln verlangt werden. Man wird nun aber fragen, ob überhaupt ein Fehler vorliegt, wenn die Abweichung sehr gering ist (Grenze jetzt bei 5% ??)
bb) Umfang der Garantie des Herstellers
Fraglich ist, ob der Hersteller mit der Jahresgarantie eine Zustandsgarantie oder nur eine Garantie für die Fehlerfreiheit bei Übergabe gibt. Der BGH ist der Auffassung, dass es sich um eine unselbständige Garantie handelt. Sie greift nur dann nicht, wenn der Käufer den Mangel herbeigeführt hat. Dies hat der Hersteller zu beweisen.
Maus - BGH 19.6.96 NJW 1996, 2504: Der Kläger hatte für 140.000 DM einen BMW geleast und seinen Altwagen für 96.000 DM in Zahlung gegeben. Nach etwa einem Monat stellten sich immer wieder Fehler in der Elektronik heraus. Der Beklagte meint, sie beruhten auf einer Maus, die bei der ersten Reparatur entdeckt worden ist. Der Kläger meint, dass auch andere Schadensursachen vorlägen. Der Kläger verlangt Wandlung und Zahlung der Finanzierungskosten. Die Beklagte ist bereit, den Altwagen zurück zu geben und den Barpreis zu zahlen.
BGH:
- Unselbständige Garantie gem. den Neuwagen-Verkaufsbedingungen.
- Sie erstreckt sich auf alle Fehler, die nicht vom Käufer verursacht sind.
- Den Beweis der Käufer-Verursachung trägt der Verkäufer.
- Wandlung gibt nur einen Anspruch auf Rückgabe des Altautos und Rückzahlung des Baranteils.
- Finanzierungskosten beim Leasingvertrag sind nicht "Vertragskosten" gem. § 467 S. 2 BGB. - Nach BGB 2002 sind Vertragskosten überhaupt nicht mehr im Rahmen des Rücktritts ersetzungsfähig (anders gem. § 284 bei Verschulden).c) Garantie (= früher: Zusicherung von Eigenschaften)
Eine Garantie von Eigenschaften wird bei Neuwagen nicht schon aufgrund des Prospektes anzunehmen sein (anders also als bei Gebrauchtwagen vom Händler). Dabei handelt es sich um Beschaffenheitsangaben gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach neuem Recht spielt die Frage der Garantie keine so große Rolle mehr. Meist genügt bei Neuwaren eine Beschaffenheitsangabe (subj. Fehlerbegriff). Im Rahmen von § 442 BGB (Kenntnis des Käufers als Ausschlussgrund für die Mängelhaftung) ist die Abgrenzung von Soll-Beschaffenheit und Garantie wichtig, weil grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels dann nicht ausreicht. Ferner ist das Verschulden (wichtig bei Schadensersatzansprüchen gem. §§ 280 ff. BGB) nicht nur vermutet, sondern gem. § 276 ABs. 1 BGB gegeben, wenn der Käufer eine Garantie eingeräumt hat.
aa) FabrikneuBeim Neuwagenkauf wird die Neuwageneigenschaft als konkludent zugesicherte Eigenschaft angesehen. Der Wagen ist dann neu, wenn er
- keine Standschäden hat (auch wenn sie ausgebessert sind),
BGH 6.2.80 NJW 80, 1097; 18.6.80 DB 80, 1836;
- noch nicht im Straßenverkehr gefahren ist und
>Palandt-Putzo § 459, Rz. 29; MK-Westermann § 459, Rz. 38.
- das Modell noch unverändert hergestellt wird.
> Reinking/Eggert Rz. 446-483; Soergel-Huber § 459, Rz. 298-300.Fabrikneuer BMW 730 i A BGH 22.3.2000 - VIII ZR 325/98, BB 2000, 1316: Der Kläger erwarb im März 1996 beim Händler einen Neuwagen für 123.120 DM, den der Händler vorrätig hatte. Das Altauto wurde mit 33.120 DM in Zahlung genommen. Das neue Auto war dem Händler vom Werk bereits im September 1994 geliefert worden und war zwischenzeitlich vom Nachfolgertyp BMW 735 i A abgelöst worden. Der Kläger begehrt im November 1996 Rückzahlung des Kaufpreises und des in Zahlung gegebenen Altwagens Zug um Zug gegen Rückgabe des 7 Monate gefahrenen Neuwagens. Beklagter wendet ein, der Kläger hätte vom Modellwechsel Kenntnis haben müssen und verlangt jedenfalls Abzug der Gebrauchsvorteile (200 DM pro Tag = 42.000 DM für 7 Monate). Es kann eine Fahrleistung von 20.000 Km angenommen werden.
BGH:
AGL: §§ 323, 346 BGB (= §§ 462, 346 BGB a.F.): a) Kaufvertrag;
b) Mangel = Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Fabrikneuheit ist Eigenschaft, die regelmäßig mit dem Begriff "Neuwagen" als zugesichert gilt. Fabrikneuheit wird nur dann angenommen, wenn das Modell noch hergestellt wird. Hier ist der Typ 730 vom 735 abgelöst worden. Der Typ 730 ist also nicht mehr fabrikneu. Es fehlt eine zugesicherte Eigenschaft. Die lange Standzeit allein macht aus dem Neuwagen noch keinen "Gebrauchten".
c) Zur Zeit des Gefahrenübergangs (§ 446 BGB).
d) Kein Einwand gem. § 442 BGB: Keine Kenntnis des Käufers.
Grob fahrlässige Unkenntnis? Gem. § 442 BGB ist das bei Garantien irrelevant. BGH verneint im übrigen, da den Käufer keine Nachforschungspflicht trifft.
f) 6monatige Verjährung gem. § 477 BGB a.F. wurde nicht eingewandt, weil der Autohandel eine einjährige Garantie gibt.
e) Einwand: Aufrechnung mit Gebrauchsvorteil (§346 Abs. 1 S. 1 BGB): Anteilige lineare Wertschwundberechnung (s. dazu Rücktritt). Bei angenommener Gesamtlaufleistung von 240.000 Km (6 Jahre x 40.000 Km) und 20.000 gefahrenen Kilometern ergibt das einen Betrag von 10.260 DM.
g) Rechtsfolge: Rückzahlung von 79.740 DM und Rückgabe des AltautosIm allgemeinen darf das Auto ferner nicht älter als 1 Jahr sein. Allerdings kann heute das Herstellungsdatum nur schwer festgestellt werden, seit im Kfz-Brief nur noch die Erstzulassung vermerkt wird.
Ferrari - BGH 26.3.97 NJW 1997, 1847: (Sachverhalt siehe unten)
Probleme bereiten die heute häufigen Kurzzulassungen (Tageszulassung). Es handelt sich dann um Gebrauchtwagen (vgl. OLG Dresden 14.10.98 OLGR 1999, 87), bei denen allerdings die Übernahme der Herstellergarantie als vereinbart gelten kann (vgl. Reinking/Eggert Rz. 445).
bb) Sonstige Merkmale
Auf die Kraftstoffverbrauchsangabe ist kein Verlass - nur Soll-Eigenschaft (BGH NJW 1996, 1337).
Der Verkäufer muss darüber hinaus Erklärungen zu bestimmten Eigenschaften abgeben.Airbag, ABS - BGH 28.11.94 NJW 1995, 518 = JuS 1995, 548 = JA 1995, 529: Kläger kaufte einen Chrysler Voyager für 56.000 DM und gab seinen Opel Omega für 25.000 DM in Zahlung. Im Prospekt war der Voyager als mit Airbag und ABS ausgerüstet bezeichnet. Der Verkäufer hatte dem Kläger dies auch ausdrücklich bestätigt, da der Kläger darauf besonders wert legte. Tatsächlich hatte der Wagen kein ABS. Der Kläger verlangt volle Rückzahlung des Gesamtkaufpreises abzüglich Nutzungsentgelt, der Beklagte will nur den Baranteil zahlen und das alte Auto zurückgeben.
BGH:
AGL: § 281 BGB (= § 463 S. 1 a.F.): Zusicherung wurde bejaht wegen der besonderen Betonung des Merkmals durch den Verkäufer aufgrund der Nachfrage des Käufers. BGH bestätigte, dass bei Inzahlunggabe des alten Autos der Schadensersatzanspruch den vollen Wert beinhalte, so dass der alte Wagen nicht zurückzunehmen ist.d) Fehlschlagen der Nacherfüllung
Heute ist gesetzlich geregelt, wann eine Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt: nach § 440 S. 2 BGB sind dem Verkäufer 2 Versuche einzuräumen (so früher die Rechtsprechung):
Ford-Escort - OLG Köln 20.5.87 NJW 87, 2520: Anfang 1985 wurde ein Kaufvertrag über einen neuen Ford Escort für 18.740,- DM geschlossen, am 25.1.85 wird das Auto zugelassen und der Kaufpreis bezahlt. Bald darauf trübte sich die Windschutzscheibe. Der Verkäufer setzte eine neue Scheibe ein. Darauf regnete es an den Rändern durch. Ein weiteres Abdichten hatte keinen Erfolg. Am 13.5.85 erklärt K. gegenüber V. die Wandlung und verlangt Zustimmung bis 24.5.85. V. meint, noch einen Nachbesserungsversuch machen zu können und lehnt ab. Nunmehr verlangt K. Rückzahlung von 14.000,- DM (Kaufpreis abzüglich gezogener Nutzungen für 33.387 km) gegen Rückgabe des Autos. LG wies die Klage ab, OLG gab statt.
Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt gem. § 323 BGB oder er kann Schadensersatz gem. § 281 BGB verlangen (§ 440 S. 1 BGB).e) Verjährung der Mängelhaftungsansprüche
Die Verjährung wird künftig keine große Rolle mehr spielen, weil die gesetzliche 2jährige Frist hinreichend Zeit zur gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche gibt.
Verjährung tritt dann ein, wenn der spezielle Fehler nicht rechtzeitig im Verfahren vorgetragen ist. Es genügt nicht die rechtzeitige Rüge einiger Mängel und der spätere Vortrag anderer Mängel.
Ferrari - BGH 26.3.97 NJW 1997, 1847: Der Kläger hatte einen Ferrari für 270.000 DM beim Beklagten, einem Möbelhändler, der auch mit Autos handelt, gekauft. Der Wagen war als aus den Niederlanden importierter "Neuwagen mit 200 Werkskilometern" bezeichnet. Innerhalb eines halben Jahres rügte der Kläger verschiedene technische Mängel, erst im Laufe des Prozesses aber die Tatsache, dass der Wagen schon in den Niederlanden auf einen Privatmann zugelassen war. Der Kläger hatte den Wagen dann für 170.000 DM verkauft und verlangt die Differenz vom Beklagten. Dem Beklagten war wohl klar, dass der Wagen schon zugelassen war, da dies bei bestimmten "Grauimporten" üblich ist. Arglist?
BGH:
Ansprüche wegen einfacher Mängelhaftung ließen sich bezüglich der zuerst gerügten technischen Fehler nicht beweisen. Die Tatsache der Zulassung könnte aber ein Fehler des "Neuwagens" sein. Dieser Anspruch wäre damals verjährt gewesen (nach 6 Monaten), wenn der Verkäufer nicht arglistig gehandelt hat. Denn auch nach altem recht galt bei arglistigem Verschweigen nicht die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F.5. Produkthaftung
> Reinking/Eggert Rz. 917-1015
Da zwischen Autohersteller und Käufer im allgemeinen keine vertragliche Beziehung besteht, kann der Hersteller - jenseits einer Garantie, die meist allein auf die Reparatur gerichtet ist - nur deliktisch für Schäden haften, die durch fehlerhafte Autos entstehen.Insoweit hat das Produkthaftungsgesetz große Bedeutung, weil es eine Gefährdungshaftung des Herstellers neuer Produkte normiert. Als Fehler sind Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler zu sehen. Die Haftung wird dadurch verschärft, dass der Hersteller beweisen muss, dass sein Produkt nicht ursächlich für den Schaden war. Damit ist die bisherige Rechtsprechung zur Produzentenhaftung weitgehend in das Gesetz aufgenommen worden.
Gewisse Lücken werden weiterhin vom Deliktsrecht gefüllt (u.a. Produktbeobachtungspflicht mit einer Rückrufpflicht).
Amen
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Kann immer noch Probleme geben auch wenn die Eingetragen ist .
Mag sein das die am Anfang ziemlich leise ist aber wenn du die richtig eingefahren hast und du fährst längere Zeit Autobahn und wirst angehalten kommst du aufjedenfall über die eingetragene Dezibel und das gibt Ärger aber mächtig.Ein weiters ärgernis ist die passgenauigkeit der Bastuckanlage also ich werde wieder auf Hartmann umsatteln
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Also muss auch mochma was loswerden
</font><blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif"> Außerdem ist das Auto ein Alltagsauto und nicht nur Show er fährt damit immer rum wenn ich ihn sehe und das ist öfters.
</font><hr /></blockquote><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Alltagsauto wenn ich das schon höre ich hab das Gefühl es gibt hier verschiedene Auffassungen von einem Alltagsauto.Wenn jemand meint das wenn man nur bei schönem Wetter oder nur im Sommer fährt ein Alltagsauto ist dann weiss ich ja auch nicht was ein Schönwetterfahrzeug/ Sommerfahrzeug ist.
Ich sags mal so ein Alltagsauto ist ein Auto mit dem man bei Schönem/Schlechtem/Regen/Hagel/Schnee/Sonne(Frühling/Sommer/Herbst/Winter) fährt
und der Corry ist 100% kein Alltagsauto da wäre der Besitzer ja mächtig dämlich wenn er es machen würde
Das Auto ist von der Idee nicht schlecht(habs auch schon Live gesehen und niocht nur einmal,sowie mich mit dem Besitzer unterhalten) sind auch ein paar gute umsätzungen aber es muss ja nicht jedem sein Geschmack sein und das sollte man auch respektieren und net mit so ner ****e da ankommen wie </font><blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif"> Aber wie gesagt das ist alles der pure Neid weil sonst keiner auf so ne Idee gekommen is bzw sie verwirklicht hat.
</font><hr /></blockquote><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Wieso soll sollen wir uns Warm anziehen wenn er noch mehr dran rumbaut hat der Wagen garnichts mehr mit nem Corrado gemeinsam und dann kann er sich ja gleich ne z.B BMW kaufen
[ 15 Juli 2002, 14:24: Beitrag bearbeitet von: Froschkotze ] -
Ja genau macht euch jetzt alle wieder gegenseitig runter habt scho recht, dafür ist das Forum auch wirklich geschaffen worden.
Akzeptiert ahlt den anderen ihre Umbauvorhaben auch wenns ******* aussieht, der wird es spätestens beim Treffen merken wie die Leute das aufnehmen. Dem einen gefällt halt das dem anderen dieses. Noch lang kein Grund das stänkern anzufangen.
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Oder du schaust ma in mein Fotoalbum (klick Hompage an) da siehst du das Teil gleich angebaut bei meinem Corry
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Du musst den Gummi von Kleiderhaken abziehen wenn du den unten hast findest du eine Kreuzschlitzschraube diese öffnen und das Problem ist gelöst
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Würde auch mal behaupten das man nur die Reifen fahren darf die im Fahrzeugschein eingetragen sind und wenn du trotzdem Reifen fährst die nicht eingetragen sind gibts 3 Punkte wegen fahren ohne Betriebserlaubnis
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Man muss demjenigen aber zugestehen das wenn er ihn selber gemacht hat es sehr gute arbeit ist.
Ist halt alles geschmackssache
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100 mal Dank ich hab mir 10 mm Scheiben bestellt und hoffe das es drunter passt
Vielen Dank nochmal Dunnabix
Gruss Andy
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Möcht mal wissen wo ihr eure Autos zu lackieren bringt ??
Ich habe für meine Motorhaube 200DM, je Kotflügel 175DM und die Stossstange 200DM bezahlt.Und das auch bei einem Lackierer