Also kleine Information am Rande
nur durch das anbringen erlischt schon die betriebserlaubnis.
Wie heisst es immer so schön. Im Strassenverkehr nicht zugelassen und das beinhaltet egal ob an oder aus schon das anbringen.
Gilt auch für Pacecarblitzer hatte ich drinnen war auf einem Parkplatz von einem Fitnessstudio gestanden und hab ne Anzeige kassiert. 3 Punkte 110 Euronen.
Und eine Mail des KBA :
KBA!!
KBA
412-203
Br1075
Sehr geehrter Herr ....,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unterbodenlicht ist in den Vorschriften nicht enthalten und somit
unzulässig.
Gemäß § 49a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen nur die
vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen
Einrichtungen an Kraftfahrzeugen verwendet werden.
Zu Einstiegsleuchten existieren Aussagen des Verordnungsgebers. Diese sind
dann zulässig, wenn sie zur Beleuchtung des Einstiegs und des Fußraumes
dienen und in der Innenverkleichung der Tür angeordnet sind.
Ergänzende Bedingungen wurden auch auf einer Sitzung des Fachausschusses für
Kraftfahrzeugwesen (FKT) im Sonderausschuß (SA) Licht ( I/98 vom
21/22.01.199 empfohlen.
Danach ist die Ausleuchtung des Einstiegs der Innenbeleuchtung zuzuordnen
und derartige Leuchten im Prinzip auch dann zulässig, wenn sie nicht in der
Fahrzeugtür untergebracht sind.
So hat das Kraftfahrt-Bundesamt der Firma Hella eine Anbringung der Leuchte
in Verbindung mit einer Schwellerleiste außen am Fahrzeug genehmigt.
Die Einrichtung wurde unter folgenden Bedingungen (Empfehlungen des FKT SA
-Licht) genehmigt:
Es darf kein direktes Licht nach außen hin sichtbar sein (In einem
Abstand von einem Meter darf die Beleuchtungsstarke 0,7 Lux nicht
überschreiten).
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Bruder
Hartmut.Bruder@kba.de
Telefon: +49 (0)461 316 1521
Telefax: +49 (0)461 316 1741
Das ist eine Mail der Dekra zu dem thema :
Email von der DEKRA:
- nicht vorgeschrieben oder für zulässig erklärt
- Unterflurbeleuchtung verändert Signalbild des Fahrzeugs
- Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und irritiert andere Verkehrsteilnehmer
- bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, so dass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
- das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend.
Weitere Hinweise aus StVZO-Kommentaren:
- Ein eindeutiges Signalbild ist wichtig im Verkehr, ein mehrdeutiges Signalbild und willkürliche Beleuchtung erschweren die Erkennbarkeit und tragen zur Ablenkung bei (Kommentar Dr. Jagow zu § 49a)
- § 49a will ein einheitliches Signalbild sicherstellen; jd. Lichtquelle ist unzulässig, die (nach außen dringend) die mit den Vorschriften über zugelassene und vorgeschriebene Beleuchtung angestrebte Verkehrssicherheit infrage stellen würde (Müller, Straßenverkehrsrecht)
- Beeinträchtigt eine am Fahrzeug angebrachte Beleuchtung die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, so ist dies nach § 30 unzulässig, weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden können. Außerdem wird das einheitliche Signalbild verfälscht oder beeinträchtigt (Erl. 9 zu § 49a StVZO)
- Reklamebeleuchtung an Kfz ist grundsätzlich unzulässig, weil solche Leuchten geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer abzulenken (Erl. 38 zu § 49a StVZO)
- Vermehrung der Lichtzeichen im Verkehr ist grundsätzlich als unerwünscht zu bezeichnen (Erläuterung 39 zu § 49a StVZO).
Mit freundlichem Gruß
DEKRA Automobil GmbH
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